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Unberechtigtes Honorar
Abberufung des Verwalters
14.08.2008 (GE 15/2008, 972) Eine unberechtigte Honorarvergütung des Verwalters an sich selbst kann ein wichtiger Grund für die Abberufung und die Vertragskündigung sein.
Der Fall: Ein Verwalter wehrte sich gegen seine Abberufung/die Kündigung seines Verwaltervertrages. Ihm wurden diverse Fehler vorgeworfen, insbesondere dass er sich selber ein Honorar für eine Tätigkeit ausgezahlt habe, die er tatsächlich nicht erbracht habe.

Das Urteil: Das OLG Köln wies die Sache zurück an das LG Köln, allerdings nicht ohne einige für die Praxis wichtige Dinge zu klären. Das OLG hatte nicht nur über die Rüge der unberechtigten Honorierung zu entscheiden. Vielmehr war im Verfahren – wie in derartigen Verfahren schon üblich – seitens der Antragsteller (heute: Kläger) noch etliches an Argumenten vorgetragen worden, was ein angebliches Fehlverhalten begründen sollte. Dazu das OLG: Umstände, die zeitlich nach dem Abberufungsbeschluss liegen, sind ohne Bedeutung. Das Gleiche gilt für Umstände, die sich auf ein Untätigsein des Verwalters beziehen, wenn es an einer erforderlichen Abmahnung fehlt. Auch Verhaltensweisen Dritter, die dem Verwalter nicht zugerechnet werden können, sind ohne Bedeutung. Insbesondere belanglose Dinge, wie etwa die falsche Bezeichnung eines Wochentages, sind auch ohne Bedeutung.
Anders sieht es mit Zahlungen aus, die der Verwalter nicht hätte tätigen dürfen. Insoweit sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
– Zahlungen, die zwar umstritten sind, aber tatsächlich mit ausreichendem sachlichem Grund erfolgt sind, führen nicht zur Abberufung/Kündigung.
– Anders sieht es aus mit Zahlungen, hinsichtlich derer konkret vorgetragen wird, dass die der Zahlung zugrunde liegende vom Verwalter behauptete Tätigkeit nicht erbracht worden sei. Sofern diese Behauptung nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen wurde, kann sie, falls sie zutrifft, sowohl eine Abberufung als auch eine Kündigung rechtfertigen. „Denn gerade auf dem Gebiet der Honorierung der eigenen Tätigkeit ist die Verwalterin zur Wahrung besonderer Aufmerksamkeit und Genauigkeit verpflichtet …“.

OLG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2008 -16 Wx 219/07 -
Autor: Hermann Kahlen