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Neuregelungen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
06.10.2000 (GE 10/2000, 659) Hausmeister und Hauswarte: Sozialversicherungspflicht auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
DER ÜBERBLICK
Hauswarte und -meister werden regelmäßig auf der Basis sog. „630-Mark-Jobs“ beschäftigt, für die die sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Sonderregelungen für „geringfügige Beschäftigungsverhältnisse“ einschlägig sind.
Seit Frühjahr 1999 erlebt das Thema Aktualität durch einschneidende gesetzgeberische Reformen, vornehmlich:
Einführung der Sozialversicherungspflicht auch für geringfügige Beschäftigungen
Schaffung von Pauschalierungsregelungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen
Begrenzte Steuerbefreiung für die geringfügigen Arbeitslöhne
Erhalten geblieben ist das Wahlrecht, ob die Lohnsteuer „mit Lohnsteuerkarte“ oder „pauschal“ abgeführt werden soll.

Die gesetzlichen Neuregelungen dienen aber insgesamt nicht einer wünschenswerten Vereinfachung. Sie haben vielmehr auch für die Grundstückseigentümer - abgesehen von der Verteuerung pauschaler Abgaben auf grundsätzlich 42 % der Entgelte - viele neue Probleme gebracht, die noch nicht als allgemein bekannt gelten können.

Hauswarte und andere Personen, die zur Wartung von Wohnhäusern beschäftigt werden, sind nichtselbständig tätig; sie sind Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat von ihren Arbeitsentgelten daher grundsätzlich Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat ihm diesbezüglich vor Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte vorzulegen, die der Arbeitgeber während des Dienstverhältnisses aufbewahren muß, und in die er bei Ende des Dienstverhältnisses oder am Schluß des Kalenderjahres die erforderlichen Eintragungen macht - z. Z. Bruttolohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer, Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung.

Von diesem Grundsatz stellt die Sonderbehandlung sog. geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse eine Ausnahme dar, die in dem vorliegenden Zusammenhang deshalb besonders interessiert, weil sie hier praktisch die Regel ist. Aktuelle Brisanz gewinnt das Thema zudem durch das „Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse“, das der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats am 19. März 1999 verabschiedet hat und mit dem der Gesetzgeber u. a. Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Sozialgesetzbuches geändert hat. Es ist am 1. April 1999 in Kraft getreten und enthält folgende Neuerungen, die zunächst vorzustellen sind:

Sozialversicherungspflicht auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Der Gesetzgeber hat die bisher geltende Sozialversicherungsfreiheit geringfügiger Arbeitnehmereinkünfte, die in fast allen Wirtschaftsbereichen wegen der dadurch gewährleisteten geringen finanziellen Belastung der Arbeitgeber ein beliebtes beschäftigungspolitisches Gestaltungsmittel war, mit dem berühmten „Federstrich“ abgeschafft. Ab dem 1. April 1999 sind alle Arbeitsverhältnisse - also auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse - sozialversicherungspflichtig. Konkret heißt das, daß die Arbeitgeber gem. §§ 168 Abs. 1 Nr. 1 b und 172 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI (SGB) für alle diejenigen Arbeitnehmer, die einer (oder mehreren) geringfügigen Beschäftigung(en) nachgehen, pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (12 %) und grundsätzlich gem. § 249 b SGB V auch zur Krankenversicherung (10 %) zu entrichten haben.
Die Verpflichtung der Arbeitgeber zur ausnahmslosen Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge besteht unabhängig von der lohnsteuerlichen Behandlung des Beschäftigungsverhältnisses; insoweit unerheblich ist deshalb, ob der Arbeitnehmer eine Freistellungsbescheinigung seines Wohnsitzfinanzamts oder eine Lohnsteuerkarte vorlegt. Auch bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 a EStG hat der Arbeitgeber die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Dementsprechend müssen nunmehr ausnahmslos alle Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherung gemeldet werden.

Die gesetzlichen Neuregelungen verteuern den Einsatz geringfügig Beschäftigter deutlich. Die Gesamtbelastung des Arbeitgebers liegt bei pauschaler Versteuerung bei 42 % der Arbeitsentgelte (Sozialabgaben 22 %, Lohnsteuer 20 %).

