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Kleinreparaturklausel
Wer muss die Kosten tragen?
14.12.2007 (GE 23/2007, 1587) Fragen & Antworten
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Frage: Ich habe kürzlich die defekte Nachschaltvorrichtung für den Entlüfter im WC durch einen Elektriker fachgerecht austauschen lassen.
Fällt eine solche Instandsetzung nun unter die Kleinreparaturenklausel im Mietvertrag und muß vom Mieter selbst getragen werden, oder muß der Vermieter/die Hausverwaltung für die Kosten aufkommen?
R. S., Stuttgart
Antwort: Wie vielfach in der Juristerei üblich: Es kommt darauf an. Kleinreparaturklauseln sind nur als Kostenklauseln im eingeschränkten Umfang zulässig. Die Klausel verpflichtet dann den Mieter, die vom Vermieter aus der Durchführung von Kleinreparaturen entstandenen Kosten zu tragen. Nicht möglich ist es, den Mieter zu verpflichten, die Reparatur selbst in Auftrag zu geben und dann die Handwerkerrechnung zu bezahlen. Arbeiten (lassen) muß der Vermieter, die Kosten muß dann der Mieter übernehmen. Allerdings ist Voraussetzung, daß es sich um die Reparatur von Teilen der Mietsache handelt, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (vgl. im einzelnen § 28 Abs. 3 Satz 2 II. BV). Danach umfassen die kleinen Instandhaltungen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden. Ferner muß ein Höchstbetrag für jede einzelne Reparatur sowie ein jährlicher Höchstbetrag für den Fall, daß innerhalb dieses Zeitraums mehrere kleine Reparaturen anfallen, festgesetzt werden. Wichtig ist aber noch folgender Hinweis: Den Mieter trifft die Kostenpflicht nur dann, wenn die Rechnung den (wirksam) festgesetzten Satz pro Einzelreparatur nicht übersteigt. Ist die Rechnung höher, muß der Mieter überhaupt nichts bezahlen, also auch nicht etwa den anteiligen Betrag, der sich auf den Höchstbetrag je Einzelreparatur bezieht. Lautet die mietvertragliche Vereinbarung auf einen Höchstbetrag von 100 und lautet die Rechnung auf Reparaturkosten in Höhe von 175 , zahlt der Mieter nichts, also auch nicht die vereinbarten 100 pro Reparatur, denn bei einem Rechnungsbetrag über 175 handelt es sich nicht mehr um eine Kleinreparatur.
Fällt eine solche Instandsetzung nun unter die Kleinreparaturenklausel im Mietvertrag und muß vom Mieter selbst getragen werden, oder muß der Vermieter/die Hausverwaltung für die Kosten aufkommen?
R. S., Stuttgart
Antwort: Wie vielfach in der Juristerei üblich: Es kommt darauf an. Kleinreparaturklauseln sind nur als Kostenklauseln im eingeschränkten Umfang zulässig. Die Klausel verpflichtet dann den Mieter, die vom Vermieter aus der Durchführung von Kleinreparaturen entstandenen Kosten zu tragen. Nicht möglich ist es, den Mieter zu verpflichten, die Reparatur selbst in Auftrag zu geben und dann die Handwerkerrechnung zu bezahlen. Arbeiten (lassen) muß der Vermieter, die Kosten muß dann der Mieter übernehmen. Allerdings ist Voraussetzung, daß es sich um die Reparatur von Teilen der Mietsache handelt, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (vgl. im einzelnen § 28 Abs. 3 Satz 2 II. BV). Danach umfassen die kleinen Instandhaltungen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden. Ferner muß ein Höchstbetrag für jede einzelne Reparatur sowie ein jährlicher Höchstbetrag für den Fall, daß innerhalb dieses Zeitraums mehrere kleine Reparaturen anfallen, festgesetzt werden. Wichtig ist aber noch folgender Hinweis: Den Mieter trifft die Kostenpflicht nur dann, wenn die Rechnung den (wirksam) festgesetzten Satz pro Einzelreparatur nicht übersteigt. Ist die Rechnung höher, muß der Mieter überhaupt nichts bezahlen, also auch nicht etwa den anteiligen Betrag, der sich auf den Höchstbetrag je Einzelreparatur bezieht. Lautet die mietvertragliche Vereinbarung auf einen Höchstbetrag von 100 und lautet die Rechnung auf Reparaturkosten in Höhe von 175 , zahlt der Mieter nichts, also auch nicht die vereinbarten 100 pro Reparatur, denn bei einem Rechnungsbetrag über 175 handelt es sich nicht mehr um eine Kleinreparatur.