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Die Rotlichter der Großstadt
10 % Mietminderung bei Bordell im Haus
12.05.2008 (GE 9/2008, 574) Nach Ansicht des Amtsgerichts Neukölln rechtfertigt der Betrieb eines Bordells in einem Wohnhaus eine Mietminderung von 10 % auch dann, wenn keine konkreten bordelltypischen Störungen vorliegen.
Der Fall: Im Erdgeschoss eines Wohnhauses wurde ein Bordell (Mieterversion)/Wellness-Studio (Vermieterversion) betrieben. Der Mieter minderte die Miete um 25 % und trug im Einzelnen vor, Kunden des Bordells würden teilweise im Hausflur anstehen, rauchen, den Hausflur verschmutzen, aus den Räumen drängen Stöhn- und Quietschgeräusche in den Innenhof des Hauses. Außerdem sei die Haustür auch nachts nicht verschlossen. Der Vermieter klagte rückständige Miete ein. Das Gericht hielt die Klage nur für teilweise begründet.
Das Urteil: Das AG Neukölln vertrat die Ansicht, dass allein das Vorhandensein eines Bordells in einem Wohnhaus eine Mietminderung in Höhe von 10 % rechtfertige. Entgegen LG Berlin (NJW-RR 2000, 601) müssten nicht zusätzlich bordelltypische Störungen vorliegen. Die vom Mieter vorgenommene Minderung hielt das Gericht allerdings für überhöht, und es gestand nur 10 % Mietminderung zu. Nur wenn der Betrieb des Bordells, den das Gericht aufgrund der Gesamtumstände als erwiesen ansah, zu andauernden und gravierenden Belästigungen der Mieter führe, könnte eine höhere Mietminderung gerechtfertigt sein. Die vom Mieter vorgebrachten Umstände rechtfertigten das aber nicht.
Anmerkung: Das AG Charlottenburg hat in einer Entscheidung vom 4. November 1998 - 20 wC 182/96 - bei dem Betrieb eines Swinger-Clubs eine Mietminderung von 55 % im Winter und 70 % im Sommer für angemessen erachtet, das AG Charlottenburg in einer Entscheidung vom 24. August 1988 (MM 1988, 367) eine Mietzinsminderung beim Betrieb eines Bordells im Hause von 30 %.
AG Neukölln, Urteil vom 9. März 2007 - 5 C 141/06 - Wortlaut Seite 606
Das Urteil: Das AG Neukölln vertrat die Ansicht, dass allein das Vorhandensein eines Bordells in einem Wohnhaus eine Mietminderung in Höhe von 10 % rechtfertige. Entgegen LG Berlin (NJW-RR 2000, 601) müssten nicht zusätzlich bordelltypische Störungen vorliegen. Die vom Mieter vorgenommene Minderung hielt das Gericht allerdings für überhöht, und es gestand nur 10 % Mietminderung zu. Nur wenn der Betrieb des Bordells, den das Gericht aufgrund der Gesamtumstände als erwiesen ansah, zu andauernden und gravierenden Belästigungen der Mieter führe, könnte eine höhere Mietminderung gerechtfertigt sein. Die vom Mieter vorgebrachten Umstände rechtfertigten das aber nicht.
Anmerkung: Das AG Charlottenburg hat in einer Entscheidung vom 4. November 1998 - 20 wC 182/96 - bei dem Betrieb eines Swinger-Clubs eine Mietminderung von 55 % im Winter und 70 % im Sommer für angemessen erachtet, das AG Charlottenburg in einer Entscheidung vom 24. August 1988 (MM 1988, 367) eine Mietzinsminderung beim Betrieb eines Bordells im Hause von 30 %.
AG Neukölln, Urteil vom 9. März 2007 - 5 C 141/06 - Wortlaut Seite 606