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Leitungsrechte
Eintragung korrekt?
13.06.2008 (GE 11/2008, 700) Fragen & Antworten Sie fragen - Wir antworten!
Frage:
Vom AG Köpenick erhalte ich die Mitteilung, dass in der Abteilung II eines von mir verwalteten Grundstücks eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Telekommunikationsanlagenrecht gem. § 4 SachenR-DV) für die Deutsche Telekom AG, Bonn eingetragen worden ist. Die lapidare Auskunft des AG Köpenick lautet, dass dies so in Ordnung sei und die Anträge angeblich schon kurz nach der Wende gestellt worden sind.
1. Wissen Sie, ob diese Verfahrensweise korrekt ist?
2. Warum steht dann z. B. die Last in Abteilung II nicht in allen Grundbüchern von Miethäusern und WEG-Anlagen, da die Telekom sicherlich in jedem Haus ein entsprechendes Telekommunikationsnetz betreibt?
3. Ergeben sich weitergehende Rechte, z. B. ungefragte Aufstellung von Sendemasten für Handys und dergleichen?
                                                         M. Immobilien, per eMail

Antwort:
1. Gemäß § 9 Abs. 11 Nr. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) gilt dessen Absatz 1 entsprechend für Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post, also auch der Telekom. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG wird zugunsten des Unternehmens auf dem Grundstück, das am 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern für eine derartige Anlage benutzt wurde, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kraft Gesetzes begründet. Für die Entstehung der Dienstbarkeit kraft Gesetzes kommt es nur drauf an, ob am Stichtag das betroffene Grundstück für eine derartige Anlage genutzt wurde, unabhängig davon, ob die Nutzung durch ein Mitbenutzungsrecht abgesichert worden ist (BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 129/03 -, ZOV 2004, 24 = VIZ 2004, 189).
2. Derartige gesetzliche Leitungsrechte für Telefon, Strom, Gas, Wasser und Abwasser betreffen nur die neuen Bundesländer (auch Ost-Berlin), und die Übergangsfrist zur Eintragung dieser Rechte ist noch nicht abgelaufen; viele Ver- und Entsorger hinken mit ihren Eintragungsanträgen noch hinterher.
3. Die nach § 9 Abs. 1 des GBBerG entstandene persönliche Dienstbarkeit umfasst gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 auch das Recht, einen Sendemast aufzustellen. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Eigentümer des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen, der für ein solches Recht allgemein üblich ist. Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Unternehmens und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer zu zahlen, die zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig (§ 9 Abs. 3 GBBerG).