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Mieterhöhungsverlangen
Falsches Rasterfeld führt zur Unwirksamkeit
14.12.2007 (GE 23/2007, 1588) Wählt der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen ein unzutreffendes Rasterfeld des Mietspiegels, führt das zur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.
Der Fall: Der Vermieter verlangte die Zustimmung zur Mieterhöhung und gab das Mietspiegel H 7 an (Gebäude im Ostteil Berlins aus den 60er Jahren). Der Mieter stimmte nicht zu und meinte, die Wohnung sei in das Mietspiegelfeld H 6 einzuordnen. Das AG verurteilte zur Zustimmung, was zur Berufung zum LG führte.
Das Urteil: Die ZK 62 des LG Berlin wies die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung ab. Die Wohnung sei fälschlicherweise in das Mietspiegelfeld H 7 eingeordnet worden. Maßgeblich sei jedoch das Mietspiegelfeld H 6. Damit sei das Erhöhungsverlangen formell unwirksam, selbst wenn materiell das Erhöhungsverlangen sowohl für das Mietspiegelfeld H 6 als auch H 7 begründet gewesen wäre. Der Berliner Mietspiegel spreche zwar von der "Bezugsfertigkeit" der Wohnung. Ferner heiße es: "Die Beschaffenheit einer Wohnung wird im Mietspiegel durch das Alter (Bezugsfertigkeit/Baualter) erläutert". Über das Baualter werde mithin die Bauweise und der Baustandard, also die Beschaffenheit der Wohnung abgefragt. So gesehen könne es für die Einordnung einer Wohnung in die entsprechende Baualtersklasse grundsätzlich nicht auf die Bezugsfertigkeit im engeren Sinne ankommen. Auch die Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde und eventuell erforderliche Schlußabnahme seien nicht maßgeblich.
Der wesentliche Anhaltspunkt für die Auslegung des Altersbegriffs sei vielmehr seine Funktion als Hilfskriterium zur Erfassung des Wohnwertmerkmals "Beschaffenheit". Entscheidend sei deshalb der Zeitpunkt der Errichtung, also der Zeitpunkt, der den Baustandard bestimmt habe, nach dem das Gebäude errichtet worden sei. Demnach könne dahinstehen, ob die Wohnung noch vor dem 31. Dezember 1964 oder erst Anfang 1965 bezogen werden konnte. In jedem Fall sei von einer Errichtung im Jahr 1964 nach den Baustandards der Baualtersklasse bis einschließlich 1964 auszugehen.
Die ZK 62 hat die Revision zugelassen; ob diese auch eingelegt worden ist, war bei Redaktionsschluß noch nicht bekannt.
LG Berlin, Urteil vom 5. November 2007 - 62 S 205/07 - Wortlaut Seite 1635
Das Urteil: Die ZK 62 des LG Berlin wies die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung ab. Die Wohnung sei fälschlicherweise in das Mietspiegelfeld H 7 eingeordnet worden. Maßgeblich sei jedoch das Mietspiegelfeld H 6. Damit sei das Erhöhungsverlangen formell unwirksam, selbst wenn materiell das Erhöhungsverlangen sowohl für das Mietspiegelfeld H 6 als auch H 7 begründet gewesen wäre. Der Berliner Mietspiegel spreche zwar von der "Bezugsfertigkeit" der Wohnung. Ferner heiße es: "Die Beschaffenheit einer Wohnung wird im Mietspiegel durch das Alter (Bezugsfertigkeit/Baualter) erläutert". Über das Baualter werde mithin die Bauweise und der Baustandard, also die Beschaffenheit der Wohnung abgefragt. So gesehen könne es für die Einordnung einer Wohnung in die entsprechende Baualtersklasse grundsätzlich nicht auf die Bezugsfertigkeit im engeren Sinne ankommen. Auch die Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde und eventuell erforderliche Schlußabnahme seien nicht maßgeblich.
Der wesentliche Anhaltspunkt für die Auslegung des Altersbegriffs sei vielmehr seine Funktion als Hilfskriterium zur Erfassung des Wohnwertmerkmals "Beschaffenheit". Entscheidend sei deshalb der Zeitpunkt der Errichtung, also der Zeitpunkt, der den Baustandard bestimmt habe, nach dem das Gebäude errichtet worden sei. Demnach könne dahinstehen, ob die Wohnung noch vor dem 31. Dezember 1964 oder erst Anfang 1965 bezogen werden konnte. In jedem Fall sei von einer Errichtung im Jahr 1964 nach den Baustandards der Baualtersklasse bis einschließlich 1964 auszugehen.
Die ZK 62 hat die Revision zugelassen; ob diese auch eingelegt worden ist, war bei Redaktionsschluß noch nicht bekannt.
LG Berlin, Urteil vom 5. November 2007 - 62 S 205/07 - Wortlaut Seite 1635