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Minderung wegen Baumaßnahmen
Erforderlich: Tageweise Beschreibung der Beeinträchtigungen
15.04.2008 (GE 7/2008, 450) Umfangreiche Baumaßnahmen zur Sanierung und Modernisierung berechtigen den Mieter zur Minderung. Dabei wird vielfach nicht verlangt, dass der Mieter für jeden Tag im Einzelnen anzugeben hat, welche Beeinträchtigungen auftraten, sondern es wird ein pauschaler Minderungssatz angenommen (KG, GE 2001, 620; LG Berlin, GE 2001, 771). Das Amtsgericht Mitte ist da strenger.
Der Fall: Die erheblichen Bauarbeiten zogen sich über mehrere Monate hin; der Mieter führte ein Bautagebuch und verlangte gestaffelt eine Minderung von monatlich 20 % bis 30 % der Bruttowarmmiete. Die Vermieterin hatte eine Minderung von 13 % der Nettokaltmiete akzeptiert.
Das Urteil: Mit Urteil vom 21. Januar 2008 wies das Amtsgericht Mitte die Rückzahlungsklage des Mieters, der unter Vorbehalt geleistet hatte, ab und meinte, über den von der Vermieterin anerkannten Minderungsbetrag reiche die Darlegung der Beeinträchtigungen nicht aus. Der Mieter müsse tageweise angeben, welche Beeinträchtigungen nach Art, Umfang, Intensität und Dauer vorlagen.
AG Mitte, Anerkenntnisteil- und Teilurteil vom 21. Januar 2008 - 20 C 226/07 - Wortlaut Seite 485
Das Urteil: Mit Urteil vom 21. Januar 2008 wies das Amtsgericht Mitte die Rückzahlungsklage des Mieters, der unter Vorbehalt geleistet hatte, ab und meinte, über den von der Vermieterin anerkannten Minderungsbetrag reiche die Darlegung der Beeinträchtigungen nicht aus. Der Mieter müsse tageweise angeben, welche Beeinträchtigungen nach Art, Umfang, Intensität und Dauer vorlagen.
AG Mitte, Anerkenntnisteil- und Teilurteil vom 21. Januar 2008 - 20 C 226/07 - Wortlaut Seite 485