Steuerbefreiung für geringfügige Beschäftige eingeführt
Daß der Gesetzgeber dem in § 3 Nr. 39 i. V. m. § 39 a EStG (neu) eine steuerliche Entlastung in der Form entgegengesetzt hat, daß die Einkünfte geringfügig Beschäftigter ab 1. April 1999 steuerfrei bleiben, wenn diese Personen über keine anderen positiven Einkünfte verfügen, wird allgemein nicht als adäquater Ausgleich empfunden.

Geringfügigkeitsgrenze einheitlich 630 DM
Für den Begriff „geringfügige Beschäftigung“ gilt seit 1. April 1999 in der gesamten Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM. Die bisherige jährliche Erhöhung entfällt in Zukunft.
Im folgenden soll die Bedeutung der gesetzlichen Neuregelungen für unser Thema anhand eines einfachen Ausgangssachverhalts dargestellt werden:
Herr Mietermann (M.) ist seit 1. März 2000 Mieter im Hause des Herrn Eigen (E.). Er hat zugleich mit E. einen Hauswartsvertrag geschlossen, in dem M. sich verpflichtet,
– 2 x wöchentlich die Mülltonnen an die Straße und nach Leerung wieder in den Hof zu transportieren,
– die Müllabfuhr zu überwachen,
– den Hof zu fegen,
– den Türschließdienst zu übernehmen,
– jederzeit Beschwerden der Mieter entgegenzunehmen.
Vereinbarungsgemäß erhält M. von E. für diese Tätigkeiten monatlich 530 DM. Außerdem vereinbaren E. und M. folgendes: M. hat für seine Wohnung an E. eine Netto-Kaltmiete von 700 DM zu bezahlen. Der Mieter X. zahlt für seine gleich große und identisch ausgestattete Wohnung in demselben Hause eine Netto-Kaltmiete von 800 DM.
Diesem Sachverhalt ist eigen, daß sich die rechtlichen Belange der handelnden Personen in mehreren Facetten darstellen, je nach rechtlicher Perspektive, aus der man sie betrachtet. Für die Auswirkung des Hauswartvertrages auf die Rechtspositionen des E. ist zunächst seine Rolle als Arbeitgeber des M. und als Vermieter von vorrangigem Belang. Außerdem müssen wir fragen, ob und ggf. wie sich der Vertrag auf die Einkommensbesteuerung von E. und M. auswirkt. Um das damit verbundene Regelungsgeflecht durchschaubar zu machen, bietet es sich an, die Rechtsfolgen, die E. und M. mit dem Hauswartsvertrag vom 1. März 2000 auslösen, nacheinander für die verschiedenen berührten Rechtsbereiche zu untersuchen.

A. Die Arbeitgeberpflichten des E.
Arbeitgeber des hier fraglichen Personenkreises der Hauswarte und -meister ist der Hauseigentümer, auch wenn er sich von einem Hausverwalter vertreten läßt. Die Finanzämter führen deshalb für jeden Hauseigentümer, der Arbeitnehmer beschäftigt, ein Arbeitgeberkonto (OFD Berlin, Verfügung v. 1. Februar 1999, St 423 - S 2376 - 1/99).

I. Sozialversicherungsrecht
Seit dem 1. April 1999 ist M. - wie jeder andere Arbeitnehmer - sozialversicherungspflichtig. E. muß daher zunächst M. bei der Sozialversicherung unter Angabe von dessen Sozialversicherungsnummer anmelden. Dazu benötigt er eine Betriebsnummer, die beim Arbeitsamt zu beantragen ist.
E. muß nun zunächst entscheiden, ob er für M. die pauschalen Beiträge zur Sozialversicherung gem. § 249 b SGB V und §§ 168 Abs. 1 Nr. 1 b und 172 Abs. 3 SGB VI abzuführen hat. Das ist dann der Fall, wenn nach den Voraussetzungen der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dem Arbeitgeber steht - anders als bei der Frage des pauschalen Lohnsteuerabzugs gem. § 40 a EStG - nicht etwa ein Wahlrecht zu, ob er pauschale Beträge abführen oder den regulären Abzug vornehmen will, bei dem die Belastung hälftig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen ist.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach neuer, sozialrechtlicher Definition vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat nicht mehr als 630 DM beträgt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ). Soll das Arbeitsverhältnis zwischen E. und M. unter die Vereinfachungen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse fallen, müssen die Beteiligten also vorrangig darauf achten, daß sie ein monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der gesetzlichen Grenze von 630 DM vereinbaren. Zum Arbeitsentgelt gehören die Barvergütung und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt. Mietnachlässe sind gem. § 8 Abs. 2 EStG als Sachbezug mit der Differenz der Hauswartsmiete zu den ortsüblichen Nutzungsentgelten anzusetzen.
Bei einem Arbeitsentgelt bis zu 630 DM hat der Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge pauschal mit 12 % des Entgelts und grundsätzlich die Krankenversicherungsbeiträge mit 10 % des Arbeitsentgelts zu bemessen und abzuführen. Allein er - der Arbeitgeber - trägt in den Fällen geringfügiger Beschäftigung die Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen.

