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Musterprozeß soll Klarheit bringen
Energieausweis: Datenschutzbeauftragter will Datenübermittlung einschränken
21.09.2007 (GE 18/2007, Seite 1212) Der Bundesdatenschutzbeauftragte Schaar lehnt die Übermittlung personenbezogener Verbrauchsdaten ab. In einem schriftlichen Interview gegenüber der Arbeitsgemeinschaft für sparsame Energie- und Wasserverwendung (ASEW) im Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hat sich der Bundesbeauftragte für Datenschutz Peter Schaar zur Übermittlung von Verbrauchsdaten geäußert. Der Datenschützer lehnt die Übermittlung von Energieverbrauchsdaten einzelner Mieter ohne deren Einwilligung als unzulässig ab. Die Übermittlung des Gesamtverbrauchs in einem Mehrfamilienhaus sei aber zulässig.
Zwar sind zur Beurteilung dieser Fragen die Landesbeauftragten für den Datenschutz zuständig. Auch ändert sich durch das Interview die Rechtslage nicht. Hat der Mieter keine Einwilligung zur Abfrage seiner Verbrauchsdaten erteilt, ist die Mitwirkung des Energieversorgers bei der Erstellung eines Verbrauchsausweises - anders als beim Bedarfsausweis - zwingend erforderlich. Da der Vermieter die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht benötigt, hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Daten gegenüber dem Versorgungsunternehmen aus § 28 III 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das Versorgungsunternehmen darf die Daten auch gegen den erklärten Willen des Mieters herausgeben (vgl. AG Flensburg, Urteil vom 9. Januar 1984, WuM 1985, 347, zum Anspruch des Mieters auf Mitteilung von Verbrauchsdaten der übrigen Mieter, auch AG Siegen, Urteil vom 30. Juni 1983, WuM 1984, 57). Vgl. im übrigen auch den Beitrag von Pfeifer Seite 1236.
Mit der Aussage des Bundesbeauftragten ändert sich jedoch die faktische Lage. Es ist bereits ein Fall bekannt geworden, in dem einem Vermieter das Interview als Rechtfertigung für die Verweigerung der Datenpreisgabe entgegengehalten wurde. Mit dem VKU ist eine Verbändevereinbarung in Vorbereitung, die die Abwicklung vor Ort er-leichtern soll. Bis dahin kann wie folgt verfahren werden:
n Liegt die Einwilligung des Mieters zur Übermittlung der Verbrauchsdaten vor, muß der Versorger die Daten in jedem Fall mitteilen. Soweit möglich sollte daher versucht werden, eine Einwilligung vom Mieter zu erlangen.
n Wird ein Mehrfamilienhaus vermietet, kann der Weigerung des Energieversorgers unter Hinweis auf die "offizielle" Meinung des Bundesdatenschutzbeauftragten begegnet werden. Der Datenschutzbeauftragte hält die Übermittlung von Gesamtverbrauchsdaten, die keinen Hinweis auf den Verbrauch des einzelnen Mieters erlauben, auch ohne Einwilligung für zulässig.
n Lassen die benötigten Verbrauchsdaten Rückschlüsse auf den einzelnen Mieter zu, zum Beispiel weil ein Einzelhaus vermietet wird, kann unter Hinweis auf die o. g. Rechtsprechung versucht werden, den Anspruch durchzusetzen.
Um Rechtssicherheit für die letztgenannte Fallgruppe zu schaffen, ist beabsichtigt, einen Musterprozeß zu führen. Die Landesverbände werden gebeten, einen geeigneten Fall zu benennen. In dem benötigten Fall sollten sich idealerweise der Mieter und der Gasversorger eines vermietenden Einfamilienhauseigentümers weigern, die für den Verbrauchsausweis benötigten Mieter-Verbrauchsdaten zu übermitteln.
Mit der Aussage des Bundesbeauftragten ändert sich jedoch die faktische Lage. Es ist bereits ein Fall bekannt geworden, in dem einem Vermieter das Interview als Rechtfertigung für die Verweigerung der Datenpreisgabe entgegengehalten wurde. Mit dem VKU ist eine Verbändevereinbarung in Vorbereitung, die die Abwicklung vor Ort er-leichtern soll. Bis dahin kann wie folgt verfahren werden:
n Liegt die Einwilligung des Mieters zur Übermittlung der Verbrauchsdaten vor, muß der Versorger die Daten in jedem Fall mitteilen. Soweit möglich sollte daher versucht werden, eine Einwilligung vom Mieter zu erlangen.
n Wird ein Mehrfamilienhaus vermietet, kann der Weigerung des Energieversorgers unter Hinweis auf die "offizielle" Meinung des Bundesdatenschutzbeauftragten begegnet werden. Der Datenschutzbeauftragte hält die Übermittlung von Gesamtverbrauchsdaten, die keinen Hinweis auf den Verbrauch des einzelnen Mieters erlauben, auch ohne Einwilligung für zulässig.
n Lassen die benötigten Verbrauchsdaten Rückschlüsse auf den einzelnen Mieter zu, zum Beispiel weil ein Einzelhaus vermietet wird, kann unter Hinweis auf die o. g. Rechtsprechung versucht werden, den Anspruch durchzusetzen.
Um Rechtssicherheit für die letztgenannte Fallgruppe zu schaffen, ist beabsichtigt, einen Musterprozeß zu führen. Die Landesverbände werden gebeten, einen geeigneten Fall zu benennen. In dem benötigten Fall sollten sich idealerweise der Mieter und der Gasversorger eines vermietenden Einfamilienhauseigentümers weigern, die für den Verbrauchsausweis benötigten Mieter-Verbrauchsdaten zu übermitteln.
Autor: RA Wolf-Bodo Friers