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Wasserkosten
Erheblicher Anstieg des Verbrauchs ist vom Vermieter zu erläutern
26.10.2007 (GE 20/2007, Seite 1350) Betriebskosten darf der Vermieter nur unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Bewirtschaftung umlegen. Wenn nicht auszuschließen ist, daß unvermittelt aufgetretener hoher Wasserverbrauch nicht auf dem Verbrauch des Mieters beruht, sondern die Ursachen im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen, darf der Mieter die Rechnung kürzen.
Der Fall: Der Wasserverbrauch für das Haus hatte sich binnen Jahresfrist mehr als verdoppelt. Die Ursache blieb unklar. Die Mieterin kürzte die Betriebskostenabrechnung und bekam vom Amtsgericht Lichtenberg recht.
Das Urteil: Mit Urteil vom 19. Juli 2007 verwies das Amtsgericht Lichtenberg darauf, daß zunächst einmal der Vermieter alle in seiner Sphäre liegenden Fehlerquellen ausschließen müsse, wenn nicht ein verändertes Verbrauchsverhalten der Mieter erkennbar sei. Dieser Ausschluß sei dem Vermieter nicht gelungen, da Defekte im Rohrleitungssystem oder eine Fehlerfassung des Wasserverbrauchs oder ungewollte Wasserverluste in den Wohnungen nicht auszuschließen seien.
Anmerkung der Redaktion: Das LG Mannheim (ZMR 1989, 336) hat dem Vermieter die Beweislast dafür auferlegt, daß folgende Ursachen ausscheiden:
1. daß das Rohrleitungssystem mangelhaft ist;
2. daß die Meßgeräte fehlerhaft arbeiten;
3. daß die Meßgeräte unrichtig abgelesen und daß
4. die abgelesenen Daten richtig verarbeitet worden sind.
Nach Beweis durch Sachverständigengutachten und Zeugen hat das LG Mannheim die Ursache für den hohen Wasserverbrauch jedenfalls nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters gesehen und den Mieter zur Zahlung verurteilt.
AG Lichtenberg, Urteil vom 19. Juli 2007 - 10 C 24/07 - Wortlaut Seite 1389
Das Urteil: Mit Urteil vom 19. Juli 2007 verwies das Amtsgericht Lichtenberg darauf, daß zunächst einmal der Vermieter alle in seiner Sphäre liegenden Fehlerquellen ausschließen müsse, wenn nicht ein verändertes Verbrauchsverhalten der Mieter erkennbar sei. Dieser Ausschluß sei dem Vermieter nicht gelungen, da Defekte im Rohrleitungssystem oder eine Fehlerfassung des Wasserverbrauchs oder ungewollte Wasserverluste in den Wohnungen nicht auszuschließen seien.
Anmerkung der Redaktion: Das LG Mannheim (ZMR 1989, 336) hat dem Vermieter die Beweislast dafür auferlegt, daß folgende Ursachen ausscheiden:
1. daß das Rohrleitungssystem mangelhaft ist;
2. daß die Meßgeräte fehlerhaft arbeiten;
3. daß die Meßgeräte unrichtig abgelesen und daß
4. die abgelesenen Daten richtig verarbeitet worden sind.
Nach Beweis durch Sachverständigengutachten und Zeugen hat das LG Mannheim die Ursache für den hohen Wasserverbrauch jedenfalls nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters gesehen und den Mieter zur Zahlung verurteilt.
AG Lichtenberg, Urteil vom 19. Juli 2007 - 10 C 24/07 - Wortlaut Seite 1389