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Taubenabwehrnetz
Kein Grund zur Mietminderung
16.10.2007 (GE 19/2007, Seite 1287) Wenn der Vermieter für Baumaßnahmen ein Gerüst aufstellen läßt und die Fenster des Mieters mit Planen zugehängt werden, liegt eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs vor, die den Mieter zur Minderung berechtigt. Bei einem Taubenabwehrnetz ist das anders.
Der Fall: Zur Eindämmung der Taubenplage hatte der Vermieter auf den Fenstersimsen des Mieters Spikes anbringen lassen, was allerdings dazu führte, daß die Tauben nunmehr andere Mieter heimsuchten. Der Vermieter spannte daraufhin sowohl über den Hof auf Dachhöhe als auch entlang der offenen Hofrückseite ein schwarzes Netz. Der Mieter verlangte Mangelbeseitigung und machte Minderung geltend, da er das Gefühl habe, sich in einem Fußballtor zu befinden.
Das Urteil: Mit Urteil vom 3. September 2007 wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage ab und meinte, ein Sachmangel liege nicht vor. Durch das Netz würden weder Licht- noch Sichtverhältnisse beeinflußt. Der Vermieter habe einen Ermessensspielraum, wie er das Taubenproblem bekämpfe. Das subjektive Empfinden des Mieters sei nicht maßgeblich, um einen Mangel zu begründen. Ohnehin wäre die Sicht des Mieters durch eine Außenmauer und die montierten Spikes eingeschränkt. Auch soweit der Mieter einen Mangel am Treppenläufer gerügt habe, sei dies nicht gerechtfertigt. Eine Stolpergefahr sei nicht substantiiert dargelegt; die Verschmutzung sei nicht zu berücksichtigen, da es sich bei der Wohnung des Mieters nicht um repräsentative Räume handele und auch nicht dargelegt sei, in welchem Zustand das Treppenhaus bei Mietvertragsbeginn gewesen sei.
AG Schöneberg, Urteil vom 3. September 2007 - 16b C 180/07 - Wortlaut Seite 1325
Das Urteil: Mit Urteil vom 3. September 2007 wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage ab und meinte, ein Sachmangel liege nicht vor. Durch das Netz würden weder Licht- noch Sichtverhältnisse beeinflußt. Der Vermieter habe einen Ermessensspielraum, wie er das Taubenproblem bekämpfe. Das subjektive Empfinden des Mieters sei nicht maßgeblich, um einen Mangel zu begründen. Ohnehin wäre die Sicht des Mieters durch eine Außenmauer und die montierten Spikes eingeschränkt. Auch soweit der Mieter einen Mangel am Treppenläufer gerügt habe, sei dies nicht gerechtfertigt. Eine Stolpergefahr sei nicht substantiiert dargelegt; die Verschmutzung sei nicht zu berücksichtigen, da es sich bei der Wohnung des Mieters nicht um repräsentative Räume handele und auch nicht dargelegt sei, in welchem Zustand das Treppenhaus bei Mietvertragsbeginn gewesen sei.
AG Schöneberg, Urteil vom 3. September 2007 - 16b C 180/07 - Wortlaut Seite 1325