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Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien
Merkel und Gabriel wollen auf Kosten der Deutschen die Welt retten
02.11.2007 (GE 21/2007, 1404) Bis zum Jahre 2020 soll Deutschland seinen CO2-Ausstoß im Vergleich zu 1990 um 40 % reduzieren und den Anteil erneuerbarer Energien am Verbrauch von heute 12 auf 20 % steigern. Zu diesem Zweck plant die Bundesregierung, die Energieverbraucher insbesondere die Grundstückseigentümer mit beispiellosen Zwangsmaßnahmen zu überziehen.
Als einen ersten Schritt hat das Bundesumweltministerium Ende Oktober den Entwurf eines "Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich" vorgelegt.
Der Wärmebedarf von nach dem 31. Dezember 2008 fertiggestellten Neubauten müßte danach "überwiegend" aus erneuerbaren Energien über die Verwendung von Biomasse oder Biogas, den Einsatz von Wärmepumpen und die Nutzung von Sonnenenergie oder Erdwärme gedeckt werden.
Für alle davor errichteten Gebäude (Bestandsbauten) soll das Gesetz gelten, sobald sie "grundlegend saniert" werden dann mit Abschluß der Sanierung. Als "grundlegende Sanierung" gilt dabei schon "jede Maßnahme, durch die an einem Gebäude in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ein Heizkessel ausgetauscht oder eine Heizungsanlage auf einen anderen fossilen Energieträger umgestellt wird und die beheizte Nutzfläche des Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert oder die Außenwände beheizter oder gekühlter Räume oder das Dach überwiegend erneuert oder gedämmt wird".
Wer sich für das Heizen mit Solarener-gie entscheidet, dem schreibt das Wärmegesetz vor, 0,04 Quadratmeter Sonnenkollektorfläche pro Quadratmeter genutzter Fläche zu installieren.
Anstelle der Nutzungspflicht von erneuerbarer Energie ist allerdings die Nutzung von Wärmeenergie aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen möglich ein Geschenk an die großen Energieversorger, die auf diese Weise mit gesetzlicher Förderung ihre zum Teil sehr teure Fernwärme verkaufen können. Allerdings sieht der Gesetzentwurf auch vor, daß sich Eigentümer von räumlich zusammenhängenden Grundstücken zusammentun können, um gemeinsame Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien zu betreiben; in diesem Falle dürfen diese Eigentümer notwendige Versorgungsleitungen auch über die Grundstücke unbeteiligter Dritter führen, die das wiederum (einschließlich ggf. erforderlicher Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen auf ihren Grundstücken) gegen angemessene Entschädigung dulden müssen.
Als Ersatz anstelle der Nutzung erneuerbarer Energien soll auch eine 15 %ige Unterschreitung der Anforderung der Energieeinsparverordnung anerkannt werden. Nach Novellierung der EnEV (Absenkung des Anforderungsniveaus der bisherigen EnEV um 30 %) würde ab 2009 dann ersatzweise eine 40 %ige Unterschreitung der EnEV zu erfüllen sein. Gemeinden und Gemeindeverbänden räumt der Gesetzentwurf die Ermächtigung zum Erlaß eines Anschluß- und Benutzungszwangs an ein Netz der "öffentlichen Nah- oder Fernwärmeversorgung" ein.
Wer "vorsätzlich oder grob fahrlässig" seinen Wärmebedarf "nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig" aus erneuerbaren Energien deckt, kann dem Entwurf zufolge mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 bestraft werden.
Nach Ansicht der wohnungswirtschaftlichen Verbände stellt die geplante Einsatzpflicht für spezielle Techniken die Mittel bzw. Instrumente über das Ziel. Sie hebelt das bisherige Prinzip des deutschen Energieeinsparrechts zur Vorgabe energetischer Ziele aus. Sie ist auch unvernünftig: Stand des Wissens ist, daß zuerst der Energieverbrauch eines Gebäudes möglichst weitgehend zu reduzieren und erst im zweiten Schritt der verminderte Verbrauch möglichst durch erneuerbare Energien zu decken ist; der Einsatz erneuerbarer Energien ist also bestenfalls bei komplexer Modernisierung angemessen, und nicht schon bei der Erneuerung von Fenstern.
