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Verschattung durch Bäume
Fällanspruch auch in WEG?
28.07.2008 (GE 14/2008, 886) Fragen & Antworten
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Frage:
Wir sind Miteigentümer eines WEG-Dreifamilienhauses. Jede Eigentumswohnung hat einen Grundstücksanteil, der vor der Wohnung belegen ist, und dessen Nutzung ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer zusteht. Gemeinschaftliches Eigentum ist jedoch der gesamte Grund und Boden.
Auf den Grenzen zwischen den Sondernutzungsflächen wurden in der Vergangenheit Bäume gepflanzt, die 50 cm bis 1 m neben der Grundstücksgrenze zwischen uns und dem linken Nachbarn stehen. Diese Bäume haben eine stattliche Größe erreicht Eibe ca. 6 m hoch, Eibe ca. 3 m hoch , und verdunkeln unseren Wohnraum sehr stark. Aus dem Wohnraumfenster erlauben sie keinen Blick mehr in unseren 600 m2 großen Gartenanteil.
Die Eigentümerin der linken Wohnung ist vor kurzem verstorben. Die Erben sind noch nicht im Grundbuch eingetragen (sie zanken sich), so dass die Verwaltung keine Eigentümerversammlung einberuft. Allerdings haben wir und die rechts von uns gelegenen Eigentümer mehr als 75 % der Wohnungseigentumsanteile. Können wir die Verwaltung zwingen, unter diesen Umständen eine Versammlung einzuberufen?
Gibt es Abstandsregeln für Grenzbepflanzungen in einem Garten, der grundsätzlich allen gehört, deren Nutzung jedoch das jeweilige Sondereigentum einschränkt, weil diese Bäume im Laufe der Jahre sehr groß geworden sind?
A. B., per eMail
Antwort:
Dass die Erben nicht im Grundbuch eingetragen sind, ist unerheblich, denn anders als beim Verkauf ist die Grundbucheintragung nicht für den Eigentumsübergang maßgeblich. Rechtlich sind auch vor Grundbucheintragung die Erben Eigentümer. Jedenfalls hat nach § 24 WEG der Verwalter mindestens einmal im Jahr eine Versammlung einzuberufen. Im Übrigen also auch schon vorher ist er dazu verpflichtet, wenn schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer das verlangt.
Die Eigentümerversammlung kann mehrheitlich über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, hier also des Gartens, beschließen und wäre daher grundsätzlich auch befugt, das Fällen der Bäume zu beschließen, sofern nicht gesetzliche Regelungen dem entgegenstünden. Das ist hier u. U. eine Baumschutzverordnung, die es dem Eigentümer verbietet, geschützte Bäume zu fällen. Ein Verwalter wäre auch nicht verpflichtet, am Zustandekommen eines rechtswidrigen Beschlusses mitzuwirken. In Betracht kommt nur etwa in Berlin durch § 5 Satz 1 Nr. 2 Baumschutzverordnung , dass die Behörde das Fällen von Bäumen genehmigen kann, wenn eine Nutzung des Hausgrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist also zunächst bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Zuständig auch dafür ist der Verwalter aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümerversammlung.
Abstandsregelungen für Grenzbepflanzungen gelten nur im Nachbarrecht, also bei Grundstücken mit unterschiedlichen Eigentümern. Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft gilt das nicht.
Wir sind Miteigentümer eines WEG-Dreifamilienhauses. Jede Eigentumswohnung hat einen Grundstücksanteil, der vor der Wohnung belegen ist, und dessen Nutzung ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer zusteht. Gemeinschaftliches Eigentum ist jedoch der gesamte Grund und Boden.
Auf den Grenzen zwischen den Sondernutzungsflächen wurden in der Vergangenheit Bäume gepflanzt, die 50 cm bis 1 m neben der Grundstücksgrenze zwischen uns und dem linken Nachbarn stehen. Diese Bäume haben eine stattliche Größe erreicht Eibe ca. 6 m hoch, Eibe ca. 3 m hoch , und verdunkeln unseren Wohnraum sehr stark. Aus dem Wohnraumfenster erlauben sie keinen Blick mehr in unseren 600 m2 großen Gartenanteil.
Die Eigentümerin der linken Wohnung ist vor kurzem verstorben. Die Erben sind noch nicht im Grundbuch eingetragen (sie zanken sich), so dass die Verwaltung keine Eigentümerversammlung einberuft. Allerdings haben wir und die rechts von uns gelegenen Eigentümer mehr als 75 % der Wohnungseigentumsanteile. Können wir die Verwaltung zwingen, unter diesen Umständen eine Versammlung einzuberufen?
Gibt es Abstandsregeln für Grenzbepflanzungen in einem Garten, der grundsätzlich allen gehört, deren Nutzung jedoch das jeweilige Sondereigentum einschränkt, weil diese Bäume im Laufe der Jahre sehr groß geworden sind?
A. B., per eMail
Antwort:
Dass die Erben nicht im Grundbuch eingetragen sind, ist unerheblich, denn anders als beim Verkauf ist die Grundbucheintragung nicht für den Eigentumsübergang maßgeblich. Rechtlich sind auch vor Grundbucheintragung die Erben Eigentümer. Jedenfalls hat nach § 24 WEG der Verwalter mindestens einmal im Jahr eine Versammlung einzuberufen. Im Übrigen also auch schon vorher ist er dazu verpflichtet, wenn schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer das verlangt.
Die Eigentümerversammlung kann mehrheitlich über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, hier also des Gartens, beschließen und wäre daher grundsätzlich auch befugt, das Fällen der Bäume zu beschließen, sofern nicht gesetzliche Regelungen dem entgegenstünden. Das ist hier u. U. eine Baumschutzverordnung, die es dem Eigentümer verbietet, geschützte Bäume zu fällen. Ein Verwalter wäre auch nicht verpflichtet, am Zustandekommen eines rechtswidrigen Beschlusses mitzuwirken. In Betracht kommt nur etwa in Berlin durch § 5 Satz 1 Nr. 2 Baumschutzverordnung , dass die Behörde das Fällen von Bäumen genehmigen kann, wenn eine Nutzung des Hausgrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist also zunächst bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Zuständig auch dafür ist der Verwalter aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümerversammlung.
Abstandsregelungen für Grenzbepflanzungen gelten nur im Nachbarrecht, also bei Grundstücken mit unterschiedlichen Eigentümern. Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft gilt das nicht.