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Haustürschlüssel
Anspruch auf wie viele?
14.08.2008 (GE 15/2008, 950) Fragen & Antworten Sie fragen - Wir antworten!
Frage:
1. Immer häufiger kommen Mieter auf uns zu und bitten um einen weiteren Hausschlüssel, sei es für die Kinder, die Putzfrau, für die Familie oder den Pflegedienst. Können wir dem Mieter, der grundsätzlich von uns zwei Hausschlüssel erhält, den dritten in Rechnung stellen? Und wenn ja, müssen wir diesen Rechnungsbetrag bei Auszug wieder erstatten? Wenn nicht, kann der Mieter dann den Schlüssel vernichten?
2. Wir haben vor kurzem ein Haus in die Verwaltung bekommen, das noch von der IBB gefördert wird. Leider haben wir bisher keinen sozialen Wohnungsbau in der Verwaltung gehabt und sind uns über die Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie der Mietberechnung nicht im Klaren. Bieten Sie evtl. Kurse oder Vordrucke hierzu an? Bei der IBB ist leider weder das eine noch das andere zu erfahren, und die Vorverwaltung hat lediglich die Ur-Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt, danach aber leider keine mehr, so dass die Mieten auch seit 1978 nicht mehr angehoben wurden. In den damals geschlossenen Mietverträgen sind auch unter „Betriebskosten“ lediglich Aufzugskosten aufgeführt. Bedeutet dies, dass die weiteren Betriebskosten nicht geltend gemacht werden können? Oder ist dies im sozialen Wohnungsbau anderweitig geregelt? Es hat hierzu ja u. E. eine Änderung der Verordnung insoweit gegeben (ca. 1980?), als die Betriebskosten herausgenommen wurden.
                                                                      HV J., per eMail

Antwort:
1. Alles Wissenswerte rund um den Haus- und Wohnungsschlüssel enthält ein umfangreicher Beitrag von RA Ike Landvoigt, der in GE 2007 [19] 1301 ff. veröffentlicht wurde. Zur Frage in Kürze: Art und Anzahl der vom Vermieter zu übergebenden Schlüssel richtet sich danach, wie viele Schlüssel der jeweiligen Art der Mieter für seine Zwecke benötigt. Maßgebliches Kriterium ist zunächst die Zahl der in den Mieträumen lebenden Bewohner (ohne Kleinkinder). Damit hat ein Alleinmieter Anspruch auf mindestens je zwei Schlüssel (jeweils einen für eine Vertrauensperson während der Abwesenheit). Für jeden weiteren Bewohner ist darüber hinaus zusätzlich ein Schlüssel auszuhändigen. Braucht der Mieter über diese Grundausstattung hinaus für seine individuellen Zwecke zusätzliche Schlüssel, kann er vom Vermieter die entsprechende Anzahl verlangen, wenn ein nachweisbares Bedürfnis besteht. Das erstreckt sich beispielsweise auf Lebenspartner, größere Kinder, Großeltern, Postboten, Zeitungsboten, Putzhilfe, Pflegedienst, Babysitter oder Tagesmutter und Untermieter. Diese zusätzlichen Schlüssel muss der Mieter bezahlen. Der Mieter hat diese Schlüssel beim Auszug – ohne Anspruch auf Kostenerstattung – an den Vermieter zurückzugeben, wahlweise kann der Mieter diese Schlüssel aber auch vernichten (vgl. etwa Bieber im MünchenerKommentar-BGB, 4. Auflage 2008, Rdn. 6 zu § 546 BGB).
2. Nach § 25 NMV war der Vermieter verpflichtet, bei preisgebundenem Wohnraum die in der Miete enthaltenen Betriebskosten bis spätestens für die Abrechnungsperiode 1986 herauszurechnen, also eine Nettomiete zu bilden. Tat er das nicht, blieb es bei der Bruttomiete. Solange die Preisbindung besteht, kann in diesen Fällen der Vermieter allerdings mit Wirkung für die Zukunft noch die Umstellung nachholen (LG Koblenz WuM 1996, 560). Da es sich bei dem Recht des sozialen Wohnungsbaus um auslaufendes Recht handelt, ist die Literatur dazu auch spärlich. Noch immer aktuell wäre die (lieferbare) Broschüre von Wolfgang Lorenz, Mietänderungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen für preisgebundene Neubauwohnungen, 1993, aus dem Grundeigentum-Verlag. Der Grundeigentum-Verlag bietet auch Formulare zur Wirtschaftlichkeitsberechnung und zur Mieterhöhung sowie ein Formular mit Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung an. Die sich daraus ergebenden Mieterhöhungsmöglichkeiten sind unbedingt vom Verwalter auszuschöpfen, da er sich anderenfalls gegenüber dem Eigentümer schadensersatzpflichtig macht.