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Wenn der Mieter nicht zustimmt
Unzulässige Verlegung des Stromzählers in den Keller
16.10.2007 (GE 19/2007, Seite 1286) Der Vermieter ist ohne Zustimmung des Mieters nicht berechtigt, den in der Wohnung plazierten Stromzähler in den Keller zu verlegen.
Der Fall: Der Vermieter machte nach dem Neuverlegen der Stromsteig- und -zuleitungen die anschließende Versorgung der Wohnung der Mieterin davon abhängig, daß diese der Verlegung des bei Mietvertragsabschluß in der Wohnung plazierten Stromzählers in einen Gemeinschaftszählerschrank mit den Stromzählern sämtlicher Mieter zustimmte. Die Mieterin stimmte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung zu, woraufhin der Vermieter den Stromzähler aus der Wohnung in den Gemeinschaftszählerschrank im Keller verlegen ließ. Die Mieterin verlangte daraufhin Wiederherstellung des bisherigen Zustandes und Installation des Stromzählers in ihrer Wohnung.
Das Urteil: Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Klage statt, denn die Plazierung des Stromzählers in der Wohnung habe auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag zur Beschaffenheit der Wohnung gehört, die der Vermieter zu erhalten habe. Zudem brauche die Mieterin sich nicht damit abzufinden, daß es durch die Anordnung des Stromzählers in einem Zählerschrank mit einer Vielzahl von Stromzählern auch den anderen Mietern möglich sei, sich Kenntnis über ihre Verbrauchsgewohnheiten zu verschaffen. Der Vermieter könne sich auch nicht darauf berufen, daß nach den Anschlußbedingungen des Versorgungsunternehmens die Unterbringung außerhalb der Wohnung zwingend sei, denn diese würden das Unternehmen nur berechtigen, technische Anforderungen zu bestimmen, die für die sichere und störungsfreie Versorgung mit Elektrizität notwendig sind. Auch die Allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers würden nur vorsehen, daß dieser den Anbringungsort bestimme, jedoch bei abweichenden Interessen des Anschlußnehmers diesen anhöre und aufgrund der Anhörung abweichende Entscheidungen treffen könne. Da der Vermieter aber noch nicht einmal versucht habe, mit dem Netzbetreiber eine abweichende Vereinbarung zugunsten der Mieterin zu treffen, sei er nunmehr verpflichtet, den Stromzähler wieder in deren Wohnung installieren zu lassen.
Anmerkung: Der Vermieter ist verpflichtet, während der Mietzeit auch die dem Mieter überlassenen Einrichtungsgegenstände und Installationen in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Befinden sich bei der Anmietung Heizölöfen in der Wohnung, kann der Mieter davon ausgehen, daß sie Bestandteil der Mietwohnung sind; auf nach den Umständen ungewöhnliche Vertragsregelungen, die dem Mieter die Anschaffung und Instandhaltungslast der Heizanlage auferlegen, kann sich der Vermieter wegen Unwirksamkeit der überraschenden Klauseln nicht berufen (AG Landsberg am Lech, Urteil v. 21.6.2006, 1 C 545/06, WuM 2007,12). Fraglich ist allerdings, ob auch der Ort der Einrichtungen in der Wohnung "vermieterfest" ist, denn der Vermieter schuldet nur, daß die Einrichtungen funktionieren. Der Stromzähler funktioniert aber im Keller genausogut wie in der Wohnung.
AG Charlottenburg, Urteil vom 18. Januar 2007 - 218 C 441/06 - (Berufung zugelassen) - Wortlaut Seite 1323
Das Urteil: Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Klage statt, denn die Plazierung des Stromzählers in der Wohnung habe auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag zur Beschaffenheit der Wohnung gehört, die der Vermieter zu erhalten habe. Zudem brauche die Mieterin sich nicht damit abzufinden, daß es durch die Anordnung des Stromzählers in einem Zählerschrank mit einer Vielzahl von Stromzählern auch den anderen Mietern möglich sei, sich Kenntnis über ihre Verbrauchsgewohnheiten zu verschaffen. Der Vermieter könne sich auch nicht darauf berufen, daß nach den Anschlußbedingungen des Versorgungsunternehmens die Unterbringung außerhalb der Wohnung zwingend sei, denn diese würden das Unternehmen nur berechtigen, technische Anforderungen zu bestimmen, die für die sichere und störungsfreie Versorgung mit Elektrizität notwendig sind. Auch die Allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers würden nur vorsehen, daß dieser den Anbringungsort bestimme, jedoch bei abweichenden Interessen des Anschlußnehmers diesen anhöre und aufgrund der Anhörung abweichende Entscheidungen treffen könne. Da der Vermieter aber noch nicht einmal versucht habe, mit dem Netzbetreiber eine abweichende Vereinbarung zugunsten der Mieterin zu treffen, sei er nunmehr verpflichtet, den Stromzähler wieder in deren Wohnung installieren zu lassen.
Anmerkung: Der Vermieter ist verpflichtet, während der Mietzeit auch die dem Mieter überlassenen Einrichtungsgegenstände und Installationen in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Befinden sich bei der Anmietung Heizölöfen in der Wohnung, kann der Mieter davon ausgehen, daß sie Bestandteil der Mietwohnung sind; auf nach den Umständen ungewöhnliche Vertragsregelungen, die dem Mieter die Anschaffung und Instandhaltungslast der Heizanlage auferlegen, kann sich der Vermieter wegen Unwirksamkeit der überraschenden Klauseln nicht berufen (AG Landsberg am Lech, Urteil v. 21.6.2006, 1 C 545/06, WuM 2007,12). Fraglich ist allerdings, ob auch der Ort der Einrichtungen in der Wohnung "vermieterfest" ist, denn der Vermieter schuldet nur, daß die Einrichtungen funktionieren. Der Stromzähler funktioniert aber im Keller genausogut wie in der Wohnung.
AG Charlottenburg, Urteil vom 18. Januar 2007 - 218 C 441/06 - (Berufung zugelassen) - Wortlaut Seite 1323
Autor: Harald Kinne






