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Wasserzählerdifferenz
Geringe Abweichungen erlaubt?
03.02.2008 (GE 2/2008, 80) Fragen & Antworten Sie fragen - Wir antworten!
Frage:
Bei der Ablesung der Wasseruhren im Dezember 2007 hat sich eine enorme Differenz zwischen der Summe aller neun Einzelwasserzähler und der Hauptuhr ergeben. Die Differenz beträgt 180 m3 – d. h. etwas mehr als 18 %. Bemerken möchte ich noch, daß alle neun Einzelwasseruhren im März 2007 gegen neue Wasseruhren ausgetauscht wurden. Soweit mir bekannt ist, muß eine geringe Differenz hingenommen werden. Die Berliner Wasserbetriebe haben angeboten, die Hauptuhr auszubauen und überprüfen zu lassen. Die Überprüfung würde rund 150 € kosten. Sollte sich dabei herausstellen, daß die Hauptuhr falsch anzeigt, müßte ich die Kosten übernehmen.
Bis zu welchem Prozentsatz sind Abweichungen überhaupt umlegbar? Mir ist da eine Größenordnung von 20 % im Gedächtnis, jedoch bin ich mir nicht sicher. Kann ich die Kosten für die Überprüfung der Wasseruhr im Rahmen der Betriebkostenabrechnungen auch auf die Mieter umlegen?
                                                                Peter H., Freudental

Antwort:
Sie haben recht; die Rechtsprechung nimmt Zählerdifferenzen zwischen 20 bis 25 % höchstens als zulässig an (etwa LG Berlin, GE 2002, 193). Diese Zählerdifferenzen sind technisch bedingt, weil die Einzelwasseruhren bei Verbrauch nicht sofort anspringen, anders als der Hauptwasserzähler. Dieser mißt also immer einen höheren Verbrauch als die Summe der Einzelwasserzähler. Die Kosten einer Überprüfung dürften aus zwei Gründen nicht auf die Mieter umlegungsfähig sein: Erstens handelt es sich nicht um wiederkehrende Kosten, sondern um einmalige. Zweitens wäre gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen, da die Überprüfung nicht sinnvoll ist.