Beispielsfall:
E. und M. stehen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Denn das Entgelt, das M. für seine Tätigkeiten bekommt, beträgt 630 DM (530 DM Barlohn + 100 DM Mietnachlaß). Ob E. für M. pauschale Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hat oder den regulären Abzug vornehmen muß, kann E. aber noch nicht entscheiden. Ihm fehlen noch wesentliche Angaben zur Person des M. Das liegt daran, daß es für die Frage der Pauschalierung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht allein auf das einzelne Arbeitsverhältnis, sondern auch auf ggf. sonstige noch gegebene Beschäftigungsverhältnisse des M. ankommt. Also noch mal zurück zu den gesetzlichen Neuregelungen im einzelnen:
Ob E. den pauschalen Sozialversicherungsbeitrag gem. § 168 Abs. 1 Nr. 1 b SGB VI abzuführen hat, hängt davon ab, ob M. mit der Summe aller seiner Beschäftigungsentgelte die Grenze von monatlich 630 DM überschreitet. Denn mehrere Arbeitnehmertätigkeiten werden bei der Prüfung der Pauschalierungsvoraussetzungen für die Sozialversicherungsbeiträge zusammengefaßt (§ 8 Abs. 2 SGB IV) - unabhängig davon, ob es sich um geringfügige Beschäftigungen oder um weitere versicherungspflichtige Beschäftigungen handelt. Überschreitet das Arbeitsentgelt insgesamt 630 DM, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der üblichen Beitragspflicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen dann für jede einzelne geringfügige Beschäftigung die üblichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie möglicherweise auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte tragen. Übt der Arbeitnehmer neben sei-nem versicherungspflichtigen Hauptberuf eine geringfügige Nebenbeschäftigung aus, so werden die Arbeitsentgelte zusammengerechnet und insgesamt der üblichen Beitragspflicht unterzogen, wenn der Arbeitnehmer im Hauptberuf sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Stellen die Einzugsstellen oder die Träger der Rentenversicherung fest, daß Beschäftigungen infolge einer Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte versicherungspflichtig sind, teilen sie dies unter Angabe der Personalien des Arbeitnehmers und der Firma des Arbeitgebers dem zuständigen Wohnsitzfi-nanzamt des Arbeitnehmers mit.
Um unseren Fall beurteilen zu können, brauchen wir also weitere Angaben:

Beispielsfall Variante 1:
M. ist mit Frau Mietermann, einer Topmanagerin der Firma Quotenschreck, verheiratet. Er ist als Familienmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der FM. mitversichert. M. ist Hausmann und steht in keinem anderen Arbeitnehmerverhältnis.
Lösung Variante 1:
E. hat pauschale Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, und zwar 12 % vom Arbeitsentgelt an die gesetzliche Rentenversicherung und 10 % an die gesetzliche Krankenversicherung.
Rentenversicherung
12 % von 630 DM 75,60 DM
Krankenversicherung
10 % von 630 DM 63,00 DM
Pauschaler Sozial-
versicherungsbeitrag 138,60 DM

