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Betriebskostenumlage
Pförtnerkosten erfassen keine Wachschutzkosten
28.08.2007 (GE 16/2007, Seite 1083) Die Vereinbarung über die Umlage von Kosten des "Pförtners" reicht für die Umlage der Wachschutzkosten nicht aus.
Der Fall: Die zunächst vereinbarte Inklusivmiete wurde in eine Nettomiete mit Vorschüssen umgestellt, wobei auch die Umlage der Kosten für "Hauswart und Pförtner" vereinbart wurde. Das mit den Pförtnerdiensten beauftragte Unternehmen kontrollierte jedoch nicht nur den Eingangsbereich und den Zugang zum Aufzugsbereich, sondern patrouillierte auch im Haus, um Straftäter abzuwehren. Mit der Umlage der darüber insgesamt in Rechnung gestellten Kosten war der Mieter nicht einverstanden, woraufhin ihn der Vermieter verklagte.
Das Urteil: Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab. Die Wachschutztätigkeit gehe über den zwischen den Parteien als umlagefähig vereinbarten Pförtnerdienst hinaus, zumal der Mieter angesichts des bei Vertragsschluß vorhandenen Pförtnerdienstes, der sich auf die Anmeldung der Besucher im Eingangsbereich und die Gewährung des Zugangs zum Fahrstuhl beschränkt habe, davon habe ausgehen können, daß mit Pförtnerdienst eben nur diese Tätigkeiten gemeint seien. Eine Erweiterung auf Wachschutz gehe auch dem Wortsinn nach über Pförtnerdienste hinaus. Da der Vermieter nicht aufgeschlüsselt habe, welche Kosten auf Pförtnerdienste und welche auf Wachschutz entfielen, müsse die Klage insgesamt abgewiesen werden.
Hinweis: Zur formularmäßigen Umlage von Doormankosten als sonstige Betriebskosten auf den Wohnraummieter, wenn permanent die Gefahr besteht, daß sich unbefugte Personen Zutritt zu dem Gebäude verschaffen können und der Doorman für die Entgegennahme von Postsendungen und Paketen, für die Wahrnehmung von Ableseterminen und die Aufbewahrung von Schlüsseln zur Verfügung steht, vgl. LG Berlin, Urteil vom 4. Januar 2007, 67 S 287/06, GE 2007, 656.
AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2007 - 224 C 276/06 - Wortlaut Seite 1125
Das Urteil: Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab. Die Wachschutztätigkeit gehe über den zwischen den Parteien als umlagefähig vereinbarten Pförtnerdienst hinaus, zumal der Mieter angesichts des bei Vertragsschluß vorhandenen Pförtnerdienstes, der sich auf die Anmeldung der Besucher im Eingangsbereich und die Gewährung des Zugangs zum Fahrstuhl beschränkt habe, davon habe ausgehen können, daß mit Pförtnerdienst eben nur diese Tätigkeiten gemeint seien. Eine Erweiterung auf Wachschutz gehe auch dem Wortsinn nach über Pförtnerdienste hinaus. Da der Vermieter nicht aufgeschlüsselt habe, welche Kosten auf Pförtnerdienste und welche auf Wachschutz entfielen, müsse die Klage insgesamt abgewiesen werden.
Hinweis: Zur formularmäßigen Umlage von Doormankosten als sonstige Betriebskosten auf den Wohnraummieter, wenn permanent die Gefahr besteht, daß sich unbefugte Personen Zutritt zu dem Gebäude verschaffen können und der Doorman für die Entgegennahme von Postsendungen und Paketen, für die Wahrnehmung von Ableseterminen und die Aufbewahrung von Schlüsseln zur Verfügung steht, vgl. LG Berlin, Urteil vom 4. Januar 2007, 67 S 287/06, GE 2007, 656.
AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2007 - 224 C 276/06 - Wortlaut Seite 1125
Autor: Harald Kinne