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Kündigung
Mieter darf Kaufinteressenten abschrecken
28.07.2008 (GE 14/2008, 890) Wenn ein Mieter mit einem Plakat den Eigentümer als Spekulanten darstellt, kann das ein Grund für eine fristlose Kündigung sein (LG Berlin GE 2004, 236) – muss aber nicht. Abzuwägen sind die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und das Grundrecht auf Eigentum.

Kündigung

Der Fall: Dem Mieter war schon einmal fristlos gekündigt worden, weil er Zettel aus seiner Wohnung geworfen haben sollte mit der Aufschrift, dass Gesellschafter der Vermieterin eine „feindliche Übernahme“ durchgeführt hätten. Der Vorwurf konnte allerdings nicht bewiesen werden, weswegen die Räumungsklage abgewiesen wurde. Jahre später kündigte die Vermieterin erneut das Mietverhältnis fristlos, weil der Mieter während einer Besichtigung des Hauses durch Kaufinteressenten Zettel aus seiner Wohnung „hinabrieseln” ließ mit der Aufschrift „Mieter wehren sich erfolgreich”. Das LG Berlin sah das als zulässige Meinungsäußerung an. Die Verfassungsbeschwerde der Vermieterin war erfolglos.

Der Beschluss: Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 wies der Verfassungsgerichtshof Berlin die Verfassungsbeschwerde zurück und meinte, die Abwägung der beiderseitigen Interessen durch das Landgericht sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Mieter habe zulässigerweise auf Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mietern hingewiesen. Eine Schmähkritik sei das nicht. Die Konflikte dürften auch Kaufinteressenten bekannt gegeben werden. Die Verschmutzung des Hofes durch die Zettel sei derart geringfügig, dass sie eine Kündigung nicht rechtfertigen könne.
Anmerkung der Redaktion: In einem Parallelverfahren hatte die 63. Kammer ebenfalls die Räumungsklage abgewiesen (GE 2007, 723).

VerfGH Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VerfGH 70/06 - Wortlaut Seite 918