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Verfahren vor dem Berliner Verwaltungsgericht
Erhaltungssatzung Falkplatz wohl obsolet
26.06.2008 (GE 12/2008, 780) Das Land Berlin geht offenbar davon aus, dass die Erhaltungssatzung Falkplatz keine Gültigkeit mehr hat. Jedenfalls gibt ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin Anlass zu dieser Annahme.
Hintergrund ist folgender: Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses im Einzugsbereich der Erhaltungssatzung Falkplatz (Prenzlauer Berg) hatte gegen eine Genehmigung für Modernisierungsmaßnahmen ihres Gebäudes vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 13 A 163.05) geklagt.
Die Eigentümerin hatte zunächst für die geplanten Modernisierungsmaßnahmen eine Genehmigung nach § 172 BauGB beantragt, die antragsgemäß und auflagenfrei erteilt worden war. Gleichwohl hatte sie gegen diese Genehmigung Klage erhoben mit der Begründung, der antragsgemäß erteilte Genehmigungsbescheid sei dennoch rechtswidrig, weil er sich nicht auf eine rechtmäßig erlassene Erhaltungssatzung stützen könne. Die Erhaltungssatzung sei nämlich rechtswidrig erlassen worden und damit von Anfang an nichtig. Grundlage für den Erlass der Erhaltungssatzung seien die Feststellungen der TOPOS Studie von 1996. Durch diese TOPOS Studie sei aber nicht der für den Erlass der Erhaltungssatzung erforderliche Verdrängungsdruck nachgewiesen worden.
In der TOPOS Studie 1996 wurde zunächst ausgeführt, empirische Untersuchungen hätten keinen Verdrängungsdruck im Erhaltungsgebiet Falkplatz ergeben. Deshalb habe man den für den Erlass einer Erhaltungssatzung erforderlichen Verdrängungsdruck nicht auf der Basis des empirisch ermittelten Untersuchungsmaterials, sondern vielmehr auf der Grundlage eines Gentrifications-Modells ermittelt, dem sich allgemeine Indikatoren entnehmen lassen, die den Stand des Bevölkerungsaustauschs verdeutlichen könnten. Die Klägerin hat im Klageverfahren dagegen vorgetragen, es sei nicht zulässig, den Verdrängungsdruck nicht aus den empirisch ermittelten Daten, sondern auf der Grundlage eines abstrakten Modells mit unscharfer Ausprägung zu ermitteln.
Die Klage wurde mit dieser Begründung im Jahre 2005 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Kurz vor der mündlichen Verhandlung im Mai 2008 hat das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow, gegenüber dem Verwaltungsgericht zunächst erklärt, dass es unter Übernahme sämtlicher Kosten die erlassene erhaltungsrechtliche Genehmigung aufhebe und damit die Klage für erledigt betrachte.
Die Eigentümerin vertrat jedoch die Auffassung, mit der Aufhebung des Genehmigungsbescheides habe sich die Klage nicht erledigt. Die Behörde sei auf der Grundlage einer rechtmäßig erlassenen Erhaltungssatzung auch nach Aufhebung der erteilten Genehmigung zur Neubescheidung verpflichtet. Außerdem sei die aus dem Erlass einer Erhaltungssatzung resultierende Pflicht der Eigentümerin zur Beantragung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung mit der Aufhebung des erteilten Bescheides auch nicht aufgehoben. Auf der Grundlage einer rechtmäßig erlassenen Erhaltungsverordnung stehe es jedenfalls nicht im Ermessen der Behörde, auf die Genehmigung nach § 172 BauGB zu verzichten.
Daraufhin erklärte das Land Berlin gegenüber dem Verwaltungsgericht Berlin ergänzend, dass es aus heutiger Sicht die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für nicht erforderlich halte.
Es kann also aus der prozessualen Erledigungserklärung des Landes Berlin nur der Schluss gezogen werden, dass auch bei der Behörde zwischenzeitlich die Auffassung besteht, die Erhaltungssatzung sei nicht rechtmäßig erlassen worden. Ferner lässt das Vorgehen des Landes Berlin den weiteren Schluss zu, dass eine entsprechende Gerichtsentscheidung durch die Erledigung in der Hauptsache verhindert werden sollte.
