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Wohnungseigentum
Hundehaltung nach Treu und Glauben
20.11.2000 (GE 20/2000, 1369) Beschließen Wohnungseigentümer mehrheitlich, daß in der Wohnanlage die Hundehaltung generell verboten ist, bleibt es dabei, wenn der Beschluß nicht angefochten wird. Doch es gibt Ausnahmen.
Der Fall: Eine bestehende Hausordnung enthielt die Regelung, daß Hunde, Katzen und andere Tiere nur mit ausdrücklicher, jederzeit widerruflicher Genehmigung des Verwalters gehalten werden durften. Später beschlossen die Wohnungseigentümer bestandskräftig, daß in der Wohnanlage keine Hunde, Katzen und Hasen gehalten werden dürfen. Eine schwer contergangeschädigte Frau erwarb danach Wohnungseigentum und schaffte sich einen Hund an. Nach Beschwerden anderer Wohnungseigentümer über das nächtliche Bellen des Hundes verlangte die Gemeinschaft die Abschaffung des Hundes. Die betroffene Wohnungseigentümerin trug vor, der Hund sei zur Stabilisierung ihres seelischen Zustandes wichtig; ein Arzt habe das bestätigt. Das Landgericht gab dem Unterlassungsantrag der anderen Wohnungseigentümer statt und verwies darauf, daß die Hundehalterin sich bei Erwerb ihrer Wohnung nach dem Hundeverbot hätte erkundigen können.
Das Urteil: Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil konkret geprüft werden müsse, ob die Eigentümergemeinschaft trotz des an und für sich wirksamen Hundeverbots (BGHZ 129, 329 = GE 1995, 1215) nach Treu und Glauben zur Duldung des Hundes verpflichtet sei, weil die Antragsgegnerin ihn zur Erhaltung ihrer Lebensqualität benötige.
BayObLG, Beschluß vom 24. August 2000 - 2Z BR 58/00 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 20/2000, 1397.
Das Urteil: Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil konkret geprüft werden müsse, ob die Eigentümergemeinschaft trotz des an und für sich wirksamen Hundeverbots (BGHZ 129, 329 = GE 1995, 1215) nach Treu und Glauben zur Duldung des Hundes verpflichtet sei, weil die Antragsgegnerin ihn zur Erhaltung ihrer Lebensqualität benötige.
BayObLG, Beschluß vom 24. August 2000 - 2Z BR 58/00 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 20/2000, 1397.