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Doch nur bei Belästigung?
Mietminderung wegen eines Bordellbetriebs im Wohnhaus
26.05.2008 (GE 10/2008, 638) Ob allein der Betrieb eines Bordells in einem städtischen Wohnhaus zur Mietminderung berechtigt, ohne dass es zu greifbaren Belästigungen kommt (so das AG Neukölln, GE 2008, 606), bleibt offen. Das LG Berlin hat in der Berufungsentscheidung die amtsgerichtliche Entscheidung zwar bestätigt, aber mit anderen Gründen.
Der Fall: Die Beklagten (Mieter) hatten die Miete wegen einer Reihe von Belästigungen gemindert, die von einem im Erdgeschoss des Wohnhauses betriebenen Bordell herrührten. Der Vermieter hatte auf Zahlung des Mietzinses geklagt. Das AG hatte eine Mietminderung von 10 % für gerechtfertigt gehalten und im Übrigen dem Zahlungsanspruch stattgegeben. Eine derartige Minderung stehe den Wohnungsmietern durchgängig zu, auch wenn keine bordelltypischen Störungen aufträten, hatte das AG entschieden.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin ließ es ausdrücklich offen, ob die Entscheidung von dieser Begründung getragen werde. Die Berufung des Vermieters hielt es deshalb nicht für begründet, weil die vom Mieter vorgetragenen Beeinträchtigungen die Minderung von 10 % rechtfertigten.
Die Beeinträchtigungen benannte das Gericht noch einmal wie folgt:
– Das Bordell verfügte nicht über einen separaten Eingang, so dass es zu Begegnungen zwischen Mietern und Freiern im Hausflur kam.
– Der Zugang der Bordellbesucher zum allgemeinen Hausflur und auch nachts stelle eine erhebliche Wohnwertbeeinträchtigung dar, insbesondere für Mieter mit Kindern.
– Es liege eine erhöhte Gefährdung vor, weil in einem solchen Fall von einem erhöhten Risiko durch sozial auffällige Personen ausgegangen werden müsse.
– Werbeflächen am Haus und Zeitschriftenwerbung machten das Bordell auch nach außen als solches erkennbar und beeinträchtigten die Wohnadresse. Damit könne das Ansehen der anderen Mieter im Geschäfts- wie im Privatleben beeinträchtigt sein.

LG Berlin, Urteil vom 4. März 2008 - 65 S 131/07 - Wortlaut Seite 671