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Maschendrahtzaun
Bauliche Veränderung
28.07.2008 (GE 14/2008, 910) Die Errichtung eines Maschendrahtzaunes als Grenze eines Sondernutzungsbereichs stellt eine bauliche Veränderung dar, wenn dadurch der Eindruck einer parkähnlichen offenen Freifläche verändert wird.
Der Fall: In einer Wohnungseigentumsanlage war der Garten „parkähnlich“ gestaltet, er sollte sich „großzügig, offen“ darstellen. An einem Teil des Gartens stand einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht zu. Der grenzte seinen Teil durch einen „tischhohen“ Maschendrahtzaun ab, dessen Beseitigung verlangt wurde.

Die Entscheidung: Im Ergebnis mit Erfolg. Das OLG Köln sah in der Errichtung des Maschendrahtzaunes eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG (insoweit a. F. = n. F.).
Das OLG bestätigt zunächst, dass auch nach der WEG-Novelle die bisherige Rechtsprechung weiter Anwendung findet, wonach für eine Beeinträchtigung i.S.d. §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG bereits eine nicht ganz unerhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnungseigentumsanlage ausreicht.
Dies gilt nicht nur, wenn es um den Bereich des gemeinschaftlichen oder des Sondereigentums geht, sondern auch dann, wenn es um Teile des gemeinschaftlichen Eigentums geht, an denen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden ist.
Zur Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall eine insoweit ausreichende Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks durch die Errichtung des Maschendrahtzaunes gegeben ist, stellte der Senat auf die ursprüngliche Konzeption der Gesamtanlage ab, die durch das Fehlen von Abgrenzungen sowohl zwischen Sondernutzungsbereichen als auch zu den Nachbargrundstücken geprägt sein sollte. Es sollte der „Eindruck einer großzügigen, offenen Freifläche“ entstehen. Dass dieser Eindruck verändert wurde, reichte dem Senat, eine Beeinträchtigung anzunehmen.

OLG Köln, Beschluss vom 16. April 2008 - 16 Wx 33/08 -
Autor: Hermann Kahlen