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Mietwohnung mit Garten
Zu welchem Preis vermieten?
16.10.2007 (GE 19/2007, Seite 1283) Fragen & Antworten
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Frage: In einem Mietshaus habe ich eine Erdgeschoßwohnung mit Terrasse und angrenzendem Garten vermietet. Gibt es für die Gartenfläche in Berlin ortsübliche Vergleichsmieten? Wie hoch beläuft sich die Obergrenze je m2?
H. St.
Antwort: Übersichten für Vergleichsmieten für solche Fälle sind uns nicht bekannt, was letztlich heißt: Es gibt keine. Es gibt auch keine Obergrenzen für derartige Fälle. Wenn der Vermieter dem Mieter eines Erdgeschosses in einem Miethaus mit Terrasse und angrenzender Gartenfläche diese Gartenfläche zur ausschließlichen Benutzung überläßt, gelten für den Gartenteil lediglich die Gesetze von Nachfrage und Angebot. Zu gut deutsch: Der Vermieter kann für die Fläche verlangen, was er zu erzielen glaubt.
Voraussetzung ist allerdings, daß er seine Mietstruktur entsprechend gestaltet, das heißt, daß ein gesondertes Entgelt für die Gartennutzung vereinbart und im Mietvertrag ausgewiesen werden muß. Will der Vermieter die Miete für diesen Gartenanteil in Zukunft erhöhen, muß er auch Vereinbarungen darüber treffen, wie das zu geschehen hat, weil es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erhöhung einer solchen Teilmiete gibt, sondern nur einen vertraglichen. Es muß also entweder eine Wertsicherungsklausel oder ein Staffelentgelt vereinbart werden, oder der Vermieter muß sich ausdrücklich vorbehalten, daß er diese Teilfläche gesondert kündigen darf.
Der (aktuelle) Berliner Mietspiegel gibt für die Beurteilung dieser Frage nichts her. Es wurde zwar untersucht, ob die Möglichkeit einer Gartennutzung durch Mieter Auswirkungen auf die ortsübliche Miete hat (wobei die übliche, nicht mehr die ausschließliche Nutzung durch bestimmte Mieter untersucht wurde), plausible Ergebnisse für diesen Fall lieferte die Befragung nicht.
H. St.
Antwort: Übersichten für Vergleichsmieten für solche Fälle sind uns nicht bekannt, was letztlich heißt: Es gibt keine. Es gibt auch keine Obergrenzen für derartige Fälle. Wenn der Vermieter dem Mieter eines Erdgeschosses in einem Miethaus mit Terrasse und angrenzender Gartenfläche diese Gartenfläche zur ausschließlichen Benutzung überläßt, gelten für den Gartenteil lediglich die Gesetze von Nachfrage und Angebot. Zu gut deutsch: Der Vermieter kann für die Fläche verlangen, was er zu erzielen glaubt.
Voraussetzung ist allerdings, daß er seine Mietstruktur entsprechend gestaltet, das heißt, daß ein gesondertes Entgelt für die Gartennutzung vereinbart und im Mietvertrag ausgewiesen werden muß. Will der Vermieter die Miete für diesen Gartenanteil in Zukunft erhöhen, muß er auch Vereinbarungen darüber treffen, wie das zu geschehen hat, weil es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erhöhung einer solchen Teilmiete gibt, sondern nur einen vertraglichen. Es muß also entweder eine Wertsicherungsklausel oder ein Staffelentgelt vereinbart werden, oder der Vermieter muß sich ausdrücklich vorbehalten, daß er diese Teilfläche gesondert kündigen darf.
Der (aktuelle) Berliner Mietspiegel gibt für die Beurteilung dieser Frage nichts her. Es wurde zwar untersucht, ob die Möglichkeit einer Gartennutzung durch Mieter Auswirkungen auf die ortsübliche Miete hat (wobei die übliche, nicht mehr die ausschließliche Nutzung durch bestimmte Mieter untersucht wurde), plausible Ergebnisse für diesen Fall lieferte die Befragung nicht.






