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Abschaffung der Erbschaftsteuer in Österreich zum 31. Juli 2008
Für Deutsche nicht immer eine gute Nachricht
25.08.2008 (GE 16/2008, 1041) Österreich hat zum 31. Juli 2008 die Erbschaftsteuer abgeschafft. Für Deutsche mit Besitz dort ist das keine gute Nachricht, wie das Deutsche Forum für Erbrecht erläutert.
Mit der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer endet auch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland, welches bisher eine doppelte Besteuerung von Deutschen mit Besitz in der Alpenrepublik verhindern sollte. Das bedeutet:
– Für Erbschaften und Schenkungen seit dem 1. August 2008 gibt es in Österreich keine Erbschaftsteuer mehr.
Aber: Bereits seit dem 1. Januar 2008 ist das Doppelbesteuerungsabkommen-Erbschaftsteuer gekündigt, dies bedeutet:
– Der Nachlass von Deutschen mit Hauptwohnsitz in Österreich und Zweitwohnsitz in Deutschland ist beim deutschen Fiskus voll erbschaftsteuerpflichtig.
– Voll erbschaftsteuerpflichtig in Deutschland ist der Nachlass auch, wenn der Erbe in Deutschland seinen Wohnsitz oder Zweitwohnsitz hat.
– Ebenso ist Grundbesitz in Österreich im Erbfall voll steuerpflichtig, wenn auch nur einer der Beteiligten, Erbe oder Erblasser, in Deutschland einen Zweitwohnsitz unterhält.
– Gleiches gilt beim Übergang von Betriebsvermögen.
Da die Erbschaftsteuer in Österreich meist wesentlich geringer als in Deutschland war, führt die Abschaffung der Erbschaftsteuer in Österreich für viele Deutsche zu einer deutlichen Verschlechterung, weil nunmehr die höhere deutsche Erbschaftsteuer gezahlt werden muss.


Grunderwerbsteuer in Österreich

Ab 1. August 2008 erhebt Österreich bei unentgeltlichem Übergang von Grundbesitz, also bei Erbfällen oder Schenkungen, Grunderwerbsteuer. Diese beträgt 3,5 %. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert des Grundbesitzes. Die Anrechnung dieser Grunderwerbsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer ist noch ungewiss.


Schenkungsmeldepflicht

Seit 1. August 2008 gilt auch für Deutsche, dass sie Schenkungen (ausgenommen von Grundbesitz) dem österreichischen Finanzamt anzeigen müssen, wenn sie als Schenker oder als Beschenkter einen Wohnsitz oder Zweitwohnsitz in Österreich haben. Die Meldepflicht greift bei Schenkungen zwischen Angehörigen ab einem Betrag von 50.000 € innerhalb eines Jahres, bei Schenkungen zwischen sonstigen Personen ab 15.000 € innerhalb von fünf Jahren.


Stiftungseingangssteuer

Wer seinen Wohnsitz oder Zweitwohnsitz in Österreich hat und Vermögen in eine in- oder ausländische Stiftung einbringt, muss hierfür ab 1. August 2008 eine Steuer von 2,5 % bezahlen.
Gleiches gilt, wenn der Stifter zwar keinen Wohnsitz in Österreich hat, die Stiftung aber dort ansässig ist.