Die vorgeschriebene Fläche für Solarkollektoren von 0,04 m² pro Quadratmeter Wohnfläche (das wären 2,4 m² für eine Wohnung von 60 m²) orientiert sich offensichtlich an Einfamilienhäusern. Sie ist für Mehrfamilienhäuser unwirtschaftlich. Erfahrungsgemäß ist pro Wohneinheit 1 m² Solarkollektoren vorzusehen.
Eine Ermächtigung zum Anschlußzwang an Fernwärme gehört nach Auffassung der Verbände auch nicht in ein Erneuerbare-Energien-Gesetz. Ein Anschlußzwang an Fernwärme widerspricht dem Wettbewerbsgedanken. Wie sich in den neuen Bundesländern gezeigt hat, besteht auch die Gefahr überdimensionierter Anlagen mit allen Folgen, wie etwa hohen Grundkosten. Ein Anschlußzwang ist auch unter dem Gesichtspunkt der faktischen Monopolstellung der Fernwärmeerzeuger wirtschaftlich nicht vertretbar. Zuerst müsse die Preisgestaltung der Fernwärme offengelegt und eine Verpflichtung zum wirtschaftlichen Betrieb (Effizienzgebot) ausgesprochen werden. Bei Erzeugung der Nah- bzw. Fernwärme aus fossilen Energieträgern ohne Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) widerspricht ein Anschlußzwang auch dem Umweltgedanken.
Der Entwurf berücksichtige, so die Verbände, nicht die wirtschaftliche Vertretbarkeit von Energiesparmaßnahmen. Statt der Vorgabe von Zielen des Klimaschutzes werde der Absatz einzelner technischer Systeme verpflichtend. Die Verbände haben die Bedenken der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft gegen die untauglichen Instrumente zum Klimaschutz in den letzten Wochen intensiv den beteiligten Ministerien auf Arbeits- sowie Staatssekretärs- und Ministerebene vorgetragen bislang ohne sichtbaren Erfolg.
Der Wärmebedarf von nach dem 31. Dezember 2008 fertiggestellten Neubauten müßte danach "überwiegend" aus erneuerbaren Energien über die Verwendung von Biomasse oder Biogas, den Einsatz von Wärmepumpen und die Nutzung von Sonnenenergie oder Erdwärme gedeckt werden.
Für alle davor errichteten Gebäude (Bestandsbauten) soll das Gesetz gelten, sobald sie "grundlegend saniert" werden dann mit Abschluß der Sanierung. Als "grundlegende Sanierung" gilt dabei schon "jede Maßnahme, durch die an einem Gebäude in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ein Heizkessel ausgetauscht oder eine Heizungsanlage auf einen anderen fossilen Energieträger umgestellt wird und die beheizte Nutzfläche des Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert oder die Außenwände beheizter oder gekühlter Räume oder das Dach überwiegend erneuert oder gedämmt wird".
Wer sich für das Heizen mit Solarener-gie entscheidet, dem schreibt das Wärmegesetz vor, 0,04 Quadratmeter Sonnenkollektorfläche pro Quadratmeter genutzter Fläche zu installieren.
Anstelle der Nutzungspflicht von erneuerbarer Energie ist allerdings die Nutzung von Wärmeenergie aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen möglich ein Geschenk an die großen Energieversorger, die auf diese Weise mit gesetzlicher Förderung ihre zum Teil sehr teure Fernwärme verkaufen können. Allerdings sieht der Gesetzentwurf auch vor, daß sich Eigentümer von räumlich zusammenhängenden Grundstücken zusammentun können, um gemeinsame Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien zu betreiben; in diesem Falle dürfen diese Eigentümer notwendige Versorgungsleitungen auch über die Grundstücke unbeteiligter Dritter führen, die das wiederum (einschließlich ggf. erforderlicher Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen auf ihren Grundstücken) gegen angemessene Entschädigung dulden müssen.
