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Erste Pankower Wohnungsbaugenossenschaft
BGH zeigt Ex-Vorstand Busch die Rote Karte
13.06.2008 (GE 11/2008, 686) Nun hat sie einen Titel, jetzt wartet sie auf Geld: die Erste Pankower Wohnungsgenossenschaft (1955 unter dem Namen Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft Neues Deutschland gegründet, rund 3.600 Wohnungen). Zahlen soll das ihr früherer hauptamtlicher Vorstandsvorsitzender, Wolfgang Busch.
Es geht dabei, wie der Bundesgerichtshof letztinstanzlich in einem am 17. März 2008 verkündeten und jetzt veröffentlichten Urteil (Az. II ZR 239/06) entschied, um satte 510.366,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2004. Hintergrund sind seit fast zehn Jahren schwelende Auseinandersetzungen in der Genossenschaft beinahe jährlich wechselte der Aufsichtsratsvorsitzende (vgl. schon in GE 2003 [4] 200), zu denen sich, wie der BGH-Entscheidung zu entnehmen ist, auch noch erheblicher Dilettantismus der handelnden Personen gesellte. 2000 hatte der Aufsichtsrat der Genossenschaft beschlossen, Busch nach Beendigung der laufenden Amtszeit nicht wieder zu bestellen und den Dienstvertrag zu kündigen. Im November 2000 wurde er dann aber von einem neugewählten Aufsichtsrat erneut für weitere fünf Jahre bis zum 31. Mai 2006 zum Vorstandsvorsitzenden bestellt. Außerdem wurde der Aufsichtsratsvorsitzende bevollmächtigt, eine Ergänzungs- und Abänderungsvereinbarung zur Fortführung des Dienstvertrages mit Busch abzuschließen. Einen Tag nach der Bestellung vereinbarten Busch und der damalige Aufsichtsratsvorsitzende, dass Busch entsprechend den bisherigen Regelungen bei Beendigung des Dienstvertrages eine Abfindung (18 Monatsgehälter) und bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit ein Übergangsgeld erhalten solle. Ein halbes Jahr später vereinbarten beide vorsorglich ergänzend, dass die Abfindung in jeglichem Fall der Beendigung oder des Endes des Dienstvertrages, gleich aus welchem Grund und auch im Falle seines zeitlichen Ablaufes, gezahlt werde. Diese Vereinbarungen bestätigte der Aufsichtsrat einen Monat später. Im Mai 2002 wurde mit Busch ein Aufhebungsvertrag zu Ende 2002 geschlossen, die Genossenschaft sollte ihm die Abfindung und das Übergangsgeld zahlen, eine entsprechende Beschlussvorlage lehnte aber der Aufsichtsrat zunächst mit Stimmengleichheit ab. Daraufhin wurde die Abstimmung wiederholt und die Genossenschaft zahlte besagte 510.366,25 Euro als Abfindung und Übergangsgeld da wird sich mancher Geschäftsführer einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft die Augen reiben, welche Gehälter bei Genossenschaften gezahlt werden. Auf Betreiben des Prüfungsverbandes (BBU) und dessen Vorstand Klaus-Peter Hillebrand sowie des heutigen Genossenschaftsvorstandes Ulrich Wacker, der seinem Namen alle Ehre macht, forderte die Genossenschaft das Geld mit Zinsen zurück. Das Berliner Landgericht wies die Klage zunächst ab, das Kammergericht gab ihr nur teilweise statt. Anders der Bundesgerichtshof. Er verurteilte Busch zur kompletten Rückzahlung nebst Zinsen. Die Begründung dieser für Genossenschaften und ihre Führungscrews bedeutsamen Grundsatzentscheidung ist lesenswert und eine schallende Ohrfeige für alle Beteiligten. Der Aufsichtsratsvorsitzende einer Genossenschaft könne zwar aufgrund besonderer Bevollmächtigung einen Aufsichtsratsbeschluss vollziehen und den Aufsichtsrat vertreten, aber nicht vor einem Beschluss des Aufsichtsrats Verträge mit dem Vorstand abschließen. Dies könne nur der Aufsichtsrat als Ganzes, urteilte der BGH.
Autor: Dieter Blümmel