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Risikobegrenzungsgesetz soll Kreditnehmer besser schützen
Angst vor Darlehensverkauf geht um
13.02.2008 (GE 3/2008, 147) Das Bundesjustizministerium hat Vorschläge zum besseren Schutz von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderung vorgelegt. Das Maßnahmenpaket wurde bereits im Finanzausschuß des Deutschen Bundestages mit Experten erörtert. Die Vorschläge werden in das sog. Risikobegrenzungsgesetz aufgenommen, das dem Deutschen Bundestag bereits vorliegt. Inzwischen geben unter dem öffentlichen Druck immer mehr Finanzierungsinstitute öffentliche Erklärungen ab, sie würden keine ungestörten Kreditengagements weiterverkaufen. Der Bundesgerichtshof hält das bekanntlich für zulässig.
Wie bereits berichtet verkaufen Banken ihre Forderungen aus Krediten zunehmend an Finanzinvestoren. Vielen dieser Investoren ist nicht an einer langfristigen Kundenbeziehung gelegen. Ihr vorrangiges Geschäftsziel ist es häufig, Darlehen unter Wert zu kaufen und sie dann kurzfristig zu realisieren. Allerdings ist es auch übertrieben, wenn häufig der Eindruck erweckt wird, diese Vorgehensweise sei inzwischen die Regel
Nach geltender Rechtslage haben Kreditnehmer, die ihre Raten ordentlich bezahlen, nichts zu befürchten, auch wenn Darlehen durch Grundschulden gesichertsind, sofern in einer zusätzlichen sog. Sicherungsabrede vereinbart ist, daß die Bank die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nicht betreiben darf, wenn der Kreditnehmer die Raten wie vereinbart zahlt. Verkauft die Bank das mit der Grundschuld gesicherte Darlehen an einen Finanzinvestor, wird die Sicherungsabrede zwar nicht mit übertragen. Trotzdem kann sich der Kreditnehmer auch gegenüber dem Finanzinvestor darauf berufen. Der Finanzinvestor kennt nämlich den Inhalt der Sicherungsabrede, weil er sich vor dem Kauf des mit der Grundschuld gesicherten Darlehens über dessen Werthaltigkeit und damit auch über die Sicherungsabrede informiert.
Außerdem unterrichten die veräußernden Banken den Käufer eines Kredits über die Sicherungsabrede. Dazu sind sie verpflichtet. Tun sie es nicht, machen sie sich schadensersatzpflichtig. Das bedeutet: Erfolgen Zins und Tilgung vertragsgemäß, schützt die Sicherungsabrede den Kreditnehmer vor einer Zwangsvollstreckung auch durch einen neuen Darlehensgläubiger.
Die Bundesregierung ist nicht generell gegen die Veräußerung von Forderungen aus Krediten; das sei international üblich und auch im Interesse eines freien Kapitalverkehrs grundsätzlich sinnvoll, weil Banken sich auf diese Weise günstig refinanzieren könnten. Das schlage sich in einem niedrigen Darlehenszins nieder und komme letztlich dem Kunden zugute.
Die Vorschläge des Bundesjustizministeriums für eine künftige Regelung sehen wie folgt aus:
Unverkäufliche Kredite
- Kreditinstitute sollen künftig verpflichtet sein, auch Darlehen anzubieten, die nicht veräußert werden dürfen. Damit werde ausgeschlossen, daß der Darlehensnehmer plötzlich mit einer neuen Bank bzw. einem Finanzinvestor konfrontiert werde. Gerade bei langfristigen Krediten könne es für den Kreditnehmer entscheidend sein, das Darlehen bei der Bank zu haben, die sein Vertrauen genieße. Die Bank müsse den Kreditinteressenten vor Abschluß eines Kreditvertrages von sich aus auf dieses Angebot und dessen Konditionen hinweisen. Nicht abtretbare Kredite würden voraussichtlich zu einem höheren Zinssatz angeboten, denn ein zusätzlicher Schuldnerschutz sei nicht zum Nulltarif zu haben. Der Bankkunde werde dann wählen können, ob er einen Kredit aufnimmt, der ohne weiteres verkauft werden kann, oder ob er dieses Risiko gegen einen Zinsaufschlag ausschließen will.
