Archiv / Suche
Über den Schuh
Regine Paschkes (VRi'inLG) Unjuristische Betrachtungen
16.10.2007 (GE 19/2007, Seite 1265) Der Schuh in seiner Urfunktion stellt ein Bekleidungsstück dar, das primär dem Schutz der Füße dienen soll. Er hat aber auch seit jeher zugleich eine modische Aufgabe, durch die er sogar den gesellschaftlichen Status des Trägers widerspiegeln kann.
Im alten Ägypten durften nämlich nur Pharaonen Sandalen aus Gold- oder Silberblech tragen. Das Volk ging barfuß. Zur Zeit des Sonnenkönigs war es nur dem König und hohen Adligen gestattet, rote (!) Absätze zu tragen. Doch schon Ötzi trug vor 5.000 Jahren einen gefütterten Schuh, der mit "Schnürsenkeln" verschlossen und mit einer separaten "Profilsohle" versehen war.
Daneben vermag der Schuh allerdings durchaus die Aufgabe einer Waffe zu übernehmen, wenn dessen Träger ihn nur entsprechend einsetzt: "Der Angeklagte trat nach den Feststellungen die Geschädigte mit dem beschuhten Fuß (mit) Wucht in den Magen, so daß ihr übel wurde. Bei einer solchen konkret gefährlichen Verwendung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der beschuhte Fuß genauer: der Schuh am Fuß des Täters als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen " (BGH vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06).
Der Schuh, jedenfalls wenn er nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, kann sich ferner rechtlich als Mangel darstellen: "Die Klägerin und ihre kleine Tochter verbrachten vom 19. bis 26. Mai 2004 einen bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub im R. Club A. Im Reisekatalog der Beklagten hieß es unter 'Entertainment', daß dort unter anderem amüsante Abendshows im Clubtheater stattfinden würden. Am Abend des 24. Mai besuchten Mutter und Kind eine im Clubtheater stattfindende Animationsveranstaltung, bei der die Animateurin im Rahmen eines Wetten-daß-Spiels einem Kind die Wette anbot: Wetten, daß es Deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln? Daraufhin begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein Schuh mit hohem, spitzem Absatz die in der ersten Reihe sitzende Klägerin am Hinterkopf. Die Klägerin verspürte Kopfschmerzen, Benommenheit, Übelkeit und Erbrechen "
Der BGH erkennt im fliegenden Schuh einen zum Schadensersatz führenden Reisemangel, für den der Veranstalter haftet: " Die Verhinderung der Verletzung habe auch im Einwirkungsbereich der Animateurin gelegen. Sie hätte darauf hinweisen können und müssen, daß Schuhe nicht auf die Bühne geworfen werden dürften " (BGH vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06).
Im Mietrecht hingegen hat es der Schuh als Mangel ungleich schwerer. Ein Minderungsanspruch des Mieters wird dort mitunter mitleidslos wie folgt verneint: "Denn die Bewohner eines größeren Miethauses müssen den unvermeidbaren Lärm wie Kindergeschrei, Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Kinder- und Babygeschrei, hinnehmen " (AG Trier vom 17. Januar 2001 - 5 C 194/00, WuM 2001, 237). Auch Schadensersatz gibt es nicht gleich dann, wenn das Parkett durch kleine Steinchen in den Profilsohlen des Partygastes beschädigt wird, denn: "Ein Erwachsener muß beim Betreten einer fremden Wohnung die Schuhe grundsätzlich nur abtreten; zu weiteren Maßnahmen, die Verschmutzungen oder Beschädigungen (hier: am Parkettfußboden) verhindern sollen, ist er nur bei besonderem Anlaß verpflichtet " (AG Siegburg vom 16. Januar 2002 - 4 C 53/01, WuM 2002, 209). Soll wohl bedeuten: Pflicht zum Sandstrahlen der Pumps nur bei Absatzhöhe von 10 cm aufwärts/Tragen von Filzpantoffeln bloß bei Geburtstagsfeiern im Winter!?