Beispielsfall Variante 2:
M. ist hauptberuflich als angestellter Schlosser mit einem Bruttogehalt von mtl. 5.000 DM tätig.
Die Arbeitsentgelte überschreiten insgesamt die 630-DM-Grenze, so daß sie insgesamt der regulären gesetzlichen Beitragspflicht unterliegen. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um geringfügige handelt oder nicht. Sozialversicherungsbeiträge sind für das gesamte Arbeitseinkommen von 5.630 DM zu bezahlen. E. muß in diesem Fall von dem Entgelt von 630 DM den Arbeitgeberanteil, der Beschäftigte den Arbeitnehmeranteil für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung tragen.
Die Zusammenrechnung gilt aber nur für Arbeitnehmer, die im Hauptberuf sozialversicherungspflichtig - also als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt - sind. Hauptberufliche Beamte, Pensionäre, Selbständige oder Rentner, die einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nachgehen, werden so behandelt, als ob die Nebentätigkeit eine geringfügige Alleinbeschäftigung wäre.
Bei dieser Fallgruppe kommt eine weitere Besonderheit des neuen Sozialversicherungsrechts zum Tragen: Keine Krankenversicherungsbeiträge, sondern nur der pauschale Rentenversicherungsbeitrag von 12 % sind abzuführen bei geringfügig Beschäftigten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und auch nicht als Familienmitglied in einer Krankenkasse mitversichert sind (§ 249 b SGB). Diese Ausnahmeregelung gilt besonders für Beamte, privat krankenversicherte Selbständige oder Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, wenn sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert sind.e

Beispielsfall Variante 3:
M. ist im Hauptberuf Polizeibeamter mit einer monatlichen Bruttobesoldung von 5.000 DM und privat krankenversichert.
Lösung Variante 3:
M. wird sozialversicherungsrechtlich bezüglich seiner nebenberuflichen Hauswarttätigkeit behandelt, als wäre diese sein alleiniges Beschäftigungsverhältnis. Da er als Beamter nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung und auch nicht als Familienmitglied in einer Krankenkasse mitversichert ist, ist kein pauschaler Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten. Bei diesen Personen fällt lediglich der pauschale Rentenversicherungsbeitrag an.
Rentenversicherung
12 % von 630 DM 75,60 DM
Krankenversicherung 0,00 DM
Pauschaler Sozial-
versicherungsbeitrag 75,60 DM
Beachtlich ist in jedem Fall, daß gem. § 249 b SGB V (neu) und § 76 b Abs. 2 SGB VI (neu) allein der Arbeitgeber die pauschalen Sozialversicherungsaufwendungen zu tragen hat.
Verstöße gegen die sozialversicherungsrechtliche Anmelde- oder Abführungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten, die nach § 111 SGB mit einem Bußgeld bis zu 10.000 DM geahndet werden können.

II. Lohnsteuerrecht
Die neue Definition für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis findet sich für das Einkommensteuerrecht in dem insoweit geänderten § 40 a Abs. 2 EStG. Anders als im Sozialversicherungsrecht hat der Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, ein Wahlrecht, ob er auf das Arbeitsentgelt eine pauschale Lohnsteuer von 20 % entrichten oder für den Hauswartslohn den regulären Lohnsteuerabzug (unter Berücksichtigung der zutreffenden Steuerklasse) durchführen will. Der wesentliche Unterschied besteht für den Arbeitgeber darin, daß er im Falle der Pauschalversteuerung Schuldner der Lohnsteuer und deshalb - zumindest zunächst - mit ihr belastet ist. Es empfiehlt sich zur Vermeidung von Streitigkeiten dringend, die Frage der Art der Lohnbesteuerung vorher im Arbeitsvertrag zu regeln. Ist dort eine Regelung getroffen, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer später arbeitsrechtlich daran gebunden.
Zu beachten ist, daß auch neben der pauschalen Lohnsteuer stets zumindest der pauschale Beitrag an die Rentenversicherung anfällt.
Ab 1. April 1999 sind die beiden dargestellten Wahlmöglichkeiten bei der Besteuerung der Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung gem. § 3 Nr. 39 EStG i. V. m. § 39 a EStG noch um eine dritte Möglichkeit erweitert worden. Die Arbeitsentgelte dieser Arbeitnehmer, die nur in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen und keine anderen (weiteren) - in der Summe positiven - Einkünfte haben, sind gem. § 3 Nr. 39 EStG einkommensteuerfrei. Die betreffenden Arbeitnehmer können bei ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung zur Steuerfreistellung ihres Arbeitslohns von der Besteuerung beantragen (§ 39 a Abs. 6 EStG) und sie ihrem Arbeitgeber vorlegen. Dann darf dieser den Arbeitslohn für die geringfügige Beschäftigung steuerfrei auszahlen und ist im Ergebnis nur noch mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen belastet.
Hat der Hauswart mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die er insgesamt nicht mehr als 630 DM erhält, stellt das Finanzamt auf Antrag eine entsprechende Anzahl von Freistellungsbescheinigungen aus. Falls im Laufe des Jahres die Grenze von 630 DM monatlich insgesamt überschritten wird, teilt der Rentenversicherungsträger dies dem FA mit. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG entfällt dann, weil es sich nicht mehr um Arbeitsentgelt aus „geringfügiger“ Beschäftigung handelt.l

