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Wer zahlt fürs Baumfällen?
14.07.2008 (GE 13/2008, 822) Fragen & Antworten
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Frage:
Auf einem Pachtgrundstück, Vertrag vom 30. April 1977 nach § 312 des Zivilbuches der DDR, sind zahlreiche umsturzgefährdete Kiefern und Birken vorhanden.
Eine Fällgenehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde liegt vor. Laut Kostenangebot müssen für die Fällung 2.800 aufgewendet werden. Die jährliche Pacht beträgt 620,30 . Wer hat die Kosten zu tragen?
F. S., Berlin
Antwort:
Meist zahlt der Grundstückseigentümer. Seit dem 1. Januar 1995 gilt für Datschengrundstücke grundsätzlich das Miet- und Pachtrecht des BGB, soweit nicht das SchuldRAnpG Sonderregelungen trifft. Der Grundstückseigentümer ist gem. § 535 BGB für den Erhalt der Nutzung zum vertragsgemäßen Gebrauch verantwortlich (Instandhaltungspflicht). Dies gilt jedenfalls für Anpflanzungen, die bereits bei Begründung des Nutzungsverhältnisses auf dem Grundstück standen. Hat der Nutzer die Anpflanzung selbst vorgenommen oder ist im Nutzungsvertrag eine Verpflichtung des Nutzers zur Instandhaltung des aufstehenden Bewuchses ausdrücklich geregelt, ist dieser verantwortlich. Dies sollte auch für durch den Nutzer durch Ausbreitung oder Samenflug zugelassene Anpflanzungen gelten (Einzelheiten bei Kühnlein, GE 2002, 447). Rechtsprechung ist hierzu jedoch noch nicht ergangen. Faktisch ist der Grundstückseigentümer stets zum Handeln (und Zahlen) verpflichtet, weil er die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück trägt und kaum riskieren kann, dass Dritte Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste erleiden. Ist der betroffene Baum jedoch nachweislich im Zeitraum der Überlassung des Grundstückes an den Nutzer entstanden, sollte zunächst der Nutzer unter Fristsetzung zur Beseitigung/Instandsetzung aufgefordert werden. In diesen Fällen kommt eine nachträgliche Heranziehung des Nutzers in Betracht.
(Die Frage beantwortete RA Kühnlein von der Sozietät Heilmann & Kühnlein)
Auf einem Pachtgrundstück, Vertrag vom 30. April 1977 nach § 312 des Zivilbuches der DDR, sind zahlreiche umsturzgefährdete Kiefern und Birken vorhanden.
Eine Fällgenehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde liegt vor. Laut Kostenangebot müssen für die Fällung 2.800 aufgewendet werden. Die jährliche Pacht beträgt 620,30 . Wer hat die Kosten zu tragen?
F. S., Berlin
Antwort:
Meist zahlt der Grundstückseigentümer. Seit dem 1. Januar 1995 gilt für Datschengrundstücke grundsätzlich das Miet- und Pachtrecht des BGB, soweit nicht das SchuldRAnpG Sonderregelungen trifft. Der Grundstückseigentümer ist gem. § 535 BGB für den Erhalt der Nutzung zum vertragsgemäßen Gebrauch verantwortlich (Instandhaltungspflicht). Dies gilt jedenfalls für Anpflanzungen, die bereits bei Begründung des Nutzungsverhältnisses auf dem Grundstück standen. Hat der Nutzer die Anpflanzung selbst vorgenommen oder ist im Nutzungsvertrag eine Verpflichtung des Nutzers zur Instandhaltung des aufstehenden Bewuchses ausdrücklich geregelt, ist dieser verantwortlich. Dies sollte auch für durch den Nutzer durch Ausbreitung oder Samenflug zugelassene Anpflanzungen gelten (Einzelheiten bei Kühnlein, GE 2002, 447). Rechtsprechung ist hierzu jedoch noch nicht ergangen. Faktisch ist der Grundstückseigentümer stets zum Handeln (und Zahlen) verpflichtet, weil er die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück trägt und kaum riskieren kann, dass Dritte Schäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste erleiden. Ist der betroffene Baum jedoch nachweislich im Zeitraum der Überlassung des Grundstückes an den Nutzer entstanden, sollte zunächst der Nutzer unter Fristsetzung zur Beseitigung/Instandsetzung aufgefordert werden. In diesen Fällen kommt eine nachträgliche Heranziehung des Nutzers in Betracht.
(Die Frage beantwortete RA Kühnlein von der Sozietät Heilmann & Kühnlein)






