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Denkmalschutz
Kunststoffenster grundsätzlich untersagt
03.02.2008 (GE 2/2008, 86) Auch Veränderungen an Fenstern von Baudenkmälern sind genehmigungspflichtig. Für die Anordnung der Denkmalbehörde, den früheren Zustand wiederherzustellen, reicht es aus, daß jedenfalls wesentliche Teile des Denkmals (das auch eine gesamte Anlage sein kann) noch erhalten und die Gestaltungselemente, die die Denkmalwürdigkeit ausmachen, noch ablesbar sind. Bei der Reichsforschungssiedlung Haselhorst ist das noch der Fall. Der Einbau von Kunst¬stoffenstern ist, so das VG Berlin, grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
Der Fall: Die Eigentümerin tauschte ohne Genehmigung die ursprünglichen Kastendoppelfenster eines Einfamilienreihenhauses in der als Denkmalbereich eingetragenen Reichsforschungssiedlung Haselhorst gegen Kunststoffenster aus. Daraufhin ordnete die Denkmalbehörde den Wiedereinbau der Fenster entsprechend den Materialien, der Gestaltung, der Anzahl der Öffnungsflügel und Farbgebung der ursprünglichen Fenster an. Die dagegen gerichtete Klage wies das VG ab.
Das Urteil: Das Einfamilienhaus sei als Teil der Reichsforschungssiedlung Haselhorst ein Baudenkmal, dessen Veränderung genehmigungspflichtig gewesen sei. Den (schon vorhandenen) zahlreichen Störungen des Erscheinungsbildes des Gesamtdenkmals komme nicht ein derartiges Gewicht zu, daß kein Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Baudenkmals mehr bestehe. Der Denkmalschutz umfasse auch die Erscheinung der Fenster in Größe, Material und Farbe. Der Einbau von Kunststoffenstern sei auch grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2006 - VG 16 A 342.03 - Wortlaut Seite 127
Das Urteil: Das Einfamilienhaus sei als Teil der Reichsforschungssiedlung Haselhorst ein Baudenkmal, dessen Veränderung genehmigungspflichtig gewesen sei. Den (schon vorhandenen) zahlreichen Störungen des Erscheinungsbildes des Gesamtdenkmals komme nicht ein derartiges Gewicht zu, daß kein Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Baudenkmals mehr bestehe. Der Denkmalschutz umfasse auch die Erscheinung der Fenster in Größe, Material und Farbe. Der Einbau von Kunststoffenstern sei auch grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2006 - VG 16 A 342.03 - Wortlaut Seite 127