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Überhängende Zweige
Wer zahlt Baumschnitt?
12.09.2007 (GE 17/2007, Seite 1148) Fragen & Antworten Sie fragen - Wir antworten!
Frage: Mein Nachbar hat an meiner Zaungrenze zwei geschützte 80jährige Blutbuchen. Bis vor ca. drei bis vier Jahren hatte er diese unten entästet, und ich habe den Überhang auf meiner Seite gekürzt (mit seinem Einverständnis).
Die Dachrinnen, Hof, Grundstück und Rasen werden ständig von Blättern, Früchten, Schalen und Ästen verstopft. Dieser Grünabfall füllt 80 bis 100 Laubsäcke pro Jahr. Dieses Jahr sind mehrfach (fünf- bis sechsmal) 2 bis 3 m große Äste bei Wind/Sturm auf mein Grundstück gefallen. Pflanzen gehen ein, weil unter den Bäumen/Überhang zuwenig Wasser, Licht und Sonne eindringen kann.
Ich benötige aufgrund einer Krankheit viel Sonnenwärme, arbeite bis 14 Uhr, und ab 15 Uhr habe ich keine Sonne mehr auf der Terrasse. Die überragenden Äste der Bäume müßten gekürzt werden. Der Nachbar meint, ich solle das auf meine Kosten machen lassen. Was ist zu tun? Gütliche Einigung scheitert am Nachbarn, außer wenn ich zahle.
C. P.

Antwort: Nach § 906 Abs. 1 BGB muß man grundsätzlich den Laubbefall dulden. Auch wenn es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt, gilt nach § 906 Abs. 2 nichts anderes, wenn der Laubbefall ortsüblich ist. Das OLG Karlsruhe hatte in einer älteren Entscheidung (GE 1984, 485) für einen Sonderfall dem Eigentümer einen Augleichsanspruch zugebilligt. Gegen negative Einwirkungen (Abhalten von Luft und Licht) kann man sich grundsätzlich nicht wehren. Nur in Sonderfällen kann sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis etwas anderes ergeben (BGH NJW 1991, 1671; OLG Köln NJW-RR 1992, 526).
Anders ist es nur bei den überhängenden Ästen nach § 910 BGB. Diese kann der Eigentümer im Wege der Selbsthilfe abschneiden, wenn die Benutzung seines Grundstücks dadurch beeinträchtigt wird. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht allerdings in der Regel nicht (Kayser/Keinhorst, Handbuch des Nachbarrechts, 2. Aufl. Rdn. 5 zu § 910 BGB).
Es spricht also sehr viel dafür, eine gütliche Einigung zu suchen und eine Kostenbeteiligung zu vereinbaren.