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Schönheitsreparaturen
Auch durch Hartz-IV-Empfänger?
27.03.2008 (GE 6/2008, 360) Fragen & Antworten
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Frage:
Eine Mieterin, die von Hartz IV lebt, hat schon seit 30 Jahren keine Renovierungsarbeiten mehr vorgenommen. Meine Aufforderung, Renovierungsarbeiten vorzunehmen, hat sie mit dem Hinweis kommentiert, dafür kein Geld zu haben. Werden Hartz-IV-Empfängern die Kosten für Schönheitsreparaturen nicht erstattet?
S. D., Berlin
Antwort:
Sofern der Mieter wirksam durch den Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, hat er diese, wenn sie fällig sind wovon nach 30-jähriger Dauer ohne Schönheitsreparaturen auszugehen ist auch durchzuführen. Der Mieter hat auch einen Anspruch darauf, dass ihm Kosten dafür von der Behörde/dem Job-Center erstattet werden.
Zu den Unterkunftskosten, auf die nach dem Sozialgesetzbuch ein Anspruch besteht, gehören auch die Kosten der Schönheitsreparaturen, sofern der Mieter sie nach dem Mietvertrag auch tatsächlich schuldet. Das betrifft nicht nur die laufenden Schönheitsreparaturen, sondern sogar Schönheitsreparaturen, die beim Auszug fällig werden, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden hat (vgl. GE 2008 [2], 133).
Eine Mieterin, die von Hartz IV lebt, hat schon seit 30 Jahren keine Renovierungsarbeiten mehr vorgenommen. Meine Aufforderung, Renovierungsarbeiten vorzunehmen, hat sie mit dem Hinweis kommentiert, dafür kein Geld zu haben. Werden Hartz-IV-Empfängern die Kosten für Schönheitsreparaturen nicht erstattet?
S. D., Berlin
Antwort:
Sofern der Mieter wirksam durch den Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, hat er diese, wenn sie fällig sind wovon nach 30-jähriger Dauer ohne Schönheitsreparaturen auszugehen ist auch durchzuführen. Der Mieter hat auch einen Anspruch darauf, dass ihm Kosten dafür von der Behörde/dem Job-Center erstattet werden.
Zu den Unterkunftskosten, auf die nach dem Sozialgesetzbuch ein Anspruch besteht, gehören auch die Kosten der Schönheitsreparaturen, sofern der Mieter sie nach dem Mietvertrag auch tatsächlich schuldet. Das betrifft nicht nur die laufenden Schönheitsreparaturen, sondern sogar Schönheitsreparaturen, die beim Auszug fällig werden, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden hat (vgl. GE 2008 [2], 133).