Archiv / Suche
Rolf Eden kennt keine Altersmilde
02.11.2007 (GE 21/2007, 1400) Ein Bild, so heißt es, sagt mehr als tausend Worte. Eine Aktion, kann man ergänzen, mehr als tausend Argumente. Rolf Eden, Berlins bislang einzigem Playboy, der auch über nicht unerheblichen Immobilienbesitz verfügt, ist es durch eine Strafanzeige gelungen, den in Teilen des Antidiskriminierungsgesetzes steckenden Unsinn zu entlarven.
Eden, in dem offensichtlich auch ein gutes Stück von einem Schalk steckt, möchte mit seiner Strafanzeige gegen eine junge Frau vorgehen, die sich ihm bei seiner Lieblingsbeschäftigung verweigerte. Das wäre nicht weiter tragisch gewesen, gibt es doch schon statistisch gesehen bei einer Vielzahl von Versuchen immer auch eine Reihe von Fehlversuchen. Die Art jedoch, wie ihm der Korb angeblich überreicht wurde, hat den alten Herrn auf die Palme gebracht. Er möge nicht böse sein, soll ihm die Tagesdame seines Herzens entgegengehaucht haben, "aber Sie sind mir zu alt." Diese Begründung aber, so Rolf Eden, verstoße als Altersdiskriminierung gegen das Gesetz. Das freilich wirft aus rechtlicher Sicht die Frage auf, ob Rolf Eden uns die ganzen Jahre mit seinen vielen amourösen Erlebnissen nicht völlig verscheißert hat, denn das Antikdiskriminierungsgesetz kommt bekanntlich ja nur zum Zuge, wenn es um Anbahnung oder Durchführung von Vertragsverhältnissen geht beispielsweise Dienst- oder Arbeitsverträgen. Will Eden uns damit sagen, daß er eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wollte, es also um mehr als nur privaten Austausch von Leistungen gegangen sei, denn nur dann findet das Gesetz Anwendung? Oder hat er möglicherweise den im Gesetz verwandten Begriff des "Massengeschäftes" fehlinterpretiert und gemeint, daß jedwedes Massengeschäft und nicht nur die Durchführung bestehender oder die Anbahnung neuer Verträge in den Geltungsbereich des Antidiskriminierungsgesetzes führen? Wir wissen es nicht. Fragen über Fragen, denen nun die Berliner Staatsanwaltschaft nachgehen muß. Antworten dazu gibt es übrigens im dem lehrreichen Büchlein der Berliner Rechtsanwältin Monika Birnbaum über das Antidiskriminierungsgesetz, erschienen im Grundeigentum-Verlag. Hin und wieder Werbung in eigener Sache muß auch gestattet sein.
Autor: Dieter Blümmel