Unwidersprochen hat die Eigentümerin im Klageverfahren ihre daraufhin abgegebene Erledigungserklärung mit der Feststellung verbunden, dass sie zukünftig für vergleichbare Maßnahmen jedenfalls eine erhaltungsrechtliche Genehmigung nicht mehr beantragen werde.
Die Eigentümerin hatte zunächst für die geplanten Modernisierungsmaßnahmen eine Genehmigung nach § 172 BauGB beantragt, die antragsgemäß und auflagenfrei erteilt worden war. Gleichwohl hatte sie gegen diese Genehmigung Klage erhoben mit der Begründung, der antragsgemäß erteilte Genehmigungsbescheid sei dennoch rechtswidrig, weil er sich nicht auf eine rechtmäßig erlassene Erhaltungssatzung stützen könne. Die Erhaltungssatzung sei nämlich rechtswidrig erlassen worden und damit von Anfang an nichtig. Grundlage für den Erlass der Erhaltungssatzung seien die Feststellungen der TOPOS Studie von 1996. Durch diese TOPOS Studie sei aber nicht der für den Erlass der Erhaltungssatzung erforderliche Verdrängungsdruck nachgewiesen worden.
In der TOPOS Studie 1996 wurde zunächst ausgeführt, empirische Untersuchungen hätten keinen Verdrängungsdruck im Erhaltungsgebiet Falkplatz ergeben. Deshalb habe man den für den Erlass einer Erhaltungssatzung erforderlichen Verdrängungsdruck nicht auf der Basis des empirisch ermittelten Untersuchungsmaterials, sondern vielmehr auf der Grundlage eines Gentrifications-Modells ermittelt, dem sich allgemeine Indikatoren entnehmen lassen, die den Stand des Bevölkerungsaustauschs verdeutlichen könnten. Die Klägerin hat im Klageverfahren dagegen vorgetragen, es sei nicht zulässig, den Verdrängungsdruck nicht aus den empirisch ermittelten Daten, sondern auf der Grundlage eines abstrakten Modells mit unscharfer Ausprägung zu ermitteln.
Die Klage wurde mit dieser Begründung im Jahre 2005 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Kurz vor der mündlichen Verhandlung im Mai 2008 hat das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow, gegenüber dem Verwaltungsgericht zunächst erklärt, dass es unter Übernahme sämtlicher Kosten die erlassene erhaltungsrechtliche Genehmigung aufhebe und damit die Klage für erledigt betrachte.
Die Eigentümerin vertrat jedoch die Auffassung, mit der Aufhebung des Genehmigungsbescheides habe sich die Klage nicht erledigt. Die Behörde sei auf der Grundlage einer rechtmäßig erlassenen Erhaltungssatzung auch nach Aufhebung der erteilten Genehmigung zur Neubescheidung verpflichtet. Außerdem sei die aus dem Erlass einer Erhaltungssatzung resultierende Pflicht der Eigentümerin zur Beantragung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung mit der Aufhebung des erteilten Bescheides auch nicht aufgehoben. Auf der Grundlage einer rechtmäßig erlassenen Erhaltungsverordnung stehe es jedenfalls nicht im Ermessen der Behörde, auf die Genehmigung nach § 172 BauGB zu verzichten.
Daraufhin erklärte das Land Berlin gegenüber dem Verwaltungsgericht Berlin ergänzend, dass es aus heutiger Sicht die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für nicht erforderlich halte.
Es kann also aus der prozessualen Erledigungserklärung des Landes Berlin nur der Schluss gezogen werden, dass auch bei der Behörde zwischenzeitlich die Auffassung besteht, die Erhaltungssatzung sei nicht rechtmäßig erlassen worden. Ferner lässt das Vorgehen des Landes Berlin den weiteren Schluss zu, dass eine entsprechende Gerichtsentscheidung durch die Erledigung in der Hauptsache verhindert werden sollte.
Unwidersprochen hat die Eigentümerin im Klageverfahren ihre daraufhin abgegebene Erledigungserklärung mit der Feststellung verbunden, dass sie zukünftig für vergleichbare Maßnahmen jedenfalls eine erhaltungsrechtliche Genehmigung nicht mehr beantragen werde.
Autor: Karl Hamm, Rechtsanwalt