Unterrichtungspflicht
- Der Kreditgeber soll künftig verpflichtet sein, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten: Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung solle das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen, daß es den Vertrag nicht verlängern werde. Damit solle der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, die anstehenden Veränderungen zu überblicken und sich darauf einstellen zu können.
Werde eine Kreditforderung abgetreten oder finde ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, müsse der Kunde künftig unverzüglich darüber informiert werden. Auf diese Weise könne er die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers etwa eines Finanzinvestors kennenlernen und sich rechtzeitig entscheiden, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm fortsetzen wolle.
Das noch geltende Recht enthält einen besonderen Kündigungsschutz, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist und mit seinen Ratenzahlungen nur geringfügig in Rückstand gerät. Verbraucherdarlehen dürfen erst gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand einen gewissen Prozentsatz erreicht hat. Außerdem muß der Darlehensnehmer zuvor erfolglos zur Bezahlung des Rückstandes aufgefordert worden sein. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht jedoch nicht, wenn es sich um ein Grundstücksdarlehen handelt. Das soll sich in Zukunft ändern. Auch der Grundstückseigentümer werde dann besser vor einer Kündigung geschützt.
Abtretungsverbot
Nach noch geltendem Recht kann ein Unternehmer mit seiner Bank nicht vereinbaren, daß die Forderung aus seinem Darlehen nicht abgetreten wird. Diese Sonderregelung für Unternehmer soll nun gelockert und ihre Situation verbessert werden: Auch Unternehmer sollen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, nicht abtretbare Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten zu schließen.
Zwangsvollstreckung
Bei Abschluß eines Kreditvertrages wird häufig notariell vereinbart, daß der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aus solchen sog. vollstreckbaren Urkunden kann der Kreditgeber z. B. bei einem Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers unmittelbar vollstrecken. Ein Gericht muß den Anspruch vorher nicht überprüfen und ein gesondertes Urteil (Vollstreckungstitel) darüber erlassen. Die vollstreckbare Urkunde ist also selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung.
Der Kreditgeber darf aber nicht aus einer vollstreckbaren Urkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer seine Raten ordentlich zahlt. Betreibt der Kreditgeber trotzdem die Zwangsvollstreckung, hat der Darlehensnehmer später grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Das gilt nach dem derzeit noch geltenden Recht aber nur, wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft, wenn er also zumindest hätte wissen können, daß die Vollstreckung unzulässig ist. Nach dem Vorschlag des Bundesjustizministeriiums soll es künftig nicht mehr auf ein Verschulden ankommen. Das bedeutet: Der Darlehensnehmer, dessen Hausgrundstück auf Betreiben der Bank oder eines Finanzinvestors zu Unrecht zwangsversteigert wurde, kann seinen Schaden in Zukunft deutlich einfacher ersetzt bekommen.
Nach geltender Rechtslage haben Kreditnehmer, die ihre Raten ordentlich bezahlen, nichts zu befürchten, auch wenn Darlehen durch Grundschulden gesichertsind, sofern in einer zusätzlichen sog. Sicherungsabrede vereinbart ist, daß die Bank die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nicht betreiben darf, wenn der Kreditnehmer die Raten wie vereinbart zahlt. Verkauft die Bank das mit der Grundschuld gesicherte Darlehen an einen Finanzinvestor, wird die Sicherungsabrede zwar nicht mit übertragen. Trotzdem kann sich der Kreditnehmer auch gegenüber dem Finanzinvestor darauf berufen. Der Finanzinvestor kennt nämlich den Inhalt der Sicherungsabrede, weil er sich vor dem Kauf des mit der Grundschuld gesicherten Darlehens über dessen Werthaltigkeit und damit auch über die Sicherungsabrede informiert.
Außerdem unterrichten die veräußernden Banken den Käufer eines Kredits über die Sicherungsabrede. Dazu sind sie verpflichtet. Tun sie es nicht, machen sie sich schadensersatzpflichtig. Das bedeutet: Erfolgen Zins und Tilgung vertragsgemäß, schützt die Sicherungsabrede den Kreditnehmer vor einer Zwangsvollstreckung auch durch einen neuen Darlehensgläubiger.
