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Nicht immer ausgeschlossen
Mietminderung beim Bauen in Nachbarschaft
12.09.2007 (GE 17/2007, Seite 1160) Grundsätzlich muß der Mieter in einem Wohngebiet mit Altbaubestand regelmäßig mit Bauarbeiten in der Nachbarschaft rechnen und kann deshalb keine Mietminderung geltend machen. Das gilt jedoch nicht ohne weiteres für umfangreiche Bautätigkeiten (vorliegend komplette Entkernung eines Gebäudes).
Der Fall: Der Mieter minderte (u. a.) die Miete deswegen, weil wegen einer kompletten Entkernung eines Nachbargebäudes erheblicher Baulärm entstanden sei. Das AG meinte, der Mieter könne sich darauf nicht berufen, weil der Sanierungsbedarf im näheren Wohnumfeld offensichtlich gewesen sei. Das führte (u. a.) zur Berufung zum LG.
Das Urteil: Das LG Berlin (ZK 62, Einzelrichterin) modifizierte die Rechtsprechung, wonach in einem Wohngebiet mit Altbaubestand regelmäßig mit baulichen Veränderungen und Reparaturen zu rechnen sei und deswegen der Mieter eine Minderung nicht geltend machen könne. Werde nämlich in der Nachbarschaft ein Gebäude komplett entkernt und entstünde dadurch Baulärm, komme eine Minderung nur dann nicht in Frage, wenn der Vermieter darlegen könne, mit einer derart umfangreichen Baumaßnahme sei wegen äußerer Anzeichen, als der Mieter den Mietvertrag abgeschlossen habe, zu rechnen gewesen. Vorliegend sei jedoch nichts Konkretes zu einem bei Mietvertragsabschluß erkennbaren Sanierungsbedarf vorgetragen worden. Allerdings: Wäre der Sanierungsbedarf bei Mietvertragsabschluß vor zehn Jahren unstreitig offensichtlich gewesen, dann wäre ein Minderungsrecht ungeachtet dessen, daß erst nach zehn Jahren tatsächlich saniert worden sei, zu verneine, denn auf den Zeitablauf komme es nicht an.
LG Berlin, Urteil vom 2. April 2007 - 62 S 82/06 - (Einzelrichter) - Wortlaut Seite 1188
Das Urteil: Das LG Berlin (ZK 62, Einzelrichterin) modifizierte die Rechtsprechung, wonach in einem Wohngebiet mit Altbaubestand regelmäßig mit baulichen Veränderungen und Reparaturen zu rechnen sei und deswegen der Mieter eine Minderung nicht geltend machen könne. Werde nämlich in der Nachbarschaft ein Gebäude komplett entkernt und entstünde dadurch Baulärm, komme eine Minderung nur dann nicht in Frage, wenn der Vermieter darlegen könne, mit einer derart umfangreichen Baumaßnahme sei wegen äußerer Anzeichen, als der Mieter den Mietvertrag abgeschlossen habe, zu rechnen gewesen. Vorliegend sei jedoch nichts Konkretes zu einem bei Mietvertragsabschluß erkennbaren Sanierungsbedarf vorgetragen worden. Allerdings: Wäre der Sanierungsbedarf bei Mietvertragsabschluß vor zehn Jahren unstreitig offensichtlich gewesen, dann wäre ein Minderungsrecht ungeachtet dessen, daß erst nach zehn Jahren tatsächlich saniert worden sei, zu verneine, denn auf den Zeitablauf komme es nicht an.
LG Berlin, Urteil vom 2. April 2007 - 62 S 82/06 - (Einzelrichter) - Wortlaut Seite 1188
Autor: Klaus Schach