Beispielsfall Variante 1:
Wenn also M. in keinem anderweitigen Beschäftigungsverhältnis steht und keine weiteren eigenen Einkünfte hat, hat das Wohnsitzfinanzamt des M. auf seinen Antrag eine Freistellungsbescheinigung nach § 39 a Abs. 6 EStG auszustellen, die M. dem E. vorlegt. E. hat dann von einem Lohnsteuerabzug abzusehen.
E. muß aber beachten, daß auch in diesem Fall die pauschalen Beiträge an die Sozialversicherung anfallen und abzuführen sind.
Erfüllt der geringfügig Beschäftigte nicht die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung, kann er dem Arbeitgeber aber auch eine Lohnsteuerkarte vorlegen oder aber - wie bisher - den Arbeitslohn pauschal versteuern lassen, sofern der Arbeitslohn bei monatlicher Lohnzahlung 630 DM oder bei kürzeren Lohnzahlungszeiträumen wöchentlich 147 DM und durchschnittlich je Arbeitsstunde 22 DM nicht übersteigt. Bei der Überlegung, ob eine Pauschalierung oder die Normalversteuerung im Ergebnis günstiger ist, kann ins Gewicht fallen, daß nach den Lohnsteuertabellen bei den Steuerklassen I, II, III und IV bei einem Arbeitslohn von bis zu 630 DM keine Lohnsteuer anfällt.
Unterläßt es der Arbeitnehmer, eine Lohnsteuerkarte vorzulegen, hat der Arbeitgeber die Wahl, pauschal mit 20 % zu versteuern (bei 630 DM Arbeitslohn LoSt = 126 DM) oder die Lohnsteuer vom Arbeitslohn nach Steuerklasse VI einzubehalten (bei 630 DM Arbeitslohn LoSt = 149,41 DM).
Ist Lohnsteuer abzuführen, hat der Arbeitgeber bei seinem zuständigen Finanzamt eine Lohnsteueranmeldung abzugeben.

B Die Vermieterpflichten des E. unter Beachtung der mietrechtlichen Bindungen
E. kann die gesamte wirtschaftliche Belastung, die für ihn durch die Anstellung des M. entsteht, auf seine Mieter abwälzen. Denn Hauswartskosten sind nach Anlage 3 zu § 27 Nr. 14 der II. Berechnungsverordnung (BV) unter der Voraussetzung umlagefähig, daß es sich um Entgelte für Tätigkeiten praktisch-technischer Natur handelt, die nicht für Instandhaltung, Erneuerung und Schönheitsreparaturen angefallen sind. Ebenfalls nicht umlagefähig wäre auch eine Hausverwaltertätigkeit. Der Hausverwalter erledigt typischerweise eher kaufmännisch-organisatorische Aufgaben, die auch mit Schriftverkehr verbunden sind (AG Dortmund ZMR 1996, S. 387).
Zu den umlegbaren Kosten gehören auch die Lohnnebenkosten, z. B. pauschale Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeträge (AG Kleve WM 1989, S. 28).
Der Höhe nach endet die Umlagefähigkeit der Aufwendungen dort, wo sie nicht mehr durch ordnungsgemäße Wirtschaftsführung bedingt sind. Soweit beispielsweise typische Hauswartsaufgaben wie Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung anderweitig vergeben sind, erscheint ein Hausmeister bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr gerechtfertigt (AG Hamburg WM 1988, S. 308).

C Einkommensteuerpflicht des E.
Auf die Höhe der Einkommensteuer des E. hat der Hauswartsvertrag im Ergebnis keine Auswirkungen. Einerseits zählen die Umlagen für die Hauswartsaufwendungen zu den Einnahmen. Andererseits sind Hauswarts- oder Hausmeisterkosten einschließlich Lohnnebenkosten Werbungskosten bei den Einkünften des E. aus Vermietung und Verpachtung bzw. ggf. Gewerbebetrieb. Im Ergebnis ist der Vorgang für die Besteuerung des E. damit neutral.

