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Nicht in allen Fällen braucht man einen Energieausweis
Baudenkmäler bleiben außen vor
14.12.2007 (GE 23/2007, 1585) Für Baudenkmäler besteht keine Verpflichtung, bei Verkauf oder Vermietung einen Energieausweis vorzulegen.
Bei der Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises hat der Verordnungsgeber eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen. Eine davon betrifft Baudenkmäler. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 EnEV ist die Verpflichtung zur Vorlage des Energieausweises beim Verkauf oder der Vermietung (§ 16 Abs. 2 EnEV) auf Baudenkmäler nicht anzuwenden. Da ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht mit einem Bußgeld geahndet werden kann, ist die Frage, wann das betroffene Gebäude ein Baudenkmal ist von zentraler Bedeutung.
Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 3a) EnEV sind "Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten."
Die Landesgesetze in der Bundesrepublik sind systematisch unterschiedlich. Ein Teil arbeitet nach dem konstitutiven Prinzip (Listenprinzip), ein anderer nach dem sog. ipso-iure-Prinzip (Stichwort "unbekannte" Denkmale). Beim ipso-iure-Prinzip liegt die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes bereits vor, wenn es die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt – die Eintragung in eine Denkmalliste ist nicht erforderlich. Es gibt, wenn Landesgesetze nach diesem Prinzip arbeiten, also auch viele noch "unentdeckte" Denkmale. Beim konstitutiven Prinzip (Listenprinzip) dagegen hängt die gesetzliche Denkmaleigenschaft von der Eintragung ab, wird erst durch sie begründet, ein zusätzlicher Verwaltungsakt ist erforderlich. Das Berliner Denkmalschutzgesetz arbeitet seit der grundlegenden Änderung des Gesetzes im Jahre 1995 mit dem ipso-iure-Prinzip, davor mit dem konstitutiven Prinzip. Es gibt zwar eine Berliner Denkmalschutzliste mit über 8.000 Eintragungen, die aber nicht abschließend ist.
Da ein Verstoß gegen die Vorlageverpflichtung bußgeldbewehrt ist, ist die Frage, wann ein Gebäude ein Denkmal ist, von erheblicher praktischer Bedeutung. Bei Denkmalschutzgesetzen, die nach dem konstitutiven Prinzip arbeiten, kann auf die an und für sich erforderliche Ausstellung des Ausweises nur verzichtet werden, wenn das Gebäude durch Verwaltungsakt in die Denkmalliste eingetragen ist.
Wird – wie in Berlin oder Brandenburg – mit dem ipso-iure-Prinzip gearbeitet, ist die Rechtslage nur insoweit eindeutig, als Gebäude bereits in Denkmallisten eingetragen sind. Aber auch bei "unentdeckten" Denkmalen besteht keine Pflicht für den Energieausweis, denn sie sind durch Gesetz bereits ein Denkmal. Allerdings sind derartige Überlegungen eher theoretischer Natur, wenngleich von seiten eines Eigentümers Interesse bestehen könnte, sein Haus als Denkmal bestätigt zu sehen – weniger, um die Kosten für den Energieausweis zu sparen als vielmehr, um ggf. in den Genuß von Steuervergünstigungen zu kommen. Außerdem bietet das "unbekannte Denkmal" seinem Eigentümer im Fall der Fälle eine Argumentationsschiene, einem drohenden Bußgeld zu entgehen.
Das ipso-iure-System gilt in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, ansonsten das konstitutive System.