Archiv / Suche
Orientierungshilfe
Müllstandsfläche und Einbauwanne
12.09.2007 (GE 17/2007, Seite 1157) Schon eine von der Pflasterung des angrenzenden Gehweges abweichende Pflasterung stellt eine gestaltete Müllstandsfläche im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel dar. Eine Schürzenbadewanne ist dagegen keine Einbauwanne, so das LG Berlin.
Der Fall: In einem Mieterhöhungsverfahren stritten sich Mieter und Vermieter um die Frage, wann eine abgeschlossene und gestaltete Müllstandsfläche und wann eine Einbauwanne im Sinne des Berliner Mietspiegels vorliegt.
Das Urteil: Das LG Berlin vertrat die Auffassung, daß eine gestaltete Müllstandsfläche (Merkmalsgruppe 5 der Orientierungshilfe) bereits dann vorliegt, wenn die Fläche abweichend von der des angrenzenden Gehweges gepflastert ist. Ein weitergehendes Maß an ästhetischer Gestaltung fordere der Mietspiegel nicht, auch müßten die Müllgefäße nicht etwa verdeckt sein. Bei der Auslegung des Begriffs "Einbauwanne", die Voraussetzung für die Anwendung des Sondermerkmals "modernes Bad" ist, folgte das Landgericht dem Vermieter nicht.
Anmerkung: Die Entscheidung des Landgerichts zur Bewertung einer sogenannten Schürzenbadewanne kann man kritisieren. Jedenfalls bringt sie einen Fingerzeig für die Mietspiegel-Ersteller, diesen Punkt beim nächsten Mietspiegel zu präzisieren. Die Orientierungshilfe führt als wohnwertminderndes Merkmal in der Merkmalsgruppe 1 (Bad/WC) eine "freistehende Wanne ohne Verblendung" auf; einen entsprechenden Ausgleich bei wohnwerterhöhenden Merkmalen (freistehende Wanne mit Verblendung) weist die Orientierungshilfe nicht aus. Die Schürzenbadewanne steht somit im Niemandsland des Mietspiegels. Ausdrücklich erhoben wurde das Merkmal bei der Befragung nicht. Das GEWOS-Interviewer-Handbuch weist unter dem Stichwort "modernes Bad" (Sondermerkmal) nur folgende Kriterien auf: "alle Wände mindestens türhoch gefliest, Bodenfliesen, Einbauwanne oder -dusche". Wie die Interviewer in solchen Fällen beim Vorhandensein einer Schürzenbadewanne votiert haben (modernes Bad ja oder nein), läßt sich nicht aufklären. Anderer Ansicht als vorstehend LG Berlin: AG Lichtenberg, MM 3003, 343, das eine Schürzenbadewanne einer Einbaubadewanne gleichsetzt.
LG Berlin, Urteil vom 10. August 2007 - 65 S 156/07 - Wortlaut Seite 1191
Das Urteil: Das LG Berlin vertrat die Auffassung, daß eine gestaltete Müllstandsfläche (Merkmalsgruppe 5 der Orientierungshilfe) bereits dann vorliegt, wenn die Fläche abweichend von der des angrenzenden Gehweges gepflastert ist. Ein weitergehendes Maß an ästhetischer Gestaltung fordere der Mietspiegel nicht, auch müßten die Müllgefäße nicht etwa verdeckt sein. Bei der Auslegung des Begriffs "Einbauwanne", die Voraussetzung für die Anwendung des Sondermerkmals "modernes Bad" ist, folgte das Landgericht dem Vermieter nicht.
Anmerkung: Die Entscheidung des Landgerichts zur Bewertung einer sogenannten Schürzenbadewanne kann man kritisieren. Jedenfalls bringt sie einen Fingerzeig für die Mietspiegel-Ersteller, diesen Punkt beim nächsten Mietspiegel zu präzisieren. Die Orientierungshilfe führt als wohnwertminderndes Merkmal in der Merkmalsgruppe 1 (Bad/WC) eine "freistehende Wanne ohne Verblendung" auf; einen entsprechenden Ausgleich bei wohnwerterhöhenden Merkmalen (freistehende Wanne mit Verblendung) weist die Orientierungshilfe nicht aus. Die Schürzenbadewanne steht somit im Niemandsland des Mietspiegels. Ausdrücklich erhoben wurde das Merkmal bei der Befragung nicht. Das GEWOS-Interviewer-Handbuch weist unter dem Stichwort "modernes Bad" (Sondermerkmal) nur folgende Kriterien auf: "alle Wände mindestens türhoch gefliest, Bodenfliesen, Einbauwanne oder -dusche". Wie die Interviewer in solchen Fällen beim Vorhandensein einer Schürzenbadewanne votiert haben (modernes Bad ja oder nein), läßt sich nicht aufklären. Anderer Ansicht als vorstehend LG Berlin: AG Lichtenberg, MM 3003, 343, das eine Schürzenbadewanne einer Einbaubadewanne gleichsetzt.
LG Berlin, Urteil vom 10. August 2007 - 65 S 156/07 - Wortlaut Seite 1191
Autor: Dieter Blümmel