Die Bundesregierung ist nicht generell gegen die Veräußerung von Forderungen aus Krediten; das sei international üblich und auch im Interesse eines freien Kapitalverkehrs grundsätzlich sinnvoll, weil Banken sich auf diese Weise günstig refinanzieren könnten. Das schlage sich in einem niedrigen Darlehenszins nieder und komme letztlich dem Kunden zugute.
Die Vorschläge des Bundesjustizministeriums für eine künftige Regelung sehen wie folgt aus:
Unverkäufliche Kredite
- Kreditinstitute sollen künftig verpflichtet sein, auch Darlehen anzubieten, die nicht veräußert werden dürfen. Damit werde ausgeschlossen, daß der Darlehensnehmer plötzlich mit einer neuen Bank bzw. einem Finanzinvestor konfrontiert werde. Gerade bei langfristigen Krediten könne es für den Kreditnehmer entscheidend sein, das Darlehen bei der Bank zu haben, die sein Vertrauen genieße. Die Bank müsse den Kreditinteressenten vor Abschluß eines Kreditvertrages von sich aus auf dieses Angebot und dessen Konditionen hinweisen. Nicht abtretbare Kredite würden voraussichtlich zu einem höheren Zinssatz angeboten, denn ein zusätzlicher Schuldnerschutz sei nicht zum Nulltarif zu haben. Der Bankkunde werde dann wählen können, ob er einen Kredit aufnimmt, der ohne weiteres verkauft werden kann, oder ob er dieses Risiko gegen einen Zinsaufschlag ausschließen will.
Unterrichtungspflicht
- Der Kreditgeber soll künftig verpflichtet sein, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten: Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung solle das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen, daß es den Vertrag nicht verlängern werde. Damit solle der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, die anstehenden Veränderungen zu überblicken und sich darauf einstellen zu können.
Werde eine Kreditforderung abgetreten oder finde ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, müsse der Kunde künftig unverzüglich darüber informiert werden. Auf diese Weise könne er die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers etwa eines Finanzinvestors kennenlernen und sich rechtzeitig entscheiden, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm fortsetzen wolle.
Das noch geltende Recht enthält einen besonderen Kündigungsschutz, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist und mit seinen Ratenzahlungen nur geringfügig in Rückstand gerät. Verbraucherdarlehen dürfen erst gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand einen gewissen Prozentsatz erreicht hat. Außerdem muß der Darlehensnehmer zuvor erfolglos zur Bezahlung des Rückstandes aufgefordert worden sein. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht jedoch nicht, wenn es sich um ein Grundstücksdarlehen handelt. Das soll sich in Zukunft ändern. Auch der Grundstückseigentümer werde dann besser vor einer Kündigung geschützt.
Abtretungsverbot
Nach noch geltendem Recht kann ein Unternehmer mit seiner Bank nicht vereinbaren, daß die Forderung aus seinem Darlehen nicht abgetreten wird. Diese Sonderregelung für Unternehmer soll nun gelockert und ihre Situation verbessert werden: Auch Unternehmer sollen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, nicht abtretbare Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten zu schließen.
Zwangsvollstreckung
Bei Abschluß eines Kreditvertrages wird häufig notariell vereinbart, daß der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aus solchen sog. vollstreckbaren Urkunden kann der Kreditgeber z. B. bei einem Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers unmittelbar vollstrecken. Ein Gericht muß den Anspruch vorher nicht überprüfen und ein gesondertes Urteil (Vollstreckungstitel) darüber erlassen. Die vollstreckbare Urkunde ist also selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung.
Der Kreditgeber darf aber nicht aus einer vollstreckbaren Urkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer seine Raten ordentlich zahlt. Betreibt der Kreditgeber trotzdem die Zwangsvollstreckung, hat der Darlehensnehmer später grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Das gilt nach dem derzeit noch geltenden Recht aber nur, wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft, wenn er also zumindest hätte wissen können, daß die Vollstreckung unzulässig ist. Nach dem Vorschlag des Bundesjustizministeriiums soll es künftig nicht mehr auf ein Verschulden ankommen. Das bedeutet: Der Darlehensnehmer, dessen Hausgrundstück auf Betreiben der Bank oder eines Finanzinvestors zu Unrecht zwangsversteigert wurde, kann seinen Schaden in Zukunft deutlich einfacher ersetzt bekommen.