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Nicht im Mietrecht
Rücknahme einer Abmahnung
27.03.2008 (GE 6/2008, 361) Hat ein Vermieter einem Mieter eine Abmahnung erteilt, besteht kein nebenvertraglicher Anspruch des Mieters, dass der Vermieter die Abmahnung zurücknimmt.
Der Fall: Die Mieterin wurde vom Vermieter abgemahnt, weil sie den Hauswart beschimpft und beleidigt hatte. Die Mieterin verlangte Rücknahme der Abmahnung.

Das Urteil: Nach AG Neukölln besteht keine Verpflichtung des Vermieters, eine Abmahnung zurückzunehmen, die sachlich gefasst und nicht willkürlich ist. Eine Abmahnung habe nur Warnfunktion um etwa später eine Kündigung darauf stützen zu können. Dann könne die Berechtigung im Räumungsprozess geklärt werden.

AG Neukölln, Urteil vom 19. Februar 2008 - 19 C 397/07 - Wortlaut Seite 415