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Verstopfter Terrassenablauf
Wer muß reinigen?
14.01.2008 (GE 1/2008, 16) Fragen & Antworten Sie fragen - Wir antworten!
Frage:
Ich habe in einem Vier-Parteien-Haus eine Wohnung mit Terrasse im Erdgeschoß vermietet, die ausschließlich von einem Mieter genutzt wird. In der Terrasse ist ein durch ein Gitter geschützter Wasserablauf eingelassen. Der Mieter vertritt den Standpunkt, daß er nicht verpflichtet sei, das Laub, das naturbedingt auf seine Terrasse fällt, regelmäßig zu beseitigen. Seiner Meinung nach gehöre dies zu den Vermieterpflichten. Es wurde jedoch bei der Vermietung mündlich zugesagt, da es nicht ausdrücklich im Mietvertrag steht. Die Unterlassung der Entfernung des Laubs hat zur Folge, daß der Wasserablauf verstopft ist, das Wasser somit nicht abfließen kann und zu guter Letzt durch die Terrassentür in die Wohnung läuft. Folge: ein Wasserschaden, den der Mieter als Mietmangel geltend zu machen versucht. Ist der Mieter gesetzlich dazu verpflichtet, seine Terrasse regelmäßig zu reinigen?
                                                                    Christa P., Berlin

Antwort:
Zu den Obhutpflichten des Mieters gehört auch die Reinigung der von ihm allein genutzten Terrasse von Laub, damit der Wasserablauf nicht verstopft. Insoweit gilt dasselbe wie hinsichtlich eines Balkons, bei dem der Mieter Vorsorge treffen muß, daß die Balkonabflüsse nicht durch herunterfallendes Laub verstopft werden (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Auf., § 535 Rn. 238).