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Nur in Ausnahmefällen
Keine Räumungsfrist bei Mietrückständen
21.09.2007 (GE 18/2007, Seite 1226) Nach § 721 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine Räumungsfrist festsetzen. Es hat dabei aber auch die Interessen des Vermieters zu berücksichtigen.
Der Fall: Der Mieter war zur Räumung verurteilt worden; schon zu diesem Zeitpunkt bestanden Mietrückstände. Auch danach zahlte er keine Nutzungsentschädigung und berief sich für eine Räumungsfrist darauf, daß noch zahlreiche Familienangehörige von der Räumung betroffen wären.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 7. Mai 2007 hielt das LG Berlin eine Räumungsfrist für nicht gerechtfertigt. Bei Einstellung der Zahlungen könne nur bei Vorliegen besonderer Gründe eine Räumungsfrist gewährt werden. Das treffe hier nicht zu, denn es sei nicht gerechtfertigt, dem Vermieter die Kosten der Unterbringung aufzuerlegen.
LG Berlin, Beschluß vom 7. Mai 2007 - 65 T 65/07 - Wortlaut Seite 1253
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 7. Mai 2007 hielt das LG Berlin eine Räumungsfrist für nicht gerechtfertigt. Bei Einstellung der Zahlungen könne nur bei Vorliegen besonderer Gründe eine Räumungsfrist gewährt werden. Das treffe hier nicht zu, denn es sei nicht gerechtfertigt, dem Vermieter die Kosten der Unterbringung aufzuerlegen.
LG Berlin, Beschluß vom 7. Mai 2007 - 65 T 65/07 - Wortlaut Seite 1253