Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Mieterhöhungsverlangen
Keine Drittmittelangabe nach Förderungsablauf
13.06.2008 (GE 11/2008, 713) Nach Auslaufen der Förderung in Form einer Zinsvergünstigung brauchen die Kürzungsbeträge im Mieterhöhungsverlangen nicht mehr aufgeführt zu werden.
Der Fall: Der Vermieter hatte öffentliche Mittel in Form von Zinsvergünstigungen erhalten. Die Förderung war jedoch im Mai 2006 abgelaufen. Der Vermieter verlangte eine Mieterhöhung zum 1. April 2007. Er hatte die geflossenen Förderbeträge nicht mehr angegeben, was der Mieter im Verfahren vor dem Amtsgericht mit Erfolg gerügt hatte. Das führte zur Berufung zum Landgericht.

Das Urteil: Die ZK 62 des LG Berlin änderte das angefochtene Urteil ab und verurteilte den Mieter zur Zustimmung zur Mieterhöhung. Unschädlich sei es gewesen, dass im Mieterhöhungsverlangen keine Drittmittel i. S. v. § 559 a BGB abgezogen worden waren, denn diese Kürzungsbeträge hätten nach Ablauf der Förderung zum 15. Mai 2006 nicht mehr angegeben werden müssen. Dazu bezieht sich die Kammer auf das Urteil des BGH vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03 - (GE 2004, 687). Vorliegend sei die Zinsvergünstigung ausgelaufen und der dadurch dem Vermieter zugeflossene Vorteil durch den Abzug in den vergangenen Mieterhöhungsverlangen bereits in voller Höhe während des Laufes der Förderung an den Mieter weitergegeben worden. Nach Ablauf der Förderung durch zinsvergünstigte Darlehen sei regelmäßig die ortsübliche Vergleichsmiete nicht mehr um Kürzungsbeträge gem. § 558 Abs. 5 BGB zu vermindern. Die Fallkonstellation sei anders als bei Förderung in Form eines Baukostenzuschusses. So sei der Jahresbetrag der Zinsvergünstigung bereits regelmäßig während des Laufs der Förderung entsprechend §§ 558 Abs. 5, 559 a Abs. 2 BGB in voller Höhe abgezogen worden, während von dem Baukostenzuschuss regelmäßig nur 11 % in Abzug zu bringen seien, so dass sich nur im letzteren Fall die Frage nach der Dauer des Abzuges stelle.

LG Berlin, Urteil vom 7. April 2008 - 62 S 468/07 - Wortlaut Seite 733