Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Wegerecht
Wer zahlt Reparaturen?
26.06.2008 (GE 12/2008, 768) Fragen & Antworten Sie fragen - Wir antworten!
Frage:
Wir besitzen ein Mehrfamilienhaus in Berlin-L. In diesem Haus gibt es zwei Aufgänge.
An beiden Aufgängen führt auch die Zufahrt zum Hammergrundstück, das sich im hinteren Teil anschließt, vorbei.
Vorne befinden sich noch fünf Stellplätze, die von unseren Mietern genutzt werden. Auf dieser Zufahrt befindet sich auch der Versorgungsschacht für das Hammergrundstück. Dieser ist nun gebrochen und muss repariert bzw. ausgetauscht werden. In diesem Zuge soll die gesamte Auffahrt erneuert werden, da sie sich in einem sehr schlechten Zustand befindet.
Wer muss für die Kosten aufkommen? Muss sich der Nachbar beteiligen oder nur für den Versorgungsschacht aufkommen? Oder sollte man eine 50/50 Beteiligung anstreben? Ich will natürlich auch nicht nur Rasen anlegen und einen kleinen Weg zum hinteren Aufgang. Der Nachbar fährt ständig mit seinen Autos auf sein Grundstück. Somit wäre der Rasen in kürzester Zeit hinüber. Wie ist die Rechtslage, und wer kommt für welche Kosten auf? Des Weiteren ist sein Abwasserrohr direkt an unseres angeschlossen. Ist dies rechtens, und wer kommt für etwaige Reparaturen auf?
                                                                     Fa. G., per eMail

Antwort:
Dass der Nachbar für die Instandsetzung des Versorgungsschachtes für sein Grundstück aufkommen muss, ist klar. Aber auch für die Herstellung und Unterhaltung des Notwegs ist der Duldungspflichtige, also der Eigentümer des Notwegs, nicht verpflichtet (BGH GE 1995, 936, 938). Anders wäre es nach Auffassung des BGH nur, wenn eine abweichende Vereinbarung besteht. Zu einer Veränderung (Verbesserung) ist der Notwegberechtigte nicht verpflichtet. Eine Vereinbarung, dass jeder die Hälfte der Kosten für die Maßnahmen, über die man sich einigt, zu tragen hat, ist unbedingt auch im Hinblick darauf anzustreben, dass ein Nachbarstreit tunlichst vermieden werden sollte. Dass Abwasserschächte für Hinterliegergrundstücke mit denen der Vorderlieger zusammengeschlossen werden, räumen die Wasserbetriebe den Grundstückseigentümern ein.