Falls sich der im Leben erfahrene Leser gegen Ende dieser Zeilen nun insgeheim fragt, warum hier bislang nicht von der wichtigsten (Begleit-) Funktion des Schuhs die Rede war, nämlich Objekt weiblicher Besessenheit zu sein, so sei er zum einen auf die ca. 2,16 Millionen Einträge zum Stichwort "Schuhe und Frauen" bei Google, zum anderen auf das (auch) für die Autorin geltende Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Redaktion verwiesen
"Ich weinte, weil ich keine Schuhe hatte, bis ich einen traf, der keine Füße hatte." (Helen Keller, Schriftstellerin, 1887-1968)
Daneben vermag der Schuh allerdings durchaus die Aufgabe einer Waffe zu übernehmen, wenn dessen Träger ihn nur entsprechend einsetzt: "Der Angeklagte trat nach den Feststellungen die Geschädigte mit dem beschuhten Fuß (mit) Wucht in den Magen, so daß ihr übel wurde. Bei einer solchen konkret gefährlichen Verwendung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der beschuhte Fuß genauer: der Schuh am Fuß des Täters als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen " (BGH vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06).
Der Schuh, jedenfalls wenn er nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, kann sich ferner rechtlich als Mangel darstellen: "Die Klägerin und ihre kleine Tochter verbrachten vom 19. bis 26. Mai 2004 einen bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub im R. Club A. Im Reisekatalog der Beklagten hieß es unter 'Entertainment', daß dort unter anderem amüsante Abendshows im Clubtheater stattfinden würden. Am Abend des 24. Mai besuchten Mutter und Kind eine im Clubtheater stattfindende Animationsveranstaltung, bei der die Animateurin im Rahmen eines Wetten-daß-Spiels einem Kind die Wette anbot: Wetten, daß es Deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln? Daraufhin begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein Schuh mit hohem, spitzem Absatz die in der ersten Reihe sitzende Klägerin am Hinterkopf. Die Klägerin verspürte Kopfschmerzen, Benommenheit, Übelkeit und Erbrechen "
Der BGH erkennt im fliegenden Schuh einen zum Schadensersatz führenden Reisemangel, für den der Veranstalter haftet: " Die Verhinderung der Verletzung habe auch im Einwirkungsbereich der Animateurin gelegen. Sie hätte darauf hinweisen können und müssen, daß Schuhe nicht auf die Bühne geworfen werden dürften " (BGH vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06).
Im Mietrecht hingegen hat es der Schuh als Mangel ungleich schwerer. Ein Minderungsanspruch des Mieters wird dort mitunter mitleidslos wie folgt verneint: "Denn die Bewohner eines größeren Miethauses müssen den unvermeidbaren Lärm wie Kindergeschrei, Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Kinder- und Babygeschrei, hinnehmen " (AG Trier vom 17. Januar 2001 - 5 C 194/00, WuM 2001, 237). Auch Schadensersatz gibt es nicht gleich dann, wenn das Parkett durch kleine Steinchen in den Profilsohlen des Partygastes beschädigt wird, denn: "Ein Erwachsener muß beim Betreten einer fremden Wohnung die Schuhe grundsätzlich nur abtreten; zu weiteren Maßnahmen, die Verschmutzungen oder Beschädigungen (hier: am Parkettfußboden) verhindern sollen, ist er nur bei besonderem Anlaß verpflichtet " (AG Siegburg vom 16. Januar 2002 - 4 C 53/01, WuM 2002, 209). Soll wohl bedeuten: Pflicht zum Sandstrahlen der Pumps nur bei Absatzhöhe von 10 cm aufwärts/Tragen von Filzpantoffeln bloß bei Geburtstagsfeiern im Winter!?
Falls sich der im Leben erfahrene Leser gegen Ende dieser Zeilen nun insgeheim fragt, warum hier bislang nicht von der wichtigsten (Begleit-) Funktion des Schuhs die Rede war, nämlich Objekt weiblicher Besessenheit zu sein, so sei er zum einen auf die ca. 2,16 Millionen Einträge zum Stichwort "Schuhe und Frauen" bei Google, zum anderen auf das (auch) für die Autorin geltende Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Redaktion verwiesen
"Ich weinte, weil ich keine Schuhe hatte, bis ich einen traf, der keine Füße hatte." (Helen Keller, Schriftstellerin, 1887-1968)






