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Hausverkauf
Kein Recht des Verkäufers zur Lüge
14.08.2008 (GE 15/2008, 962) Der Käufer kann bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (altes Recht) bzw. bei Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (neues Recht) u. a. Schadensersatz verlangen. Das gilt zwar nicht, wenn er die maßgeblichen Einzelheiten kennt. Es reicht aber nicht aus, dass er aufgrund eigener Nachforschungen die Unrichtigkeit hätte erkennen können.
Der Fall: Die Hauskäufer fühlten sich von den Verkäufern arglistig getäuscht und verlangten im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung des Kaufvertrages. Entgegen den Zusicherungen der Verkäufer hätten die Mieten nicht im Rahmen des Mietspiegels gelegen, sondern seien weit überhöht. Der Dachgeschossausbau sei bauordnungswidrig erfolgt, und entgegen den Angaben bei der Besichtigung sei der Keller nicht trocken, sondern feucht.
Der Beschluss: Der BGH verwies darauf, dass der Verkäufer kein Recht zur Lüge habe. Auch wenn der Käufer durch Einsicht in die Mietverträge hätte erkennen können, dass die Werte des Mietspiegels weit überschritten wurden, sei dadurch ein Schadensersatzanspruch des Käufers nicht ausgeschlossen. Das gelte nur dann, wenn er die Unrichtigkeit tatsächlich auch erkannt habe. Hinsichtlich der Baurechtswidrigkeit des Dachgeschossausbaues habe das Oberlandesgericht den Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen, da der Architekt der Beklagten es wegen der Planabweichung abgelehnt habe, eine Bauleiterbescheinigung zu unterzeichnen. Hier sei eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen. Entsprechendes gelte für die Behauptung, der Architekt habe versichert, dass der Keller trocken sei.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZR 81/07 - Wortlaut Seite 983
Der Beschluss: Der BGH verwies darauf, dass der Verkäufer kein Recht zur Lüge habe. Auch wenn der Käufer durch Einsicht in die Mietverträge hätte erkennen können, dass die Werte des Mietspiegels weit überschritten wurden, sei dadurch ein Schadensersatzanspruch des Käufers nicht ausgeschlossen. Das gelte nur dann, wenn er die Unrichtigkeit tatsächlich auch erkannt habe. Hinsichtlich der Baurechtswidrigkeit des Dachgeschossausbaues habe das Oberlandesgericht den Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen, da der Architekt der Beklagten es wegen der Planabweichung abgelehnt habe, eine Bauleiterbescheinigung zu unterzeichnen. Hier sei eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen. Entsprechendes gelte für die Behauptung, der Architekt habe versichert, dass der Keller trocken sei.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZR 81/07 - Wortlaut Seite 983