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Kein Sex-Shop im Teileigentum
Unterlassungsanspruch der übrigen Eigentümer
20.11.2000 (GE 20/2000, 1365) Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme erlaubt einem Wohnungseigentümer oder dessen Mieter in Gewerberäumen nur den Betrieb eines ladenmäßigen Erotik-Fachgeschäftes mit Videothek, nicht aber die Vorführung von Sexfilmen mit Einzelkabinen-Betrieb.
Der Fall: Eine Wohnungseigentumsanlage in der Berliner City West verfügte neben 18 Wohneinheiten auch über zwei Gewerbeeinheiten. Nach der Teilungserklärung durfte jeder Teileigentümer in den zu seinem Teileigentum gehörenden Räumen eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Jedoch hatte eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Gewerbeausübung zu unterbleiben. Ein Teileigentümer vermietete seine Räume „zum Verkauf und Verleih von Videokassetten, Magazinen und Waren aus dem ehehygienischen Bereich, sowie zur Vorführung von Videos in Münzkabinen“. Die Ladenräume wurden, auch sonntags, bis 24 Uhr genutzt. Auf den durch Jalousien vor Einblicken von außen geschützten Schaufensterscheiben befinden sich in Form von Neonröhren gestaltete Schriftzüge wie „Erotik-Shop“, „Video-Movie“ usw. Die anderen Wohnungseigentümer beauftragten die Verwalterin, den Teileigentümer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Der eingeschaltete Anwalt verlangte von dem Teileigentümer, daß dieser seinem Gewerbemieter kündige. Das AG gab dem Antrag statt, das LG wies ihn ab.
Das Urteil: Das Kammergericht verwies durch Beschluß vom 16. Februar 2000 die Sache an das Landgericht zurück. Dem Teileigentümer könne nicht vorgeschrieben werden, wie er dem Unterlassungsgebot im einzelnen nachkomme. Der Unterlassungsanspruch wäre in bezug auf die Nutzung als Sex-Shop allerdings begründet, eine reine Videothek dürfte dagegen in den Räumen betrieben werden. Der Betrieb eines Sex-Shops mit einem erheblichen Publikumsverkehr bis in die Nachtstunden stelle dagegen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Mitbewohner eines Hauses dar, die auch nicht dadurch entfalle, daß - wie im konkreten Fall - die Gewerberäume einen gesonderten Eingang von der Straße her hatten.
KG, Beschluß vom 16. Februar 2000 - 24 W 3925/98 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 20/2000, 1401.
Das Urteil: Das Kammergericht verwies durch Beschluß vom 16. Februar 2000 die Sache an das Landgericht zurück. Dem Teileigentümer könne nicht vorgeschrieben werden, wie er dem Unterlassungsgebot im einzelnen nachkomme. Der Unterlassungsanspruch wäre in bezug auf die Nutzung als Sex-Shop allerdings begründet, eine reine Videothek dürfte dagegen in den Räumen betrieben werden. Der Betrieb eines Sex-Shops mit einem erheblichen Publikumsverkehr bis in die Nachtstunden stelle dagegen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Mitbewohner eines Hauses dar, die auch nicht dadurch entfalle, daß - wie im konkreten Fall - die Gewerberäume einen gesonderten Eingang von der Straße her hatten.
KG, Beschluß vom 16. Februar 2000 - 24 W 3925/98 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 20/2000, 1401.