Archiv / Suche
Vollstreckungsbescheid
Zustellung durch Pin AG: Im Zweifel für den Boten
28.07.2008 (GE 14/2008, 892) Berliner Behörden auch das zentrale Mahngericht bedienen sich für die Zustellung der privaten Pin AG. Ist im Aktenauszug des maschinellen Mahnverfahrens beurkundet, dass ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, begründet das den vollen Beweis für die Zustellung. Das Gegenteil nicht erfolgte Zustellung muss zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Dazu reiche die widersprüchliche Aussage des PIN-AG-Zustellers nicht aus.
Der Fall: Nach dem allein noch vorliegenden Aktenausdruck des zentralen Mahngerichts wurden zwar die Mahnbescheide in den zu den Geschäftsräumen eines Vereins gehörenden Briefkasten, dessen Geschäftsführer die Beklagten waren, eingeworfen, die daraufhin erlassenen Vollstreckungsbescheide ihnen jedoch unter der Adresse des Vereins am 28. Dezember 2006 persönlich zugestellt. Die Einspruchsschriftsätze beider Beklagten gelangten jedoch erst am 13. Februar 2007 zu den Akten. Die Beklagten behaupteten, weder die Mahn- noch die Vollstreckungsbescheide erhalten zu haben und beriefen sich gegenbeweislich auf das Zeugnis des Zustellers, der auch vernommen wurde.
Das Urteil: Das LG Berlin hielt die Zustellung der Vollstreckungsbescheide an die Beklagten am 28. Dezember 2006 aufgrund der im Aktenauszug des maschinellen Mahnverfahrens festgehaltenen Beurkundung der Zustellung für voll bewiesen. Den gegen die öffentliche Urkunde zulässigen Gegenbeweis hätten sie nicht geführt. Der noch jugendlich und recht ursprünglich wirkende Zusteller der PIN-AG habe zwar den Eindruck hinterlassen, dass ihm (bislang) die erforderliche Reife gefehlt habe, um sich der Verantwortung bewusst zu sein, die mit der von ihm seit fünf Jahren ausgeführten Zustellertätigkeit einhergehe, und er sei zunehmend verunsichert gewesen. Daher sei das Gericht auch nicht überzeugt von dem Wahrheitsgehalt der Korrektur seiner ursprünglichen Aussage, nur Briefe jeweils auf den Schreibtisch der jeweiligen Person gelegt zu haben, amtliche Schriftstücke aber jeweils der Person übergeben zu haben.
Da aber der durch den Aktenauszug geführte Beweis der Zustellung der Vollstreckungsbescheide am 28. Dezember 2006 nicht widerlegt sei, sei der Einspruch der Beklagten verspätet.
Anmerkung: Angesichts der geschilderten Beweisaufnahme ist der Eindruck des Landgerichts, dass es im jeweiligen Einzelfall dem Zufall überlassen geblieben ist, ob eine der PIN-AG anvertraute Zustellung ordnungsgemäß ausgeführt und beurkundet worden ist und dass das Vertrauen des Gerichts in die PIN-AG restlos erschüttert ist, gut nachvollziehbar.
LG Berlin, Urteil vom 10. April 2008 - 32 O 252/07 - Wortlaut Seite 927
Das Urteil: Das LG Berlin hielt die Zustellung der Vollstreckungsbescheide an die Beklagten am 28. Dezember 2006 aufgrund der im Aktenauszug des maschinellen Mahnverfahrens festgehaltenen Beurkundung der Zustellung für voll bewiesen. Den gegen die öffentliche Urkunde zulässigen Gegenbeweis hätten sie nicht geführt. Der noch jugendlich und recht ursprünglich wirkende Zusteller der PIN-AG habe zwar den Eindruck hinterlassen, dass ihm (bislang) die erforderliche Reife gefehlt habe, um sich der Verantwortung bewusst zu sein, die mit der von ihm seit fünf Jahren ausgeführten Zustellertätigkeit einhergehe, und er sei zunehmend verunsichert gewesen. Daher sei das Gericht auch nicht überzeugt von dem Wahrheitsgehalt der Korrektur seiner ursprünglichen Aussage, nur Briefe jeweils auf den Schreibtisch der jeweiligen Person gelegt zu haben, amtliche Schriftstücke aber jeweils der Person übergeben zu haben.
Da aber der durch den Aktenauszug geführte Beweis der Zustellung der Vollstreckungsbescheide am 28. Dezember 2006 nicht widerlegt sei, sei der Einspruch der Beklagten verspätet.
Anmerkung: Angesichts der geschilderten Beweisaufnahme ist der Eindruck des Landgerichts, dass es im jeweiligen Einzelfall dem Zufall überlassen geblieben ist, ob eine der PIN-AG anvertraute Zustellung ordnungsgemäß ausgeführt und beurkundet worden ist und dass das Vertrauen des Gerichts in die PIN-AG restlos erschüttert ist, gut nachvollziehbar.
LG Berlin, Urteil vom 10. April 2008 - 32 O 252/07 - Wortlaut Seite 927
Autor: Harald Kinne