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Denkmalschutz
Kunststoffenster sind nicht genehmigungsfähig
28.02.2008 (GE 4/2008, 235) Der Einbau von Kunststoffenstern in ein denkmalgeschütztes Gebäude ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig, entschied das VG Berlin erneut. Mangelhafte Altfenster seien zu reparieren. Nur wenn der schlechte Bauzustand eine Erhaltung nicht mehr zulasse, sei der Austausch gegen in Material, Gestaltung und Funktion gleiche Ersatzfenster zulässig.
Der Fall: Die Eigentümer eines Einfamilienhauses in der unter Denkmalschutz stehenden Hufeisensiedlung in Britz ließen auf der Gartenseite ihres Hauses die Holzfenster im Erdgeschoß und im Obergeschoß durch einflüglige Isolierglas-Kunststoffenster ersetzen. Ihr Antrag auf nachträgliche denkmalrechtliche Genehmigung der Fenster, den sie mit Preis- und und Gebrauchsvorteilen von Kunststoffenstern begründeten, wies das Bezirksamt zurück, die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Urteil: Denkmalschutz betreffe vornehmlich das äußere Erscheinungsbild der Gebäude, wozu auch die Erscheinung der Fenster in Form, Größe, Material und Farbe gehöre. Bei Mängeln seien die Fenster zu reparieren. Nur wenn der schlechte Bauzustand eine Erhaltung nicht mehr zulasse, sei der Austausch gegen in Material, Gestaltung und Funktion gleiche Ersatzfenster zulässig. Handele es sich um Holzfenster, komme ein Ersatz nur durch solche aus dem authentischen Material Holz in Betracht. Ein Austausch von Fenstern aus der Zeit nach 1870 sei nur dann genehmigungsfähig, wenn Erhaltung und Reparatur nachweislich nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand möglich sei, was hier nicht ersichtlich sei. Denkmalschutz bestehe grundsätzlich in gleicher Weise für die gartenseitige Fassade.

VG Berlin, Urteil vom 6. September 2007 - VG 16 A 15.06 - Wortlaut Seite 277