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Schatten durch Baum
Keine Mieterhöhung möglich?
28.08.2007 (GE 16/2007, Seite 1080) Fragen & Antworten
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Frage: Seit mehr als zwei Jahrzehnten bin ich Abonnent Ihrer sehr geschätzten Zeitschrift DAS GRUNDEIGENTUM. Da findet man immer wieder eine Fülle konkreter Beispiele und wertvolle Ratschlage.
Ich möchte Sie, sehr geehrte Damen und Herren, um Ihre geschätzte Antwort auf die folgende Frage höflichst bitten: Wenn ein Mieterhöhungsverlangen wegen der Beschattung des Wohnzimmers von einem vor der Straßenfassade stehenden Baum abgelehnt wird, soll das zuständige Bezirksamt für den Minderungsbetrag aufkommen?
Unserem letzten Mieterhöhungsverlangen stimmten die Mieter nicht zu. Die von uns erhobene Klage auf Zustimmung hat das Amtsgericht Tiergarten mit folgender Begründung abgelehnt: "In der Wohnung der Beklagten konnte festgestellt werden, daß es aufgrund der Beschattung durch einen vor der Straßenfassade stehenden Baum kaum möglich war, im Wohnzimmer zu lesen."
Es handelt sich hier um einen schnell wachsenden Jungbaum (kanadischer Ahorn), der sich vor dem Haus am Bürgersteigrand zur Straßenseite befindet. Ich glaube in Ihrer Zeitschrift gelesen zu haben, daß in solchen Fallen das zuständige Bezirksamt für den Minderungsbetrag aufkommen soll.
M. M., Berlin
Antwort: Ob die Wohnung gut belichtet und besonnt ist, spielt nach dem Mietspiegel für die Wohnwertermittlung eine Rolle. Auch eine Mietminderung (also unabhängig von einem Mieterhöhungsverfahren) kommt in Betracht. Eine Haftung des Bezirksamtes dafür scheidet allerdings aus, da keine Verpflichtung besteht, einen gesunden Baum zu fällen.
Ich möchte Sie, sehr geehrte Damen und Herren, um Ihre geschätzte Antwort auf die folgende Frage höflichst bitten: Wenn ein Mieterhöhungsverlangen wegen der Beschattung des Wohnzimmers von einem vor der Straßenfassade stehenden Baum abgelehnt wird, soll das zuständige Bezirksamt für den Minderungsbetrag aufkommen?
Unserem letzten Mieterhöhungsverlangen stimmten die Mieter nicht zu. Die von uns erhobene Klage auf Zustimmung hat das Amtsgericht Tiergarten mit folgender Begründung abgelehnt: "In der Wohnung der Beklagten konnte festgestellt werden, daß es aufgrund der Beschattung durch einen vor der Straßenfassade stehenden Baum kaum möglich war, im Wohnzimmer zu lesen."
Es handelt sich hier um einen schnell wachsenden Jungbaum (kanadischer Ahorn), der sich vor dem Haus am Bürgersteigrand zur Straßenseite befindet. Ich glaube in Ihrer Zeitschrift gelesen zu haben, daß in solchen Fallen das zuständige Bezirksamt für den Minderungsbetrag aufkommen soll.
M. M., Berlin
Antwort: Ob die Wohnung gut belichtet und besonnt ist, spielt nach dem Mietspiegel für die Wohnwertermittlung eine Rolle. Auch eine Mietminderung (also unabhängig von einem Mieterhöhungsverfahren) kommt in Betracht. Eine Haftung des Bezirksamtes dafür scheidet allerdings aus, da keine Verpflichtung besteht, einen gesunden Baum zu fällen.