Als Ersatz anstelle der Nutzung erneuerbarer Energien soll auch eine 15 %ige Unterschreitung der Anforderung der Energieeinsparverordnung anerkannt werden. Nach Novellierung der EnEV (Absenkung des Anforderungsniveaus der bisherigen EnEV um 30 %) würde ab 2009 dann ersatzweise eine 40 %ige Unterschreitung der EnEV zu erfüllen sein. Gemeinden und Gemeindeverbänden räumt der Gesetzentwurf die Ermächtigung zum Erlaß eines Anschluß- und Benutzungszwangs an ein Netz der "öffentlichen Nah- oder Fernwärmeversorgung" ein.
Wer "vorsätzlich oder grob fahrlässig" seinen Wärmebedarf "nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig" aus erneuerbaren Energien deckt, kann dem Entwurf zufolge mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 bestraft werden.
Nach Ansicht der wohnungswirtschaftlichen Verbände stellt die geplante Einsatzpflicht für spezielle Techniken die Mittel bzw. Instrumente über das Ziel. Sie hebelt das bisherige Prinzip des deutschen Energieeinsparrechts zur Vorgabe energetischer Ziele aus. Sie ist auch unvernünftig: Stand des Wissens ist, daß zuerst der Energieverbrauch eines Gebäudes möglichst weitgehend zu reduzieren und erst im zweiten Schritt der verminderte Verbrauch möglichst durch erneuerbare Energien zu decken ist; der Einsatz erneuerbarer Energien ist also bestenfalls bei komplexer Modernisierung angemessen, und nicht schon bei der Erneuerung von Fenstern.
Die vorgeschriebene Fläche für Solarkollektoren von 0,04 m² pro Quadratmeter Wohnfläche (das wären 2,4 m² für eine Wohnung von 60 m²) orientiert sich offensichtlich an Einfamilienhäusern. Sie ist für Mehrfamilienhäuser unwirtschaftlich. Erfahrungsgemäß ist pro Wohneinheit 1 m² Solarkollektoren vorzusehen.
Eine Ermächtigung zum Anschlußzwang an Fernwärme gehört nach Auffassung der Verbände auch nicht in ein Erneuerbare-Energien-Gesetz. Ein Anschlußzwang an Fernwärme widerspricht dem Wettbewerbsgedanken. Wie sich in den neuen Bundesländern gezeigt hat, besteht auch die Gefahr überdimensionierter Anlagen mit allen Folgen, wie etwa hohen Grundkosten. Ein Anschlußzwang ist auch unter dem Gesichtspunkt der faktischen Monopolstellung der Fernwärmeerzeuger wirtschaftlich nicht vertretbar. Zuerst müsse die Preisgestaltung der Fernwärme offengelegt und eine Verpflichtung zum wirtschaftlichen Betrieb (Effizienzgebot) ausgesprochen werden. Bei Erzeugung der Nah- bzw. Fernwärme aus fossilen Energieträgern ohne Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) widerspricht ein Anschlußzwang auch dem Umweltgedanken.
Der Entwurf berücksichtige, so die Verbände, nicht die wirtschaftliche Vertretbarkeit von Energiesparmaßnahmen. Statt der Vorgabe von Zielen des Klimaschutzes werde der Absatz einzelner technischer Systeme verpflichtend. Die Verbände haben die Bedenken der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft gegen die untauglichen Instrumente zum Klimaschutz in den letzten Wochen intensiv den beteiligten Ministerien auf Arbeits- sowie Staatssekretärs- und Ministerebene vorgetragen bislang ohne sichtbaren Erfolg.