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"Schönheitsreparaturen" oder was Mieter darunter verstehen
Wolken an Badezimmerdecke, Terracotta-Wischtechnik und maisgelber Anstrich als Sachbeschädigung
02.11.2007 (GE 21/2007, 1409) Während der Dauer des Mietverhältnisses darf der Mieter nach seinem Geschmack renovieren. Bei der Rückgabe der Wohnung gelten allerdings strengere Anforderungen.
Der Fall: Im Mietvertrag hieß es, daß Schönheitsreparaturen "grundsätzlich" in bestimmten Zeitabständen auszuführen seien. Die Mieterin hatte im Bad die Decke mit Wolken übermalt und dies beim Auszug übergestrichen. In anderen Räumen gab es einen terracottafarbenen oder einen maisgelben Anstrich, den der Vermieter nicht hinnehmen wollte.
Das Urteil: Mit Urteil vom 6. September 2007 bejahte das AG Schöneberg einen Schadensersatzanspruch des Vermieters. Grundsätzlich sei die Mieterin zu Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen, da eine starre Fristenregelung (mit der Folge der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel) nicht vorliege. Das folge aus dem Wort "grundsätzlich". Die mit Wolken bemalte Decke im Badezimmer stelle eine Sachbeschädigung dar, und die Mieterin sei beweispflichtig dafür, daß sie diesen Schaden ordnungsgemäß behoben habe. Das bloße Bestreiten, daß die Übermalung nicht deckend war, reiche nicht. Ein terracottafarbener oder maisgelber Anstrich sei nicht orts- oder zeitüblich, so daß zur Beseitigung Schadensersatz geschuldet werde.
Anmerkung der Redaktion: Zu den Anforderungen des durchschnittlichen Geschmacks siehe LG Berlin GE 2007, 519. Die Auffassung des Amtsgerichts, der Schadensersatzanspruch nach dem Kostenvoranschlag umfasse nicht die Umsatzsteuer, hätte allerdings näher dargelegt werden müssen. Das AG Strausberg (GE 2007, 521, mit zustimmender Anmerkung von Schach GE 2007, 488) ist da zu Recht anderer Meinung (so auch GE 2006, 1020).
AG Schöneberg, Urteil vom 6. September 2007 - 106 C 332/06 - Wortlaut Seite 1493
Das Urteil: Mit Urteil vom 6. September 2007 bejahte das AG Schöneberg einen Schadensersatzanspruch des Vermieters. Grundsätzlich sei die Mieterin zu Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen, da eine starre Fristenregelung (mit der Folge der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel) nicht vorliege. Das folge aus dem Wort "grundsätzlich". Die mit Wolken bemalte Decke im Badezimmer stelle eine Sachbeschädigung dar, und die Mieterin sei beweispflichtig dafür, daß sie diesen Schaden ordnungsgemäß behoben habe. Das bloße Bestreiten, daß die Übermalung nicht deckend war, reiche nicht. Ein terracottafarbener oder maisgelber Anstrich sei nicht orts- oder zeitüblich, so daß zur Beseitigung Schadensersatz geschuldet werde.
Anmerkung der Redaktion: Zu den Anforderungen des durchschnittlichen Geschmacks siehe LG Berlin GE 2007, 519. Die Auffassung des Amtsgerichts, der Schadensersatzanspruch nach dem Kostenvoranschlag umfasse nicht die Umsatzsteuer, hätte allerdings näher dargelegt werden müssen. Das AG Strausberg (GE 2007, 521, mit zustimmender Anmerkung von Schach GE 2007, 488) ist da zu Recht anderer Meinung (so auch GE 2006, 1020).
AG Schöneberg, Urteil vom 6. September 2007 - 106 C 332/06 - Wortlaut Seite 1493