D Einkommensteuerpflicht des M.
Die Lohneinkünfte des M. sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG und damit grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Sie können aber ausnahmsweise nach zwei verschiedenen Bestimmungen des EStG für den M. steuerfrei bleiben, in denen das Gesetz vorsieht, daß sie bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer außer Ansatz bleiben.
— § 3 Nr. 39 EStG sieht die Rechtsfolge der Steuerfreiheit vor, wenn eine Beschäftigung geringfügig war und die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist;
— § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG regelt, daß die Einkünfte außer Ansatz bleiben, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt gem. § 40 a EStG pauschal versteuert hat.
In den Fällen der Nr. 1 prüft das Finanzamt auf Antrag die Steuerfreiheit und stellt ggf. gem. § 39 a Abs. 6 EStG eine Freistellungsbescheinigung aus (s. o.).
„Andere Einkünfte“ im Sinne des § 3 Nr. 39 EStG sind solche i. S. des § 2 Abs. 1 EStG.
Demnach sind steuerfreie Einnahmen - insbesondere nach § 3 Nr. 1 und Nr. 2 EStG - im Freistellungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Das gilt ebenso für pauschal besteuerten Arbeitslohn, da dieser bei der Einkommensteuerveranlagung nach § 40 Abs. 3 EStG außer Betracht bleibt.
§ 46 EStG ist um den neuen Absatz 2 a erweitert worden. Danach ist ein Steuerpflichtiger, für den eine Freistellungsbescheinigung nach § 39 a Abs. 6 EStG ausgestellt worden ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen, wenn die Summe seiner anderen Einkünfte positiv ist.

Fallbeispiel Variante 4:
M. bezieht neben seinen Einkünften als Hauswart in Höhe von 630 DM noch 700 DM/mtl. Arbeitslosenhilfe.
Lösung Variante 4
M. kann mit Erfolg bei seinem Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen, da es sich beim Bezug der Arbeitslosenhilfe um steuerfreie Einkünfte gem. § 3 Nr. 2 EStG handelt, die folglich keine „anderen“ Einkünfte i. S. d. § 3 Nr. 39 EStG sind. Bei der gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung des Ehepaares M./FM. bleibt der Arbeitslohn aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis des M. ebenfalls unbeachtet, da die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG greift.
Jedoch kann M. den pauschalen Sozialversicherungsbeitrag von 22 % nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG steuermindernd geltend machen, da nicht M., sondern der Arbeitgeber E. diese Aufwendungen zu tragen hatte (s. o.).

Fallbeispiel Variante 5:
M. hat im Januar 2000 die Freistellungsbescheinigung von seinem Finanzamt bekommen; E. zahlt die Hauswartsbezüge unversteuert aus. In der zweiten Jahreshälfte 2000 erbt M. das Nachbarhaus von der allseits bekannten und beliebten Oma Offenherz, zu der M. immer sehr nett war. Es ist ein Mietwohnhaus, aus dem er im 2. Halbjahr 2000 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.000 DM erzielt.
E. hat aufgrund der erteilten Freistellungsbescheinigung weiterhin keine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben und keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Es stellt sich nun erst im Veranlagungsverfahren im Jahre 2001 heraus, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG nicht erfüllt waren und die über das Jahr gewährte Steuerfreistellung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses somit unzutreffend war.
Lösung Variante 5
Bei der Zusammenveranlagung der Eheleute M./FM. werden nicht nur die Vermietungseinkünfte des M., sondern auch seine Einkünfte aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt.

Fallbeispiel Variante 6:
M. hat aus seinem eigenen Miethaus keinen Gewinn, sondern einen Verlust in Höhe von 2.400 DM erzielt. Außerdem hat er ein Festgeldkonto, für das ihm im Jahre 2000 insgesamt 3.500 DM Zinsen gutgeschrieben werden.
Lösung Variante 6:
Einkünfte des M. aus § 20 EStG
Zinsen 3.500 DM
abzgl. Sparerfreibetrag
und Werbungskosten-
pauschbetrag
(auf M. entfallend) 3.100 DM
Einkünfte aus § 20 EStG 400 DM
Einkünfte aus § 21 EStG - 2.400 DM
Summe der anderen
Einkünfte des M. - 2.000 DM
Bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten M./FM. bleiben die Einkünfte aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis des M. als Hauswart außer Betracht, da die Summe der „anderen“ Einkünfte des M. nicht positiv ist. Die Freistellungsbescheinigung war also auch rückblickend zutreffend erteilt worden.

Autor: Ri’inFG ANNELORE SANDER-HELLWIG