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Abgekürzter Vertragsweg wird wie abgekürzter Zahlungsweg behandelt
Erhaltungsaufwendungen für Mietwohnungen als Werbungskosten: Mutter handelte für den Sohn
15.04.2008 (GE 7/2008, 464) Erhaltungsaufwendungen für Mietwohnungen sind, wie der Bundesfinanzhof entschied, auch dann als Werbungskosten absetzbar, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet. Ein solcher abgekürzter Vertragsweg führt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht zu einem Drittaufwand, sondern zu einem eigenen Aufwand des Steuerpflichtigen.
Der Fall: Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen, der Eigentümer einer Mietwohnung war, um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte die Mutter zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn seinerseits machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Die Klage des Sohnes war sowohl vor dem Finanzgericht als auch dem BFH erfolgreich.
Das Urteil: Der BFH bekräftigte seine bisherige Haltung zum sog. abgekürzten Vertragsweg (vgl. BFH vom 15. November 2005 - IX R 25/03 -), welche die Finanzverwaltung mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt hatte (vgl. BMF-Schreiben vom 9. August 2006, BStBl. I 2006, 492). Der abgekürzte Vertragsweg führe nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könne, sondern zu eigenem Aufwand. Der Aufwand der Mutter liege allein darin, dass sie ihrem Sohn etwas zuwende, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordere. Der BFH behandelt den Fall so, als wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkungsweise überlassen hätte. Aufwendungen im Fall des abgekürzten Vertragswegs seien dem Steuerpflichtigen ebenso zuzurechnen wie im Fall des abgekürzten Zahlungswegs.
BFH, Urteil vom 15. Januar 2008 - IX R 45/07 - www.bundesfinanzhof.de
Das Urteil: Der BFH bekräftigte seine bisherige Haltung zum sog. abgekürzten Vertragsweg (vgl. BFH vom 15. November 2005 - IX R 25/03 -), welche die Finanzverwaltung mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt hatte (vgl. BMF-Schreiben vom 9. August 2006, BStBl. I 2006, 492). Der abgekürzte Vertragsweg führe nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könne, sondern zu eigenem Aufwand. Der Aufwand der Mutter liege allein darin, dass sie ihrem Sohn etwas zuwende, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordere. Der BFH behandelt den Fall so, als wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkungsweise überlassen hätte. Aufwendungen im Fall des abgekürzten Vertragswegs seien dem Steuerpflichtigen ebenso zuzurechnen wie im Fall des abgekürzten Zahlungswegs.
BFH, Urteil vom 15. Januar 2008 - IX R 45/07 - www.bundesfinanzhof.de