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Bruttowarmmiete
Anspruch auf Umstellung?
28.07.2008 (GE 14/2008, 887) Fragen & Antworten Sie fragen - Wir antworten!
Frage:
Ich habe in der Zwangsversteigerung eine Eigentumswohnung gekauft und bin damit in den bestehenden Mietvertrag eingestiegen.
Inzwischen habe ich die Mietunterlagen bekommen und lese, dass in der vereinbarten Miete die Betriebs- und Heizkosten enthalten
sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Muss der Mieter einer Umstellung auf eine Bruttokaltmiete zustimmen, so dass ich wenigstens die Heizkosten erstattet bekomme (diese werden mir gegenüber nach Verbrauch abgerechnet).
Kann ich diese Miete erhöhen (z. B. Betriebs- und Heizkosten?) rausrechnen, den Rest um 20 % erhöhen (die Miete liegt dann immer noch im Rahmen des Mietspiegels)?
                                                                      G. H., per eMail

Antwort:
Die Heizkostenverordnung mit ihrer Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung ist zwingend. Der Vermieter ist also jederzeit berechtigt, bei einer Warmmiete die Heizkosten herauszurechnen und als Vorschüsse zu verbuchen. Die dadurch entstehende neue Bruttokaltmiete darf der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 558 BGB erhöhen, also Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn die Kappungsgrenze eingehalten ist und die Mietspiegelwerte nicht überschritten werden. Eine durchgängige Änderung der Mietstruktur von Bruttokaltmiete auf Nettokaltmiete plus Vorschüsse für warme und kalte Betriebskosten ist nur mit Zustimmung des Mieters möglich.