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Prostitution
Hausfrauensex in einer Eigentumswohnung
26.06.2008 (GE 12/2008, 783) Die Prostitutionsausübung in einer Eigentumswohnung überschreitet das in § 14 Nr. 1 WEG genannte Maß auch dann, wenn die anderen Bewohner der Wohnungseigentumsanlage vorwiegend Studenten sind und lediglich Hausfrauensex angeboten wird. Gewerbsmäßige Unzucht muss von den anderen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden.
Der Fall: Ein Wohnungseigentumsverwalter meinte, festgestellt zu haben, dass in einer vermieteten Eigentumswohnung Prostitution ausgeübt werde und forderte den vermietenden Sondereigentümer auf, die Ausübung dieses Gewerbes zu unterbinden.
Der vermietende Sondereigentümer behauptete zwar zunächst, dass seine Mieterin nur Herren zur Ausübung von Hausfrauensex empfange, später wurde jedoch diese Behauptung nicht mehr aufrechterhalten.
Der Beschluss: Das Pfälzische OLG legte dem vermietenden Sondereigentümer auf, die Nutzung der Wohnung zur Gewerbsunzucht durch Dritte zu unterlassen.
Der 3. Zivilsenat schloss sich (kritiklos) der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Problematik an. Er entschied, dass die Ausübung der Prostitution gemeinhin mit einem sozialethischen Unwerturteil verknüpft sei, das sich in erschwerter Vermietbarkeit, erschwerter Verkäuflichkeit, einer erheblichen Wertminderung der anderen Wohnungen niederschlage. Das gelte selbst dann, wenn die Ausübung der Prostitution diskret erfolge. Daher sei diese Nutzungsart von den anderen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmen.
Anmerkung: Das OLG übersah allerdings, dass es seit 2001 das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten gibt. Die Ausübung der Prostitution ist damit nicht mehr automatisch mit einem sozialethischen Unwerturteil belastet. Vielmehr muss im Einzelfall konkret eine Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer festgestellt werden (vgl. z. B. BayObLG, Beschluß vom 8. September 2004 - 2Z BR 137/04 - GE 2005, 59).
Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 3 B 257/07 -
Der vermietende Sondereigentümer behauptete zwar zunächst, dass seine Mieterin nur Herren zur Ausübung von Hausfrauensex empfange, später wurde jedoch diese Behauptung nicht mehr aufrechterhalten.
Der Beschluss: Das Pfälzische OLG legte dem vermietenden Sondereigentümer auf, die Nutzung der Wohnung zur Gewerbsunzucht durch Dritte zu unterlassen.
Der 3. Zivilsenat schloss sich (kritiklos) der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Problematik an. Er entschied, dass die Ausübung der Prostitution gemeinhin mit einem sozialethischen Unwerturteil verknüpft sei, das sich in erschwerter Vermietbarkeit, erschwerter Verkäuflichkeit, einer erheblichen Wertminderung der anderen Wohnungen niederschlage. Das gelte selbst dann, wenn die Ausübung der Prostitution diskret erfolge. Daher sei diese Nutzungsart von den anderen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmen.
Anmerkung: Das OLG übersah allerdings, dass es seit 2001 das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten gibt. Die Ausübung der Prostitution ist damit nicht mehr automatisch mit einem sozialethischen Unwerturteil belastet. Vielmehr muss im Einzelfall konkret eine Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer festgestellt werden (vgl. z. B. BayObLG, Beschluß vom 8. September 2004 - 2Z BR 137/04 - GE 2005, 59).
Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 3 B 257/07 -
Autor: Hermann Kahlen