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Mietspiegel
Wann liegt modernes Bad vor?
29.11.2007 (GE 22/2007, 1520) Fragen & Antworten
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Frage: Ich habe einem Mieter, der seit sechs Jahren keine Mieterhöhung mehr erhalten hat, nunmehr ein Mieterhöhungsschreiben nach dem Berliner Mietspiegel 2007 zugeschickt. Die Mieterhöhungserklärung ist u. a. auch darauf gestützt, daß die Wohnung mit einem modernen Bad ausgestattet ist (Sondermerkmal). Der Mieter bestreitet das Vorliegen dieses Merkmals und will die Mieterhöhung nicht bezahlen. Wann liegt ein modernes Bad vor? Kann ich als Vermieter schon vor Ablauf der Schonfrist aufgrund der eindeutigen Ablehnung der Mieterhöhung Klage auf Zustimmung erheben?
H. H., Berlin
Antwort: Ein modernes Bad liegt nach dem Mietspiegel nur dann vor, wenn die Wände türhoch gefliest sind und die Ausstattungsmerkmale neuzeitlichem Standard entsprechen. Wenn diese Ausstattung 20 Jahre alt ist, dürfte das zu verneinen sein. Nach der Merkmalgruppe 5 kann eine Beeinträchtigung durch Geräusche wohnwertmindernd berücksichtigt werden. Das können auch Geräusche aus einem Kinderladen sein, worüber im Streitfall Beweis zu erheben wäre. Überhaupt ist bei der Frage, ob ein Mieterhöhungsverlangen berechtigt ist, umfassend zu prüfen, welche wohnwertmindernden und welche wohnwerterhöhenden Merkmale vorliegen. Im übrigen ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Zustimmungsfrist abzuwarten, ehe er Klage erhebt. Wenn der Mieter schon vorher ernsthaft und endgültig die Zustimmung ganz oder zum Teil verweigert, darf auch schon vorher Klage erhoben werden (KG GE 1981, 133).
H. H., Berlin
Antwort: Ein modernes Bad liegt nach dem Mietspiegel nur dann vor, wenn die Wände türhoch gefliest sind und die Ausstattungsmerkmale neuzeitlichem Standard entsprechen. Wenn diese Ausstattung 20 Jahre alt ist, dürfte das zu verneinen sein. Nach der Merkmalgruppe 5 kann eine Beeinträchtigung durch Geräusche wohnwertmindernd berücksichtigt werden. Das können auch Geräusche aus einem Kinderladen sein, worüber im Streitfall Beweis zu erheben wäre. Überhaupt ist bei der Frage, ob ein Mieterhöhungsverlangen berechtigt ist, umfassend zu prüfen, welche wohnwertmindernden und welche wohnwerterhöhenden Merkmale vorliegen. Im übrigen ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Zustimmungsfrist abzuwarten, ehe er Klage erhebt. Wenn der Mieter schon vorher ernsthaft und endgültig die Zustimmung ganz oder zum Teil verweigert, darf auch schon vorher Klage erhoben werden (KG GE 1981, 133).