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Umfang der Gegenleistung
Verkauf von Grundstücken mit Solaranlagen
14.07.2008 (GE 13/2008, 846) Heizungsanlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile. Der auf eine thermische Solaranlage entfallende Teil des Kaufpreises ist in die Gegenleistung einzubeziehen und unterliegt damit der Grunderwerbsteuer. Anders ist es bei Photovoltaikanlagen, deren Stromerzeugung nicht dem Eigenverbrauch dienen.
Photovoltaikanlagen, die nur der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks dienen (Eigenbedarf), gehören als Bestandteile oder Zubehör zum Grundvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG) und sind damit mit dem für das Grundstück festzustellenden Wert zu erfassen. Das hierfür gezahlte Entgelt gehört zur steuerpflichtigen Gegenleistung.
Dienen Photovoltaikanlagen ausschließlich der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze, unterhält der Grundstückseigentümer damit einen Gewerbebetrieb; die Photovoltaikanlagen sind dann als Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Das auf die Photovoltaikanlage entfallende Entgelt unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.
Photovoltaikanlagen, die als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben eingebaut bzw. befestigt werden, sind zwar Betriebsvorrichtungen, jedoch in entsprechender Auslegung des § 68 BewG bzw. § 50 BewG-DDR als Gebäudebestandteil in das Grundvermögen einzubeziehen. Das Entgelt hierfür ist damit Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, so die Landesfinanzdirektion Erfurt (LFD Erfurt, Verfügung vom 14. April 2008 - S 4521 A - 24 - A 3.14).